Aus den Entscheidungsgründen:
Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, ist das auf Vermögensangabe, Eidesleistung und Herausgabe des halben Verlassenschaftsvermögens gerichtete Begehren der Klägerin im Hinblick darauf, daß die Verlassenschaftsabhandlung nach Alois C schon im September 1970 mit der Einantwortung abgeschlossen worden ist, richtig als Erbschaftsklage im Sinne des § 823 ABGB zu beurteilen. Eine solche Klage verjährt zwar gemäß §§ 1478, 1485 Abs. 1 ABGB regelmäßig erst nach 30 bzw. 40 Jahren (Jud 28 = GlU 565; GLU 1055, 11 441; Ehrenzweig[2] II/2, 620; Weiß in Klang[2] III, 1066); muß aber der Kläger damit zugleich eine letztwillige Erklärung "umstoßen", dann unterliegt dieser Anspruch der dreijährigen Verjährung nach § 1487 ABGB (Ehrenzweig a. a. O.). Diese kurze Verjährungsfrist - welche dem Testamentserben so schnell wie möglich Gewißheit darüber verschaffen soll, ob und wie weit der letzte Wille von einer Anfechtung durch Dritte unberührt bleibt (SZ 45/130; 5 Ob 129/74) - greift auch diesmal Platz. Die Klägerin bezeichnet das - äußerlich formgerechte (§ 579 ABGB) - Testament ihres Vaters vom 17. Juni 1966 deshalb als ungültig, weil Alois C damals nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte (§ 565 ABGB) gewesen sei. Ihre Klage ist also entgegen der Meinung der Revision tatsächlich darauf gerichtet, die mehrfach erwähnte letztwillige Erklärung wegen fehlender Testierfähigkeit des Erblassers "umzustoßen" (Klang[2] VI, 627; ebenso 5 Ob 224/72; 6 Ob 766/78). Für die gegenteilige Rechtsauffassung der Klägerin ist auch mit dem Hinweis auf das Jud 67 = GLU 3124 nichts gewonnen, nach welchem die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB für solche Klagen nicht gilt, mit denen eine Verfälschung oder eine Unterschiebung der letztwilligen Verfügung geltend gemacht wird: Zwar hat die Klägerin nicht nur in der Klage, sondern auch in einem vorbereitenden Schriftsatz mehrfach davon gesprochen, daß die bekämpfte letztwillige Verfügung "von der Beklagten offenbar unterschoben" worden sei; ihr gesamtes Vorbringen in erster Instanz läßt aber, im Zusammenhang gelesen, keinen Zweifel daran, daß sie ein solches "Unterschieben" ausschließlich in der Vorlage dieses - formell zwar einwandfreien, aber mangels Testierfähigkeit des Erblassers ungültigen - Testamentes durch ihre Mutter im Verlassenschaftsverfahren erblickt. Daß aber dem Verstorbenen eine Erklärung "unterschoben" worden wäre, die in Wahrheit gar nicht von ihm herrührt - in welchem Fall eine letztwillige Verfügung, die im Sinne des § 1487 ABGB "umgestoßen" werden könnte, gar nicht vorhanden wäre (vgl. auch dazu Jud 67 = GlU 3124; Klang a. a. O., 627) -, ist von der Klägerin nicht einmal behauptet worden.Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, ist das auf Vermögensangabe, Eidesleistung und Herausgabe des halben Verlassenschaftsvermögens gerichtete Begehren der Klägerin im Hinblick darauf, daß die Verlassenschaftsabhandlung nach Alois C schon im September 1970 mit der Einantwortung abgeschlossen worden ist, richtig als Erbschaftsklage im Sinne des Paragraph 823, ABGB zu beurteilen. Eine solche Klage verjährt zwar gemäß Paragraphen 1478, 1485, Absatz eins, ABGB regelmäßig erst nach 30 bzw. 40 Jahren (Jud 28 = GlU 565; GLU 1055, 11 441; Ehrenzweig[2] II/2, 620; Weiß in Klang[2] römisch drei, 1066); muß aber der Kläger damit zugleich eine letztwillige Erklärung "umstoßen", dann unterliegt dieser Anspruch der dreijährigen