Josef K starb arm 23. Dezember 1973. Die Klägerin ist seine Witwe und Alleinerbin. Sie und der Erblasser hatten als Brautleute in Notariatsaktsform am 14. September 1937 Ehepakte geschlossen. Sie vereinbarten dabei nicht nur eineallgemeine, bereits zu Lebzeiten wirksame Gütergemeinschaft, sondern trafen auch letztwillige Anordnungen. Der entsprechende Vertragspunkt 6 x lautet:
"Die beiden Brautleute und künftigen Ehegatten errichten nunmehr nachstehende letztwillige Anordnungen: Sie setzen sich kraft hiemit errichteten Erbvertrages zu drei Vierteln und kraft hiemit errichteten wechselseitigen Testamentes zum letzten Viertel ihres Vermögens gegenseitig zu Erben ein, nehmen diese gegenseitigen Erbseinsetzungen hiemit auch an und beschränken ihre Noterben auf den ihnen nach dem Gesetze gebührenden Pflichtteil.
Erbvertragsmäßig verpflichtet sich Herr Josef K aber für den Fall, als er seine Braut und künftige Ehegattin überleben sollte, .....
Beide Brautleute und künftigen Ehegatten räumen sich weiters gegenseitig und vertragsmäßig das Recht ein, den Nachlaß des vorversterbenden Teiles von ihnen entweder um den eidesstättig einbekannten oder gerichtlich festgestellten Wert in natura an sich zu nehmen."
Mit Notariatsakt vom 14. November 1962, den außer dem Notar und den beiden Eheleuten nur Karl N - ein Sohn der Klägerin aus erster Ehe - unterschrieb, erklärten die Eheleute Abänderungen der im Notariatsakt des Jahres 1937 niedergelegten letztwilligen Verfügungen. Der entscheidende Punkt 1 x dieser Vereinbarung lautet:
"Die heutigen Ehegatten Herr Josef und Frau Theresia K haben in Punkt 3 x der Ehepakte vom 14. September 1937 neben anderen letztwilligen Anordnungen auch einen Erbvertrag errichtet. Weiters haben sie sich gegenseitig das Aufgriffsrecht am Nachlaß des vorversterbenden Teiles von ihnen eingeräumt.
Herr Josef und Frau Theresia K heben nun einverständlich sämtliche in den Ehepakten festgelegten letztwilligen Anordnungen hiemit auf, so daß nach jedem der beiden die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Ausdrücklich wird festgehalten, daß nur die letztwilligen Anordnungen aufgehoben werden, die vereinbarte Gütergemeinschaft und das Aufgriffsrecht jedoch aufrechtbleiben.
Frau Theresia K hatte aus erster Ehe drei Kinder. Nämlich."
Am 19. Juni 1973 errichtete der Erblasser eine außergerichtliche schriftliche, nicht eigenhändig geschriebene letztwillige Erklärung folgenden Inhalts:
"I. Ich vermache als Legat den Ehegatten Johann und Martha H die mir gehörigen Hälften meines ganzen Liegenschaftsbesitzes, insbesondere auch alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, jedoch mit Ausnahme des Wohn- und Wirtschaftshauses B Nr. 24 samt Hausgarten.
Die Legatare Johann und Martha H sind verpflichtet, an meine Gattin Theresia K, geb. 6. September 1895, bis längstens sechs Monate nach meinen Tod, einen Barbetrag in der Höhe von 15.000 S auszuzahlen.
Die Ehegatten Johann und Martha H sind verpflichtet, mir die ordentliche Pflege, Wartung und Treue in gesunden und kranken Tagen, das Waschen, Reinigen und Ausbessern von Kleidung und Wäsche, sämtliche in meiner Wohnung im Haus B Nr. 24 erforderlichen häuslichen Arbeiten, erbetene Botengänge und persönliche Dienstleistung, das Schneiden. Zerkleinern, Lagern meines benötigten Brennmaterials, die Beheizung meiner Wohnung zu erbringen und auch für mich zu kochen, wobei mir das zubereitete Essen nach B Nr. 24 gebracht wird, dies alles dann und insoweit, als weder ich noch meine Gattin Frau Theresia K zur Verrichtung dieser Obliegenheiten imstande sind.
II. Über mein Sparguthaben .....römisch zwei. Über mein Sparguthaben .....
III. Zur Erbin meines verbleibenden Nachlaßvermögens setze ich meine Gattin Theresia K ein.römisch drei. Zur Erbin meines verbleibenden Nachlaßvermögens setze ich meine Gattin Theresia K ein.
Meine Erbin ist verpflichtet, mir ein standesgemäßes Begräbnis (mit Musik) am Friedhof zu B zu veranstalten und die Kosten der Graberhaltung zu übernehmen.
