Rechtssatz RS0034363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034363
Geschäftszahl
7Ob112/68; 4Ob602/79; 7Ob51/13w
Entscheidungsdatum
23.05.2013
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1487 ABGB, dass das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, binnen drei Jahren geltend gemacht werden müsse und nach Verlauf dieser Zeit verjährt sei, kann nicht auf den Fall angenommen werden, in welchem die Unterschiebung und Fälschung eines letzten Willens behauptet wird. (vgl Judikat Nr 67 neu).Die Bestimmung des Paragraph 1487, ABGB, dass das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, binnen drei Jahren geltend gemacht werden müsse und nach Verlauf dieser Zeit verjährt sei, kann nicht auf den Fall angenommen werden, in welchem die Unterschiebung und Fälschung eines letzten Willens behauptet wird. vergleiche Judikat Nr 67 neu).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 112/68
Entscheidungstext OGH 19.06.1968 7 Ob 112/68
- 4 Ob 602/79
Entscheidungstext OGH 29.01.1980 4 Ob 602/79
Vgl auch; Veröff: SZ 53/10
- 7 Ob 51/13w
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 51/13w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0034363
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19680619_OGH0002_0070OB00112_6800000_001