Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1479Paragraph 1479
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1479.Paragraph 1479,
Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt seyn oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreyßigjährigen Nichtgebrauch, oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.
Schlagworte
dreißig Jahre, 30 Jahre
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019225
alte Dokumentnummer
N2181111707Z