Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, soweit das Rekursgericht von der Rechtsprechung abgewichen ist, dass Bedingungen
auch "außerprozessuale" Rechtsbedingungen (siehe EvBl 1974/289; EvBl 1994/80; 5 Ob 20/94; SZ 68/31; vgl auch Weiß in Klang III2 1000)auch "außerprozessuale" Rechtsbedingungen (siehe EvBl 1974/289; EvBl 1994/80; 5 Ob 20/94; SZ 68/31; vergleiche auch Weiß in Klang III2 1000) einer Erbserklärung nicht beigesetzt werden dürfen (2 Ob 42/74;
6 Ob 193/98w). Der Revisionsrekurs ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Die beiden Antragsteller sind leibliche Kinder der Erblasserin und somit gesetzliche Erben (im Sinne § 731 Abs 1 ABGB). Ihre Erklärung in ON 77, aus dem Titel des Gesetzes die bedingte Erbserklärung abzugeben ist als solche mit der Rechtswohltat des Inventars im Sinne der §§ 92 AußStrG und 802 ABGB zu verstehen.Die beiden Antragsteller sind leibliche Kinder der Erblasserin und somit gesetzliche Erben (im Sinne Paragraph 731, Absatz eins, ABGB). Ihre Erklärung in ON 77, aus dem Titel des Gesetzes die bedingte Erbserklärung abzugeben ist als solche mit der Rechtswohltat des Inventars im Sinne der Paragraphen 92, AußStrG und 802 ABGB zu verstehen.
Bei der zuvor wiedergegebenen "Bedingung" der Erbserklärung handelt es sich lediglich um die Darlegung des Motives für die nunmehrige Abgabe der nicht vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemachten Erbserklärungen (siehe Eccher in Schwimann ABGB III2 § 799 Rz 29, wonach die Erbserklärung "vorsichtshalber" die Angabe eines unbeachtlichen Motivs und keine Bedingung ist). Da die beiden Erbansprecher lediglich das Motiv ihrer Erbserklärungen darlegten, ist im Ergebnis dem Revisionsrekurs gegen den die Annahme dieser Erbserklärungen bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes nicht Folge zu geben.Bei der zuvor wiedergegebenen "Bedingung" der Erbserklärung handelt es sich lediglich um die Darlegung des Motives für die nunmehrige Abgabe der nicht vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemachten Erbserklärungen (siehe Eccher in Schwimann ABGB III2 Paragraph 799, Rz 29, wonach die Erbserklärung "vorsichtshalber" die Angabe eines unbeachtlichen Motivs und keine Bedingung ist). Da die beiden Erbansprecher lediglich das Motiv ihrer Erbserklärungen darlegten, ist im Ergebnis dem Revisionsrekurs gegen den die Annahme dieser Erbserklärungen bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes nicht Folge zu geben.
Die Zuweisung der Klägerrolle ist die notwendige Folge der Annahme der der Erbserklärung der Emma D***** widersprechenden Erbserklärungen ihrer Geschwister, sodass dem außerordentlichen Revisionsrekurs, soweit er die Behebung dieses Beschlussteiles anstrebt, ein Erfolg zu versagen ist.
Was die Anfechtung der Klagsfrist betrifft, ist der außerordentliche Revisionsrekurs wegen Fehlens von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Angemessenheit dieser Frist zwar zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 125 AußStrG hat das Gericht im Falle widerstreitender Erbserklärungen nicht nur die Klägerrolle zuzuweisen, sondern auch eine angemessene Klagsfrist zu bestimmen. Zieht man in Betracht, dass eine sinnlose Klagsführung zu vermeiden ist und es für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist des § 1487 ABGB darauf ankommt, ab wann die Klagsführung sinnvoll ist (JBl 1991, 656 [Binder] = SZ 64/41), dann hat das Berufungsgericht mit der Bestimmung einer Frist von einem Jahr den Rahmen des in § 125 AußStrG eingeräumten Ermessens nicht überschritten, da die auf einen Irrtum der Erblasserin über die Gültigkeit des Testamentes ihres vorverstorbenen Ehemannes gestützte Klagsführung wohl erst sinnvoll ist, wenn dessen Ungültigkeit in dem bereits anhängigen Rechtsstreit rechtskräftig festgestellt wurde. Obwohl es sich um eine richterliche Frist handelt, die, wie aus dem einschlägigen § 128 Abs 1 ZPO im formstrengeren streitigen Verfahren zu erschließen ist, verlängerbar ist, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass, wie die vorliegenden Rechtsmittel zeigen, im gegenständlichen Verfahren derartige Beschlüsse wohl nicht unangefochten bleiben würden und es daher zweckmäßig ist, von vorneherein eine längere Frist festzusetzen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Klagsfrist erst mit der von der Rechtskraft der Anname der Erbserklärungen abhängigen Rechtskraft der Zuteilung der Klägerrolle zu laufen beginnt (SZ 51/85; SZ 65/1; 5 Ob 221/98f).Gemäß Paragraph 125, AußStrG hat das Gericht im Falle widerstreitender Erbserklärungen nicht nur die Klägerrolle zuzuweisen, sondern auch eine angemessene Klagsfrist zu bestimmen. Zieht man in Betracht, dass eine sinnlose Klagsführung zu vermeiden ist und es für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB darauf ankommt, ab wann die Klagsführung sinnvoll ist (JBl 1991, 656 [Binder] = SZ 64/41), dann hat das Berufungsgericht mit der Bestimmung einer Frist von einem Jahr den Rahmen des in Paragraph 125, AußStrG eingeräumten Ermessens nicht überschritten, da die auf einen Irrtum der Erblasserin über die Gültigkeit des Testamentes ihres vorverstorbenen Ehemannes gestützte Klagsführung wohl erst sinnvoll ist, wenn dessen Ungültigkeit in dem bereits anhängigen Rechtsstreit rechtskräftig festgestellt wurde. Obwohl es sich um eine richterliche Frist handelt, die, wie aus dem einschlägigen Paragraph 128, Absatz eins, ZPO im formstrengeren streitigen Verfahren zu erschließen ist, verlängerbar ist, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass, wie die vorliegenden Rechtsmittel zeigen, im gegenständlichen Verfahren derartige Beschlüsse wohl nicht unangefochten bleiben würden und es daher zweckmäßig ist, von vorneherein eine längere Frist festzusetzen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Klagsfrist erst mit der von der Rechtskraft der Anname der Erbserklärungen abhängigen Rechtskraft der Zuteilung der Klägerrolle zu laufen beginnt (SZ 51/85; SZ 65/1; 5 Ob 221/98f).
