Rechtssatz RS0029461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029461
Entscheidungsdatum
04.04.1979
Rechtssatz
Zur Wirksamkeit der Erklärung, auf eine erbrechtliche Rechtsnachfolge aus dem Berufungsgrund der gewillten Erbfolge (früher errichteter Erbvertrag + Testament) zu verzichten, genügt die Einhaltung der Formvorschriften des § 551 ABGB, hingegen ist die Zuziehung von Aktzeugen oder eines zweiten Notars im Sinn des § 56 NO nicht erforderlich.Zur Wirksamkeit der Erklärung, auf eine erbrechtliche Rechtsnachfolge aus dem Berufungsgrund der gewillten Erbfolge (früher errichteter Erbvertrag + Testament) zu verzichten, genügt die Einhaltung der Formvorschriften des Paragraph 551, ABGB, hingegen ist die Zuziehung von Aktzeugen oder eines zweiten Notars im Sinn des Paragraph 56, NO nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029461
Dokumentnummer
JJR_19790404_OGH0002_0060OB00766_7800000_003