Rechtssatz RS0131267
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131267
Entscheidungsdatum
16.05.2018
Rechtssatz
Das dem Pflichtteilsberechtigten zustehende und von ihm auch wahrgenommene Nutzungsrecht, einerseits eine Wohnung ohne Mietzins selbst zu bewohnen und andererseits aus der Vermietung von Wohnungen auf der ererbten Liegenschaft Mietzinse zu lukrieren, ist zur Pflichtteilsdeckung geeignet. Dieses Nutzungsrecht ist von der fideikommissarischen Substitution nicht betroffen und insofern „ganz frei“ im Sinn des § 774 ABGB.Das dem Pflichtteilsberechtigten zustehende und von ihm auch wahrgenommene Nutzungsrecht, einerseits eine Wohnung ohne Mietzins selbst zu bewohnen und andererseits aus der Vermietung von Wohnungen auf der ererbten Liegenschaft Mietzinse zu lukrieren, ist zur Pflichtteilsdeckung geeignet. Dieses Nutzungsrecht ist von der fideikommissarischen Substitution nicht betroffen und insofern „ganz frei“ im Sinn des Paragraph 774, ABGB.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 167/16x
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 167/16x
Veröff: SZ 2017/23
- 2 Ob 105/17f
Entscheidungstext OGH 16.05.2018 2 Ob 105/17f
Auch; Beisatz: Hier: Rechtsstellung eines Vorlegatars. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131267
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20170223_OGH0002_0020OB00167_16X0000_001