Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Text
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Die Beiziehung von zwei Aktszeugen ist notwendig, wenn
ein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird,
eine der Parteien nicht schreiben kann oder der Sprache, in welcher der Akt aufgenommen wird, nicht kundig ist, oder
eine der Parteien blind, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert ist.
(2)Absatz 2,Statt der beiden Zeugen kann auch ein zweiter Notar zugezogen werden.
(3)Absatz 3,Es ist den Parteien unbenommen, auch in anderen als den obenbezeichneten Fällen der Errichtung eines Notariatsactes Zeugen zuzuziehen.
Schlagworte
Aktszeuge, Notariatsakt, Akt
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2024
Dokumentnummer
NOR40263742