IV. Ich hebe sämtliche von mir zu einem früheren Zeitpunkt errichteten letztwilligen Anordnungen, seien es Testamente oder Kodizille, hiemit auf und setze sie hiemit vollinhaltlich außer Kraft.römisch vier. Ich hebe sämtliche von mir zu einem früheren Zeitpunkt errichteten letztwilligen Anordnungen, seien es Testamente oder Kodizille, hiemit auf und setze sie hiemit vollinhaltlich außer Kraft.
Im Zuge der Abhandlung (zu A 2/74 des Bezirksgerichtes Schrems) wurde das Testament vom 19. Juni 1973 am 25. Feber 1974 kundgemacht.
Am 17. April 1974 gab die Klägerin vor dem Gerichtskommissär auf Grund des Testamentes die Erbserklärung ab. Die Beklagten Johann und Martha H wiederholten bei dieser Gelegenheit in Gegenwart der Klägerin, daß sie das ihnen ausgesetzte Vermächtnis in Anspruch nähmen.
Im weiteren Verlauf der Abhandlung erklärte die Klägerin mehrfach, die Rechtswirksamkeit des zugunsten der Beklagten ausgesetzten Vermächtnisses nicht anzuerkennen und im übrigen von dem ihr eingeräumten Aufgriffsrecht Gebrauch zu machen. Demgegenüber beantragten die Beklagten am 27. Oktober 1975 ausdrücklich die Ausstellung einer Amtsurkunde gemäß § 178 AußStrG.Im weiteren Verlauf der Abhandlung erklärte die Klägerin mehrfach, die Rechtswirksamkeit des zugunsten der Beklagten ausgesetzten Vermächtnisses nicht anzuerkennen und im übrigen von dem ihr eingeräumten Aufgriffsrecht Gebrauch zu machen. Demgegenüber beantragten die Beklagten am 27. Oktober 1975 ausdrücklich die Ausstellung einer Amtsurkunde gemäß Paragraph 178, AußStrG.
Das Abhandlungsgericht nahm die Erklärung der Klägerin über das von ihr behauptete Aufgriffsrecht zur Kenntnis (Punkt 5 lit. b des Mantelbeschlusses vom 5. Dezember 1975). Es ordnete die Einantwortung des Nachlasses nach Josef K auf Grund seines Testamentes vom 19. Juni 1973 an die Klägerin an (Einantwortungsurkunde vom 5. Dezember 1975). Gleichzeitig stellte es eine Amtsurkunde über die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Beklagten an den ihnen vermachten Liegenschaftsanteilen des Erblassers aus (Amtsurkunde vom 5. Dezember 1975).Das Abhandlungsgericht nahm die Erklärung der Klägerin über das von ihr behauptete Aufgriffsrecht zur Kenntnis (Punkt 5 Litera b, des Mantelbeschlusses vom 5. Dezember 1975). Es ordnete die Einantwortung des Nachlasses nach Josef K auf Grund seines Testamentes vom 19. Juni 1973 an die Klägerin an (Einantwortungsurkunde vom 5. Dezember 1975). Gleichzeitig stellte es eine Amtsurkunde über die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Beklagten an den ihnen vermachten Liegenschaftsanteilen des Erblassers aus (Amtsurkunde vom 5. Dezember 1975).
Das Rekursgericht wies den Antrag der Beklagten auf Ausstellung einer Amtsurkunde ab und wies die Beklagten mit ihren Vermächtnisansprüchen auf den Rechtsweg. Dementsprechend hob es die Amtsurkunde auf und änderte die Verbücherungsanordnung der Einantwortungsurkunde. Gegen diese - der Klägerin am 14. April 1976 zugestellten - Rechtsmittelentscheidungen vom 26. Feber 1976 ergriffen die Beklagten Revisionsrekurs. Der OGH stellte mit seiner - der Klägerin am 8. April 1977 zugestellten - Entscheidung vom 25. November 1976 die erstgerichtlichen Beschlüsse wieder her.
Am 8. August 1977 brachte die Klägerin die nun vorliegende Klage ein. Ihr Hauptbegehren ist auf den Ausspruch gerichtet, daß das Testament vom 19. Juni 1973 insoweit ungültig sei, als darin den Beklagten ein Vermächtnis ausgesetzt wird, und daß die Amtsurkunde des Bezirksgerichtes Schrems vom 5. Dezember 1975 ersatzlos aufgehoben werde. Hilfsweise stellt die Klägerin das Begehren auf Herausgabe der vermachten Liegenschaftsanteile und auf Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin an diesen Liegenschaftsanteilen.