Zu 2.):
Mit Beschluss ON 121 hat das Erstgericht
1.) den Antrag auf abhandlungsgerichtliche Genehmigung der Anmeldung des Ausgleiches über das Vermögen der Verlassenschaft nach Mechthildis L***** abgewiesen;
2.) Emma D***** aufgetragen, binnen eines Monats über die Verwaltung der Verlassenschaft nach Mechthildis L***** Rechnung zu legen und über den Stand der hinsichtlich der Verlassenschaft anhängigen Prozesse zu berichten und
3.) die Beschlussfassung über den Antrag der Hedwig S***** auf Bestellung eines Kollisionkurators für die Verlassenschaft nach Mechthildis L***** zur Rückabwicklung des am 27. 12. 1991 zwischen Mechthildis L***** und Emma D***** geschlossenen Kaufvertrages zunächst abgewiesen.
Mit Beschluss ON 122 hat das Erstgericht Punkt 3.) des Beschlusses ON 121 dahin berichtigt, dass das letzte Wort statt "abgewiesen" "vorbehalten" zu lauten hat.
Nur gegen die Punkte 1.) und 3.) dieses Beschlusses sowie gegen den Berichtigungsbeschluss (ON 122) richtete sich der Rekurs der Emma D*****.
Mit Beschluss ON 131 hat das Rekursgericht die Rekurse gegen Punkt 3 des Beschlusses ON 121 und gegen den Beschluss ON 122 zurückgewiesen, den Wert des Entscheidungsgegenstandes mit einem S 260.000,-- übersteigenden Betrag bestimmt und den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Weiters hat das Rekursgericht dem Rekurs gegen Punkt 1 des Beschlusses ON 121 (Abweisung des Antrages auf abhandlungsgerichtliche Genehmigung der Anmeldung des Ausgleiches über das Vermögen der Verlassenschaft nach Mechthildis L*****) Folge gegeben, diesen Punkt aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Emma D***** mit dem Antrag, Punkt 1 des Beschlusses ON 121 dahin abzuändern, dass im Falle eines Ausgleichsantrages einer erbserklärten Erbin es keiner abhandlungsbehördlichen Genehmigung des Ausgleichsantrages bedürfe; hilfsweise, dass dieser Ausgleichsantrag abhandlungsbehördlich genehmigt werde; ferner, Punkt 3 des Beschlusses dahin abzuändern, dass den Rekursen gegen Punkt 3.) des Beschlusses ON 121 und den Beschluss ON 122 stattgegeben werde. Weiters wird beantragt "den angefochtenen Beschluss betreffend Punkt 2.) des Beschlusses ON 121 im Hinblick auf den Funktionszusammenhang mangels Teil-Rechtsfähigkeit dahingehend abzuändern, dass er ersatzlos behoben wird"; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Zur Zurückweisung des Rekurses gegen Punkt 3.) des Beschlusses ON 121 und den Beschluss ON 122:
Durch einen Entscheidungsvorbehalt ist noch keine anfechtbare Entscheidung gegeben, durch die der Rechtsmittelwerber beschwert sein könnte; ein solche ist erst in Aussicht gestellt. Ein Beschluss, womit das Gericht die Entscheidung über einen gestellten Antrag vorbehält ist unanfechtbar (3 Ob 214/54; 6 Ob 25/65; SZ 39/26; SZ 59/172; 1 Ob 2401/96m; zuletzt 10 Ob 138/99p).
Zur Anfechtung von Punkt 2.) des Beschlusses ON 121:
Die Rechtsmittelwerberin hat den ihr erteilten Auftrag nicht angefochten. Ein Funktionszusammenhang (5 Ob 556/80; 5 Ob 548/81 ua) in der Weise, dass durch die Anfechtung eines anderen Punktes dieses Beschlusses auch dieser als mitangefochten zu verstehen wäre und damit der Grundsatz der Teilrechtskraft eingeschränkt würde, besteht nicht.
Zur Aufhebung von Punkt 1.) des Beschlusses ON 121:
Ein Beschluss mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (§ 14b Abs 1 AußStrG). Nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels könnte eine Nichtigkeit bewirkende Unzuständigkeit von Amts wegen aufgegriffen werden; dies gilt ebenso für den behaupteten Verstoß gegen Art 6 MRK.Ein Beschluss mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG). Nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels könnte eine Nichtigkeit bewirkende Unzuständigkeit von Amts wegen aufgegriffen werden; dies gilt ebenso für den behaupteten Verstoß gegen Artikel 6, MRK.
Der außerordentliche Revisionsrekurs (ON 134) ist daher zurückzuweisen.