Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Text
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Die Beiziehung von zwei Actszeugen ist nothwendig:
wenn ein Notariatsact über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird;
wenn eine der Parteien nicht schreiben kann oder
der Sprache, in welcher der Act aufgenommen wird, nicht kundig, oder
blind, taub oder stumm ist.
(2)Absatz 2,Statt der beiden Zeugen kann auch ein zweiter Notar zugezogen werden.
(3)Absatz 3,Es ist den Parteien unbenommen, auch in anderen als den obenbezeichneten Fällen der Errichtung eines Notariatsactes Zeugen zuzuziehen.
Schlagworte
Aktszeuge, Notariatsakt, Akt
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
NOR40015705