Die Klägerin macht geltend, daß die Beklagten stets bestrebt gewesen seien, sie und ihren Sohn aus erster Ehe "in ein schlechtes Licht" zu bringen. Sie hätten in Kenntnis einer dem Erblasser selbst nicht bewußten Krebserkrankung und in Erwartung eines baldigen Hinscheidens des Erblassers diesem gegen ihre wahre Absicht vorgespiegelt, ihn in seinen alten Tagen versorgen und betreuen zu wollen. Dadurch hätten sie den Erblasser zur Anordnung des strittigen Vermächtnisses "bewogen" bzw. geradezu gezwungen. Der Erblasser hätte das Vermächtnis nicht ausgesetzt, hätte er von seiner Erkrankung und davon gewußt, daß ihn die Beklagten niemals betreuen würden. Der einzige Beweggrund für die Vermächtnisanordnung sei die vom Erblasser beabsichtigte Absicherung seines Lebensabends gewesen. Infolge seines schlechten körperlichen und geistigen Zustandes habe der Erblasser bei der Anordnung des strittigen Vermächtnisses praktisch gar nicht mehr gewußt, was er tue. Davon abgesehen seien wegen Formungültigkeit des Notariatsaktes vom November 1962 alle sich aus den Ehepakten des Jahres 1937 ergebenden Verfügungsbeschränkungen aufrechtgeblieben. Der Erblasser sei also in seiner Testierfähigkeit vertraglich beschränkt gewesen, die Beklagten seien im Sinne des § 542 ABGB vom letztwilligen Erwerb ausgeschlossen, und die Anordnung des strittigen Vermächtnisses sei aus dem Grund des § 572 ABGB anfechtbar.Die Klägerin macht geltend, daß die Beklagten stets bestrebt gewesen seien, sie und ihren Sohn aus erster Ehe "in ein schlechtes Licht" zu bringen. Sie hätten in Kenntnis einer dem Erblasser selbst nicht bewußten Krebserkrankung und in Erwartung eines baldigen Hinscheidens des Erblassers diesem gegen ihre wahre Absicht vorgespiegelt, ihn in seinen alten Tagen versorgen und betreuen zu wollen. Dadurch hätten sie den Erblasser zur Anordnung des strittigen Vermächtnisses "bewogen" bzw. geradezu gezwungen. Der Erblasser hätte das Vermächtnis nicht ausgesetzt, hätte er von seiner Erkrankung und davon gewußt, daß ihn die Beklagten niemals betreuen würden. Der einzige Beweggrund für die Vermächtnisanordnung sei die vom Erblasser beabsichtigte Absicherung seines Lebensabends gewesen. Infolge seines schlechten körperlichen und geistigen Zustandes habe der Erblasser bei der Anordnung des strittigen Vermächtnisses praktisch gar nicht mehr gewußt, was er tue. Davon abgesehen seien wegen Formungültigkeit des Notariatsaktes vom November 1962 alle sich aus den Ehepakten des Jahres 1937 ergebenden Verfügungsbeschränkungen aufrechtgeblieben. Der Erblasser sei also in seiner Testierfähigkeit vertraglich beschränkt gewesen, die Beklagten seien im Sinne des Paragraph 542, ABGB vom letztwilligen Erwerb ausgeschlossen, und die Anordnung des strittigen Vermächtnisses sei aus dem Grund des Paragraph 572, ABGB anfechtbar.
Die Beklagten wenden u. a. ausdrücklich Verjährung im Sinne des § 1487 ABGB ein.Die Beklagten wenden u. a. ausdrücklich Verjährung im Sinne des Paragraph 1487, ABGB ein.