Verjährung nach Paragraph 1487, ABGB (Ehrenzweig a. a. O.). Diese kurze Verjährungsfrist - welche dem Testamentserben so schnell wie möglich Gewißheit darüber verschaffen soll, ob und wie weit der letzte Wille von einer Anfechtung durch Dritte unberührt bleibt (SZ 45/130; 5 Ob 129/74) - greift auch diesmal Platz. Die Klägerin bezeichnet das - äußerlich formgerechte (Paragraph 579, ABGB) - Testament ihres Vaters vom 17. Juni 1966 deshalb als ungültig, weil Alois C damals nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte (Paragraph 565, ABGB) gewesen sei. Ihre Klage ist also entgegen der Meinung der Revision tatsächlich darauf gerichtet, die mehrfach erwähnte letztwillige Erklärung wegen fehlender Testierfähigkeit des Erblassers "umzustoßen" (Klang[2] römisch sechs, 627; ebenso 5 Ob 224/72; 6 Ob 766/78). Für die gegenteilige Rechtsauffassung der Klägerin ist auch mit dem Hinweis auf das Jud 67 = GLU 3124 nichts gewonnen, nach welchem die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB für solche Klagen nicht gilt, mit denen eine Verfälschung oder eine Unterschiebung der letztwilligen Verfügung geltend gemacht wird: Zwar hat die Klägerin nicht nur in der Klage, sondern auch in einem vorbereitenden Schriftsatz mehrfach davon gesprochen, daß die bekämpfte letztwillige Verfügung "von der Beklagten offenbar unterschoben" worden sei; ihr gesamtes Vorbringen in erster Instanz läßt aber, im Zusammenhang gelesen, keinen Zweifel daran, daß sie ein solches "Unterschieben" ausschließlich in der Vorlage dieses - formell zwar einwandfreien, aber mangels Testierfähigkeit des Erblassers ungültigen - Testamentes durch ihre Mutter im Verlassenschaftsverfahren erblickt. Daß aber dem Verstorbenen eine Erklärung "unterschoben" worden wäre, die in Wahrheit gar nicht von ihm herrührt - in welchem Fall eine letztwillige Verfügung, die im Sinne des Paragraph 1487, ABGB "umgestoßen" werden könnte, gar nicht vorhanden wäre vergleiche auch dazu Jud 67 = GlU 3124; Klang a. a. O., 627) -, ist von der Klägerin nicht einmal behauptet worden.
Die in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage, ob die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB mit der Testamentskundmachung (so GlU 6070, 7037, 11 859; Ehrenzweig a. a. O., 621), mit der Annahme der Erbserklärung zu Gericht (so Klang a. a. O., 627 f.) oder aber - spätestens - mit der Einantwortung des Nachlasses (so JBl. 1954, 462) zu laufen beginnt, braucht diesmal nicht weiter erörtert zu werden, weil diese Frist bei Einbringung der gegenständlichen Klage am 23. November 1978 in jedem Fall längst abgelaufen war. Dem Zeitpunkt, in welchem die Klägerin von der Anfechtbarkeit des von ihrem Vater errichteten Testaments erfahren hat, kommt dabei entgegen der Meinung der Revision keine rechtliche Bedeutung zu. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ist der Beginn der Verjährungsfrist regelmäßig von der Kenntnis des Anspruches durch den Berechtigten unabhängig, sofern nicht das Gesetz - wie etwa in § 1489 ABGB für Schadenersatzansprüche - ausdrücklich das Gegenteil bestimmt (SZ 12/103; SZ 40/117; JBl. 1954, 462; Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts,246; Ehrenzweig[2] I/1, 305f.; dazu auch Klang a.a.O; 601 f.). Da dies bei der kurzen Verjährungsfrist nach § 1487 ABGB nicht geschehen ist, beginnt auch die Verjährung des Rechtes, ein Testament "umzustoßen", unabhängig davon zu laufen, ob und wann der Kläger