Rechtssatz RS0110927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110927
Entscheidungsdatum
22.02.2022
Rechtssatz
Sowohl die positive als auch die negative Erbserklärung (Erbsentschlagung, Erbverzicht) sind unbedingt abzugeben. Eine beigesetzte Bedingung ist unzulässig und macht die Erbsentschlagung unwirksam.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 193/98w
Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 193/98w
Veröff: SZ 71/152
- 8 Ob 269/99p
Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 Ob 269/99p
Auch; Beisatz: Bedingungen - auch "außerprozessuale" Rechtsbedingungen dürfen einer Erbserklärung nicht beigesetzt werden. (T1)
Beisatz: Die Erbserklärung "vorsichtshalber" ist Angabe eines unbeachtlichen Motivs und keine Bedingung. (T2)
- 6 Ob 189/98g
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 189/98g
Beisatz: Die Legatsausschlagung muss als Prozesserklärung ebenfalls unbedingt erklärt werden. (T3)
Veröff: SZ 71/166
- 2 Ob 121/01k
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 121/01k
Vgl auch; Beisatz: Auch die Zustimmung zur Aufhebung der fideikommissarischen Substitution ist unbedingt zu erklären. (T4)
- 6 Ob 197/07z
Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 197/07z
Beisatz: Eine Erbsentschlagung, die an die Bedingung, nämlich die Hofübernahme durch den Bruder, geknüpft ist, ist unwirksam. Entschlagungen zugunsten Dritter entfalten nur insofern Wirkungen, als sie als Erbrechtsveräußerung anzusehen sind. (T5)
- 6 Ob 3/09y
Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 3/09y
Beisatz: Die bedingte Ausschlagung in dem Sinn, sie werde nur erklärt, wenn (bzw damit) jemand Bestimmter dadurch die Erbschaft erlangt, ist hingegen unzulässig und wirkungslos. (T6)
Beisatz: Bei unentgeltlicher Erbsausschlagung gilt gemäß § 901 ABGB für Motive dasselbe wie für Bedingungen, das heißt die Erbsausschlagung ist unwirksam. (T7)
- 2 Ob 105/17f
Entscheidungstext OGH 16.05.2018 2 Ob 105/17f
- 2 Ob 42/21x
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 42/21x
- 2 Ob 221/21w
Entscheidungstext OGH 22.02.2022 2 Ob 221/21w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110927
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19980924_OGH0002_0060OB00193_98W0000_001