Das Erstgericht erkannte mit Teilurteil vom 1. Dezember 1977, daß das Testament vom 19. Juni 1973 in Ansehung des zugunsten der Beklagten ausgesetzten Vermächtnisses insoweit ungültig sei, als diese Anordnung drei Viertel der dem Erblasser gehörenden Hälfteanteile an den bezeichneten Liegenschaften betreffe. Die kurze Verjährungsfrist des § 1487, erster Fall, ABGB sei unanwendbar, weil die Klägerin in dem vom Teilurteil erfaßten Ausmaß ihren stärkeren Erbrechtstitel (Erbvertrag vom September 1937) durchzusetzen und nicht den in der Vermächtnisanordnung gelegenen letzten Willen "umzustoßen" trachte. Die Bindung durch den Erbvertrag vom September 1937 sei durch die Aufhebungserklärungen vom November 1962 in ihrer Rechtswirksamkeit nicht beeinträchtigt worden, weil der Notariatsakt vom November 1962 mangels der gemäß § 56 NO erforderlichen Beiziehung zweier Aktzeugen oder eines weiteren Notars formungültig sei. Der daher nicht wirksam aufgehobene Erbvertrag sei gegenüber der Legatsanordnung der stärkere Titel.Das Erstgericht erkannte mit Teilurteil vom 1. Dezember 1977, daß das Testament vom 19. Juni 1973 in Ansehung des zugunsten der Beklagten ausgesetzten Vermächtnisses insoweit ungültig sei, als diese Anordnung drei Viertel der dem Erblasser gehörenden Hälfteanteile an den bezeichneten Liegenschaften betreffe. Die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1487,, erster Fall, ABGB sei unanwendbar, weil die Klägerin in dem vom Teilurteil erfaßten Ausmaß ihren stärkeren Erbrechtstitel (Erbvertrag vom September 1937) durchzusetzen und nicht den in der Vermächtnisanordnung gelegenen letzten Willen "umzustoßen" trachte. Die Bindung durch den Erbvertrag vom September 1937 sei durch die Aufhebungserklärungen vom November 1962 in ihrer Rechtswirksamkeit nicht beeinträchtigt worden, weil der Notariatsakt vom November 1962 mangels der gemäß Paragraph 56, NO erforderlichen Beiziehung zweier Aktzeugen oder eines weiteren Notars formungültig sei. Der daher nicht wirksam aufgehobene Erbvertrag sei gegenüber der Legatsanordnung der stärkere Titel.
Das Berufungsgericht erachtete dagegen, daß der mit der Klage verfolgte Anspruch der dreijährigen Verjährung des § 1487 ABGB unterliege. Es vertrat unter Berufung auf Klang[2] VI, 627 f., die Ansicht, daß unter dem "Umstoßen" einer letztwilligen Erklärung die Geltendmachung sowohl von Form- als auch von Inhaltsmängeln welcher Art immer, insbesondere daher auch von Willensmängeln, zu verstehen sei. Zwar habe die Klägerin geltend gemacht, daß der Erblasser zur bekämpften letztwilligen Verfügung "geradezu gezwungen" worden sei, und daß die Beklagten die zu ihren Gunsten getroffene Anordnung "erschlichen" hätten; das Vorliegen einer strafbaren Handlung im Sinne des § 1489 ABGB sei aber nicht konkret behauptet worden. Die Dreijahresfrist sei vor der am 8. August 1977 erfolgten Klagsanbringung jedenfalls abgelaufen gewesen, auch wenn man diese Frist nicht mit dem Tag der Testamentskundmachung (25. Feber 1974), sondern etwa erst mit dem Tag der Erbserklärung (17. April 1974) oder deren Annahme (18. Juni 1974) zu laufen beginnen ließe. Mangels Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes sei die Verjährung während der Zeit der formellen Wirksamkeit der Rekursentscheidungen im Abhandlungsverfahren (14. April 1976 bis 8. April 1977) in ihrem Weiterlauf nicht gehemmt gewesen, aber auch nicht unterbrochen worden.Das Berufungsgericht erachtete dagegen, daß der mit der Klage verfolgte Anspruch der dreijährigen Verjährung des Paragraph 1487, ABGB unterliege. Es vertrat unter Berufung auf Klang[2] römisch sechs, 627 f., die Ansicht, daß unter dem "Umstoßen" einer letztwilligen Erklärung die Geltendmachung sowohl von Form- als auch von Inhaltsmängeln welcher Art immer, insbesondere daher auch von Willensmängeln, zu verstehen sei. Zwar habe die Klägerin geltend gemacht, daß der Erblasser zur bekämpften letztwilligen Verfügung "geradezu gezwungen" worden sei, und daß die Beklagten die zu ihren Gunsten getroffene Anordnung "erschlichen" hätten; das Vorliegen einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph 1489, ABGB sei aber nicht konkret behauptet worden. Die Dreijahresfrist sei vor der am 8. August 1977 erfolgten Klagsanbringung jedenfalls abgelaufen gewesen, auch wenn man diese Frist nicht mit dem Tag der Testamentskundmachung (25. Feber 1974), sondern etwa erst mit dem Tag der Erbserklärung (17. April 1974) oder deren Annahme (18. Juni 1974) zu laufen beginnen ließe. Mangels Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes sei die Verjährung während der Zeit der formellen Wirksamkeit der Rekursentscheidungen im Abhandlungsverfahren (14. April 1976 bis 8. April 1977) in ihrem Weiterlauf nicht gehemmt gewesen, aber auch nicht unterbrochen worden.
Infolge Revision der Klägerin hob der Oberste Gerichtshof die Urteile erster und zweiter Instanz auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.