Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1477Paragraph 1477
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1477.Paragraph 1477,
Wer die Ersitzung auf einen Zeitraum von dreyßig oder vierzig Jahren stützt, bedarf keiner Angabe des rechtmäßigen Titels. Die gegen ihn erwiesene Unredlichkeit des Besitzes schließt aber auch in diesem längeren Zeitraume die Ersitzung aus.
Schlagworte
außerordentliche Ersitzung, dreißig Jahre, 30 Jahre
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019223
alte Dokumentnummer
N2181111705Z