Rechtssatz RS0034342
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034342
Entscheidungsdatum
23.05.2013
Rechtssatz
Nicht nur die Geltendmachung von Willensmängel des Erblassers, sondern auch die Geltendmachung einer Beschränkung der freien letztwilligen Verfügungsmacht des Erblassers durch einen vorangegangenen Erbvertrag fällt unter den in § 1487 ABGB gebrauchten Begriff "eine Erklärung des letzten Willens umstoßen". Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag der ersten Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung.Nicht nur die Geltendmachung von Willensmängel des Erblassers, sondern auch die Geltendmachung einer Beschränkung der freien letztwilligen Verfügungsmacht des Erblassers durch einen vorangegangenen Erbvertrag fällt unter den in Paragraph 1487, ABGB gebrauchten Begriff "eine Erklärung des letzten Willens umstoßen". Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag der ersten Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 766/78
Entscheidungstext OGH 04.04.1979 6 Ob 766/78
Veröff: SZ 52/58
- 4 Ob 602/79
Entscheidungstext OGH 29.01.1980 4 Ob 602/79
Auch; Beisatz: Behaupteter Mangel der Testierfähigkeit. (T1)
- 7 Ob 51/13w
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 51/13w
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034342
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19790404_OGH0002_0060OB00766_7800000_005