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Entscheidung 2 Ob 105/17f×

Entscheidung 2 Ob 105/17f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012566 Rechtssatz 26.11.1987Zivilrecht
Ergibt die Auslegung des letzten Willens des Erblassers, daß für ihn der letztliche erbrechtliche Erwerb durch die Nacherben das vorrangige Anliegen ist, dann bedeutet ein auf § 774 ABGB gestütztes Begehren eines Pflichtteilsberechtigten, die ihn als Vorerb …
RS0012874 Rechtssatz 26.11.1987Zivilrecht
Der Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten, der unter Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution zum Erben eingesetzt oder dem unter einer gleichartigen Beschränkung ein Vermächtnis ausgesetzt wurde, auf Ungültigerklärung der fideikommissaris …
RS0012876 Rechtssatz 17.01.1979Zivilrecht
Begehrt der zu Unrecht enterbte Erbe statt des ihm zugedachten belasteten Vermächtnisses gemäß § 775 ABGB die Auszahlung seines Pflichtteiles in Geld und nicht nur dessen Ergänzung, ist sein Anspruch auf das Vermächtnis erloschen. Einer vorherigen Ausschlag …
RS0037601 Rechtssatz 12.12.1984Zivilrecht
Das Eventualbegehren kann nicht in einer bloßen Einschränkung des Hauptbegehrens, die in diesem inbegriffen ist, bestehen.
RS0109864 Rechtssatz 10.02.1998Zivilrecht
Das Vermächtnis ist nach österreichischem Recht grundsätzlich Damnationslegat. Der Vermächtnisnehmer erhält durch die letztwillige Verfügung einen Titel, der ihm einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung gewährt. Zum sachenrechtlichen Erwerb bedarf es d …
RS0110913 Rechtssatz 15.10.1998Zivilrecht
Eine Erbrechtsentschlagung und Geltendmachung des Pflichtteils nach § 808 ABGB ist im Zweifel nicht auch als Legatsausschlagung aufzufassen.
RS0110927 Rechtssatz 24.09.1998Zivilrecht
Sowohl die positive als auch die negative Erbserklärung (Erbsentschlagung, Erbverzicht) sind unbedingt abzugeben. Eine beigesetzte Bedingung ist unzulässig und macht die Erbsentschlagung unwirksam.
RS0125473 Rechtssatz 16.10.2009Zivilrecht
Ein durch ein Nachvermächtnis belastetes Vermächtnis stellt gegenüber einem unbelasteten Vermächtnis nicht ein Minus, sondern ein Aliud dar.
RS0131267 Rechtssatz 23.02.2017Zivilrecht
Das dem Pflichtteilsberechtigten zustehende und von ihm auch wahrgenommene Nutzungsrecht, einerseits eine Wohnung ohne Mietzins selbst zu bewohnen und andererseits aus der Vermietung von Wohnungen auf der ererbten Liegenschaft Mietzinse zu lukrieren, ist zu …