von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (vgl. Ehrenzweig a.a.O., 306; Klang a.a.O., 628). Daß aber die Beklagte eine solche Kenntnisnahme der Klägerin arglistig verhindert hätte - in welchem Fall nach Lehre (Ehrenzweig[2] I/1, 305 f.) und Rechtsprechung (SZ 12/103; JBl. 1954, 462; SZ 40/117; SZ 45/130; 6 Ob 710/76) ein neuer, besonderer Verpflichtungsgrund angenommen werden könnte, welcher dem Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist entgegenstunde -, hat die Klägerin in erster Instanz nicht einmal behauptet. Die bloße Kenntnis der Beklagten von der Testierunfähigkeit des Erblassers, wie sie die Klägerin jetzt in der Revision - im übrigen ohne Deckung durch ihr Tatsachenvorbringen in erster Instanz und damit als unbeachtliche Neuerung - behauptet, reicht zur Annahme eines solchen arglistigen Verhaltens der Beklagten in keinem Fall aus.Die in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage, ob die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB mit der Testamentskundmachung (so GlU 6070, 7037, 11 859; Ehrenzweig a. a. O., 621), mit der Annahme der Erbserklärung zu Gericht (so Klang a. a. O., 627 f.) oder aber - spätestens - mit der Einantwortung des Nachlasses (so JBl. 1954, 462) zu laufen beginnt, braucht diesmal nicht weiter erörtert zu werden, weil diese Frist bei Einbringung der gegenständlichen Klage am 23. November 1978 in jedem Fall längst abgelaufen war. Dem Zeitpunkt, in welchem die Klägerin von der Anfechtbarkeit des von ihrem Vater errichteten Testaments erfahren hat, kommt dabei entgegen der Meinung der Revision keine rechtliche Bedeutung zu. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ist der Beginn der Verjährungsfrist regelmäßig von der Kenntnis des Anspruches durch den Berechtigten unabhängig, sofern nicht das Gesetz - wie etwa in Paragraph 1489, ABGB für Schadenersatzansprüche - ausdrücklich das Gegenteil bestimmt (SZ 12/103; SZ 40/117; JBl. 1954, 462; Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts,246; Ehrenzweig[2] I/1, 305f.; dazu auch Klang a.a.O; 601 f.). Da dies bei der kurzen Verjährungsfrist nach Paragraph 1487, ABGB nicht geschehen ist, beginnt auch die Verjährung des Rechtes, ein Testament "umzustoßen", unabhängig davon zu laufen, ob und wann der Kläger von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat vergleiche Ehrenzweig a.a.O., 306; Klang a.a.O., 628). Daß aber die Beklagte eine solche Kenntnisnahme der Klägerin arglistig verhindert hätte - in welchem Fall nach Lehre (Ehrenzweig[2] I/1, 305 f.) und Rechtsprechung (SZ 12/103; JBl. 1954, 462; SZ 40/117; SZ 45/130; 6 Ob 710/76) ein neuer, besonderer Verpflichtungsgrund angenommen werden könnte, welcher dem Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist entgegenstunde -, hat die Klägerin in erster Instanz nicht einmal behauptet. Die bloße Kenntnis der Beklagten von der Testierunfähigkeit des Erblassers, wie sie die Klägerin jetzt in der Revision - im übrigen ohne Deckung durch ihr Tatsachenvorbringen in erster Instanz und damit als unbeachtliche Neuerung - behauptet, reicht zur Annahme eines solchen arglistigen Verhaltens der Beklagten in keinem Fall aus.
Auf die Abweisung ihres Feststellungsbegehrens - welche von den Vorinstanzen mit der Unzulässigkeit einer Erbrechtsklage nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses begrundet worden ist - kommt die Klägerin in der Revision mit keinem Wort zurück; es genügt daher, insoweit auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen.