Wohl geht es primär um Fragen der Auslegung von Willenserklärungen (der erb- und pflichtteilsberechtigten Klägerinnen bei ihrer Erbsentschlagung sowie der Erklärung des Erblassers) nach den Umständen des Einzelfalls. Für die Auslegung bedeutsam ist aber die rechtliche Qualifikation der vom Erblasser angeordneten "Unterbeteiligungen" der pflichtteilsberechtigten Klägerinnen am Gesellschaftsrecht des zum Haupterben eingesetzten Sohnes des Erblassers an der OHG, deren Vermögen die maßgebliche Verlassenschaftsmasse darstellt. Schließlich ist auch die relevierte Verjährungsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Wohl geht es primär um Fragen der Auslegung von Willenserklärungen (der erb- und pflichtteilsberechtigten Klägerinnen bei ihrer Erbsentschlagung sowie der Erklärung des Erblassers) nach den Umständen des Einzelfalls. Für die Auslegung bedeutsam ist aber die rechtliche Qualifikation der vom Erblasser angeordneten "Unterbeteiligungen" der pflichtteilsberechtigten Klägerinnen am Gesellschaftsrecht des zum Haupterben eingesetzten Sohnes des Erblassers an der OHG, deren Vermögen die maßgebliche Verlassenschaftsmasse darstellt. Schließlich ist auch die relevierte Verjährungsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Die zu lösenden Rechtsfragen sind im wesentlichen folgende:
1. Haben die pflichtteilsberechtigten Klägerinnen trotz der Anordnung des Erblassers hinsichtlich einer zu verschaffenden "Unterbeteiligung" einen Pflichtteilsanspruch in Geld?
2. Ist dieser auf Pflichtteilsrecht gestützte Geldanspruch verjährt, weil seine Geltendmachung gegen den Testierwillen des Erblassers gerichtet ist und daher die kurze Frist des § 1487 ABGB gilt?2. Ist dieser auf Pflichtteilsrecht gestützte Geldanspruch verjährt, weil seine Geltendmachung gegen den Testierwillen des Erblassers gerichtet ist und daher die kurze Frist des Paragraph 1487, ABGB gilt?
3. Haben die Klägerinnen mit ihrer Erbsentschlagung auch auf die allenfalls als Legat vermachte "Unterbeteiligung" verzichtet?
4. Ist bei der Auslegung auf den hypothetischen Willen des Erblassers Bedacht zu nehmen und sind dabei nachträglich eingetretene Umstände (hier eine Einschränkung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens der OHG) zu berücksichtigen?
Alle Revisionswerber wiederholen in ihren Revisionen und Rechtsmittelgegenschriften im wesentlichen nur ihre schon früher vorgetragenen Argumente, so daß dazu auf das schon dargestellte Parteienvorbringen verwiesen werden kann.
Zu den auf Pflichtteilsrecht gestützten, auf Geldzahlung gerichteten Hauptansprüchen hat der Senat folgendes erwogen:
Wie der Pflichtteil zu hinterlassen ist, regelt § 774 ABGB. Danach kann der Pflichtteil als Erbteil oder Vermächtnis hinterlassen werden. Er muß aber dem Noterben ganz frei bleiben. Jede einschränkende Bedingung oder Belastung ist ungültig. Wenn dem Noterben ein größerer Erbteil zugedacht ist, kann die Bedingung oder Belastung nur auf den Teil, der den Pflichtteil übersteigt, bezogen werden. § 808 ABGB bestimmt folgendes: Wird jemand zum Erben eingesetzt, dem auch ohne letzte Willenserklärung das Erbrecht ganz oder zum Teil gebührt hätte, so ist er nicht befugt, sich auf die gesetzliche Erbfolge zu berufen, und dadurch die Erklärung des letzten Willens zu vereiteln. Er muß die Erbschaft entweder aus dem letzten Willen antreten, oder ihr ganz entsagen. Personen aber, denen einen Pflichtteil gebührt, können die Erbschaft mit Vorbehalt ihres Pflichtteiles ausschlagen. Zur Frage, ob ein mit einer Beschränkung des Erbteils belasteter pflichtteilsberechtigter Noterbe die Belastung durch Ausschlagung der Erbschaft und Geltendmachung des Pflichtteils nach § 808 dritter Satz ABGB unwirksam machen kann und ihm ein Geldpflichtteil zusteht, oder ob dies nur für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt, besteht in der Lehre ein Meinungsstreit, zu dem unter dem Schlagwort "Antinomie der §§ 774 und 808 ABGB" zahlreiche Veröffentlichungen vorliegen (dazu kann auf die Zusammenfassung der Meinungen bei Rechberger, Die Ausschlagung der letztwilligen Zuwendung, JBl 1973, 295 verwiesen werden; weiters Koziol/Welser, Grundriß II2 381 f mwN; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 3 § 808; Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 7 f zu §§ 808, 809 ABGB). Der erkennende Senat hatte sich mit dem Thema in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 6 Ob 666/95 = JBl 1997, 166 = NZ 1997, 225 = SZ 69/155 auseinanderzusetzen. Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach die Erblasserin einer pflichtteilsberechtigten Tochter einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft (ein Viertel) und der Enkelin den weiteren Liegenschaftsanteil von drei Viertel vermacht und weiters verfügt hatte, daß die Tochter der Enkelin auf dem vermachten 1/4-Anteil der Liegenschaft ein Fruchtgenußrecht einzuräumen hätte. Die Tochter gab eine bedingte Erbserklärung ab, entschlug sich des Vermächtnisses (der 1/4-Anteil wuchs nach der weiteren Verfügung der Erblasserin der Enkelin an) und klagte die Enkelin auf Pflichtteilsergänzung durch Geldzahlung. Der erkennende Senat verwarf die von einem Teil der Lehre im Antinomiestreit vertretene Meinung, daß der Noterbe einen unbedingten Geldanspruch habe, wenn er eine belastete Zuwendung ausschlage, und folgte den nun als herrschend anzusehenden Lehrmeinungen, daß der Noterbe die erblasserischen Zuwendungen im Ausmaß der Pflichtteilsdeckung akzeptieren müsse und nur die unbequeme Mehrzuwendung ausschlagen könne. § 808 Satz 3 ABGB gebe dem Noterben entgegen der allgemeinen Regel bloß das Recht, den zugewendeten Erbteil teilweise, das heißt soweit er den Pflichtteil decke, lastenfrei anzunehmen und die unbequeme Mehrzuwendung auszuschlagen, während in Höhe der durch Erbteil oder Legat zugewendeten Deckung kein Geldanspruch geltend gemacht werden könne. Dies gelte im Sinne der Lehrmeinung Schauers (in RdW 1987, 149) auch bei unteilbaren Belastungen. Auch belastete Zuwendungen könnten eine zumindest teilweise Bedeckung des Pflichtteils darstellen. Bei unteilbaren Belastungen sei aber auf den hypothetischen Willen des Erblassers, welche Anordnungen er getroffen hätte, wäre ihm die fehlende Abdeckung des Pflichtteilsanspruchs bekannt gewesen, abzustellen (in casu hatte der vermachte 1/4-Liegenschaftsanteil wegen der Fruchtgenußbelastung aber einen "Minuswert", weshalb der Noterbin ein Pflichtteilsanspruch in Geld zuerkannt wurde). Die dargelegten Rechtsansichten des erkennenden Senats wurden in der Folge im wesentlichen auch vom ersten Senat geteilt (1 Ob 2364/96w = SZ 70/47). Sie sind auch hier anzuwenden:Wie der Pflichtteil zu hinterlassen ist, regelt Paragraph 774, ABGB. Danach kann der Pflichtteil als Erbteil oder Vermächtnis hinterlassen werden. Er muß aber dem Noterben ganz frei bleiben. Jede einschränkende Bedingung oder Belastung ist ungültig. Wenn dem Noterben ein größerer Erbteil zugedacht ist, kann die Bedingung oder Belastung nur auf den Teil, der den Pflichtteil übersteigt, bezogen werden. Paragraph 808, ABGB bestimmt folgendes: Wird jemand zum Erben eingesetzt, dem auch ohne letzte Willenserklärung das Erbrecht ganz oder zum Teil gebührt hätte, so ist er nicht befugt, sich auf die gesetzliche Erbfolge zu berufen, und dadurch die Erklärung des letzten Willens zu vereiteln. Er muß die Erbschaft entweder aus dem letzten Willen antreten, oder ihr ganz entsagen. Personen aber, denen einen Pflichtteil gebührt, können die Erbschaft mit Vorbehalt ihres Pflichtteiles ausschlagen. Zur Frage, ob ein mit einer Beschränkung des Erbteils belasteter pflichtteilsberechtigter Noterbe die Belastung durch Ausschlagung der Erbschaft und Geltendmachung des Pflichtteils nach Paragraph 808, dritter Satz ABGB unwirksam machen kann und ihm ein Geldpflichtteil zusteht, oder ob dies nur für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt, besteht in der Lehre ein Meinungsstreit, zu dem unter dem Schlagwort "Antinomie der Paragraphen 774 und 808 ABGB" zahlreiche Veröffentlichungen vorliegen (dazu kann auf die Zusammenfassung der Meinungen bei Rechberger, Die Ausschlagung der letztwilligen Zuwendung, JBl 1973, 295 verwiesen werden; weiters Koziol/Welser, Grundriß II2 381 f mwN; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 3 Paragraph 808,; Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 7 f zu Paragraphen 808, 809, ABGB). Der erkennende Senat hatte sich mit dem Thema in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 6 Ob 666/95 = JBl 1997, 166 = NZ 1997, 225 = SZ 69/155 auseinanderzusetzen. Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach die Erblasserin einer pflichtteilsberechtigten Tochter einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft (ein Viertel) und der Enkelin den weiteren Liegenschaftsanteil von drei Viertel vermacht und weiters verfügt hatte, daß die Tochter der Enkelin auf dem vermachten 1/4-Anteil der Liegenschaft ein Fruchtgenußrecht einzuräumen hätte. Die Tochter gab eine bedingte Erbserklärung ab, entschlug sich des Vermächtnisses (der 1/4-Anteil wuchs nach der weiteren Verfügung der Erblasserin der Enkelin an) und klagte die Enkelin auf Pflichtteilsergänzung durch Geldzahlung. Der erkennende Senat verwarf die von einem Teil der Lehre im Antinomiestreit vertretene Meinung, daß der Noterbe einen unbedingten Geldanspruch habe, wenn er eine belastete Zuwendung ausschlage, und folgte den nun als herrschend anzusehenden Lehrmeinungen, daß der Noterbe die erblasserischen Zuwendungen im Ausmaß der Pflichtteilsdeckung akzeptieren müsse und nur die unbequeme Mehrzuwendung ausschlagen könne. Paragraph 808, Satz 3 ABGB gebe dem Noterben entgegen der allgemeinen Regel bloß das Recht, den zugewendeten Erbteil teilweise, das heißt soweit er den Pflichtteil decke, lastenfrei anzunehmen und die unbequeme Mehrzuwendung auszuschlagen, während in Höhe der durch Erbteil oder Legat zugewendeten Deckung kein Geldanspruch geltend gemacht werden könne. Dies gelte im Sinne der Lehrmeinung Schauers (in RdW 1987, 149) auch bei unteilbaren Belastungen. Auch belastete Zuwendungen könnten eine zumindest teilweise Bedeckung des Pflichtteils darstellen. Bei unteilbaren Belastungen sei aber auf den hypothetischen Willen des Erblassers, welche Anordnungen er getroffen hätte, wäre ihm die fehlende Abdeckung des Pflichtteilsanspruchs bekannt gewesen, abzustellen (in casu hatte der vermachte 1/4-Liegenschaftsanteil wegen der Fruchtgenußbelastung aber einen "Minuswert", weshalb der Noterbin ein Pflichtteilsanspruch in Geld zuerkannt wurde). Die dargelegten Rechtsansichten des erkennenden Senats wurden in der Folge im wesentlichen auch vom ersten Senat geteilt (1 Ob 2364/96w = SZ 70/47). Sie sind auch hier anzuwenden:
Alles was die Noterben durch Legate oder andere Verfügungen des Erblassers erhalten, wird bei der Bestimmung des Pflichtteils in Rechnung gebracht (§ 787 Abs 1 ABGB). § 808 letzter Satz ABGB gibt dem Erben das Ausschlagungsrecht zur Vermeidung der von ihm nicht erwünschten Universalsukzession. An der zitierten Anrechnungsregel ändert sich dadurch jedoch nichts. Bei der Frage nach dem zustehenden Geldpflichtteil kommt es nur darauf an, ob mit der letztwillig verfügten Zuwendung eine Pflichtteilsdeckung herbeigeführt wurde (bzw werden kann). Es ist der Vermögenswert der Zuwendung maßgeblich. Alles was im gemeinen Verkehr steht: Sachen, Rechte, Arbeiten und andere Handlungen, die einen Wert haben, können vermacht werden (§ 653 ABGB). Zweifelsfrei stellt die Gesellschafterstellung in einer OHG, wenn sie (wie hier nach dem Gesellschaftsvertrag) vererblich ist, den maßgeblichen wirtschaftlichen Wert am Unternehmen dar. Es kann aber auch nicht bezweifelt werden, daß die vom Erblasser vorgesehene "Unterbeteiligung" am Gesellschaftsrecht des OHG-Gesellschafters Vermögenswert hat, was schon aus den Rechten der Untergesellschafter auf Gewinnbeteiligung und Liquidationserlös klar hervorgeht. Wenn die Klägerinnen daher durch die erblasserische Verfügung einer Unterbeteiligung Vermögenswerte erhielten oder erhalten hätten können, die jeweils dem rechnerisch nach den Aktiva der Verlassenschaft zu ermittelnden Pflichtteil entsprachen oder diesen sogar überstiegen, haben sie keinen aus § 808 ABGB ableitbaren Geldanspruch. Dem steht die von den Revisionswerberinnen immer wieder ins Treffen geführte Bestimmung des § 774 ABGB nicht entgegen. Danach muß der Pflichtteil dem Noterben ganz frei bleiben. Jede denselben einschränkende Bedingung oder Belastung ist ungültig. Dieser Gesetzestext ist nach der zitierten Vorentscheidung (SZ 69/155) dahin auszulegen, daß der vom Erblasser zugewendete vermögenswerte Gegenstand (Sachen im weiten Sinn des § 653 ABGB) nicht an Bedingungen oder Belastungen geknüpft werden darf, die den Vermögenswert mindern. Nur dieser muß dem Noterben zukommen ("ganz freibleiben"). Unter den Bedingungen und Belastungen der zitierten Gesetzesstelle sind nicht solche zu verstehen, die einen Wertfaktor darstellen, also schon in der Natur des vermachten Gegenstands liegen und bei der Ermittlung des Vermögenswerts der Zuwendung ohnehin als wertmindernd zu berücksichtigen sind. Eine mit dinglichen Rechten belastete Liegenschaft hindert oder beeinträcht zwar die Verwertung der Liegenschaft, einen anrechenbaren Vermögenswert vermag sie dennoch darzustellen. Eine ungehinderte ("freie") Verwertungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber im § 774 ABGB nicht im Auge. Dies würde auch dem Grundgedanken der Testierfreiheit zuwiderlaufen. Dem Erblasser ist es überlassen, wie er den Pflichtteil hinterläßt. Seine Zuwendungen sind auf den Pflichtteil anzurechnen. Die diesbezüglichen Gesetzesstellen (§ 774 erster Satz, § 787 Abs 1 ABGB) wären obsolet, wenn der Noterbe durch einfache Ausschlagung des Erbrechts einen Geldanspruch auslösen könnte und vermögenswerte Zuwendungen nur dann zu akzeptieren hätte, wenn diese sofort verwertbar, also in Geld ausgetauscht werden könnten. Es kann dem historischen Gesetzgeber durchaus zugesonnen werden, daß er - wenn er ein solches Ergebnis gewollt hätte - in einfacher Formulierung eine Regelung getroffen hätte, etwa durch die Anordnung, daß der Pflichtteil vom Erblasser nur in Geld oder in sofort verwertbaren Sachen mit Verkehrswert zugewendet werden dürfe. Gerade im vorliegenden Fall, wo es um die Erhaltung eines Unternehmens geht, wird die Bedeutung der Testierfreiheit deutlich: Sofort in Geld auszuzahlende Pflichtteilsansprüche können die Fortführung eines Unternehmens gefährden oder verhindern, zumindest dann, wenn der Gesellschaftererbe nicht über ausreichendes eigenes Vermögen verfügt, um Geldansprüche der Pflichtteilsberechtigten zu befriedigen. Kapitalreserven der Gesellschaft (des Unternehmens), die in die Verlassenschaft fallen, wären bedeutungslos, weil sie ja auf den Vermögenswert des Unternehmens und damit auf die Höhe des Pflichtteils durchschlagen. Die Problematik ist mit der im land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensbereich vergleichbar, wo der Gesetzgeber mit dem Anerbenrecht eine Einschränkung der Rechte der Miterben zugunsten eines Anerben und damit zugunsten des Fortbestands des Unternehmens vornimmt. Aufgrund bäuerlichen Gewohnheitsrechts erachtete die Rechtsprechung sogar außerhalb des Geltungsbereichs des Anerbenrechts eine Einschränkung der Erbenrechte zugunsten des Weiterbestehens des Betriebs für zulässig. Die Ausnahmegesetzgebung des Anerbenrechts kann gewiß nicht analog auf Erbschaftsfälle angewendet werden, in denen Unternehmen, die dem Handelsrecht unterliegen, die wesentlichen Verlassenschaftsaktiva darstellen. Ein Gewohnheitsrecht existiert hier nicht. Immerhin kann aber auch hier unterstellt werden, daß der Gesetzgeber eine Zerschlagung von Unternehmen nach dem Tod eines Gesellschafters einer Personengesellschaft keineswegs beabsichtigt, wenn auch mangels gegenteiliger Regelung im Gesellschaftsvertrag mit dem Tod eines Gesellschafters die OHG aufgelöst wird (§ 131 Z 4 HGB). Das Berufungsgericht hat sich mit der Problematik der eingeschränkten Testiermöglichkeiten des Erblassers aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Bindung eingehend auseinandergesetzt und dazu auf grundlegende Gedanken Kastners (in ÖJZ 1958, 365 und in der Sondernummer der NZ 1971, 20) verwiesen. Dieser zeigt im Zusammenhang mit den zu wahrenden Pflichtteilsansprüchen die Möglichkeit der Einräumung von Unterbeteiligungen auf, die nach herrschender Auffassung als Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu qualifizieren wären (Sondernummer aaO 26 mwN). Dies stellt auch nach Ansicht des erkennenden Senats einen zulässigen Weg dar, den aufgrund der Testierfreiheit legitimen Wunsch des Erblassers auf Erhaltung des Unternehmens und dessen Fortführung durch den von ihm bestimmten Gesellschaftererben mit den Pflichtteilsansprüchen der Noterben in Einklang zu bringen. Ihr Pflichtteil kann zwar nicht wertmäßig wie im Anerbenrecht zum Zwecke des "Wohlbestehens" des Untenehmens gekürzt werden, die vorgesehene Unterbeteiligung verletzt aber nach den schon dargelegten Grundsätzen jedenfalls dann nicht die Rechte der Noterbinnen, wenn die Unterbeteiligungen wertmäßig dem rechnerisch nach den Verlassenschaftsaktiva zu ermittelnden Pflichtteilsansprüchen entsprechen. Zur Frage der Pflichtteilsdeckung werden von den Klägerinnen fehlende Feststellungen über die Höhe des Nachlaßvermögens sowie des Wertes der Unterbeteiligungen gerügt. Eine mangelnde Spruchreife liegt jedoch nur dann vor, wenn die Pflichtteilsansprüche (Ergänzungsansprüche) noch nicht verjährt sein sollten. Dazu ist folgendes auszuführen:Alles was die Noterben durch Legate oder andere Verfügungen des Erblassers erhalten, wird bei der Bestimmung des Pflichtteils in Rechnung gebracht (Paragraph 787, Absatz eins, ABGB). Paragraph 808, letzter Satz ABGB gibt dem Erben das Ausschlagungsrecht zur Vermeidung der von ihm nicht erwünschten Universalsukzession. An der zitierten Anrechnungsregel ändert sich dadurch jedoch nichts. Bei der Frage nach dem zustehenden Geldpflichtteil kommt es nur darauf an, ob mit der letztwillig verfügten Zuwendung eine Pflichtteilsdeckung herbeigeführt wurde (bzw werden kann). Es ist der Vermögenswert der Zuwendung maßgeblich. Alles was im gemeinen Verkehr steht: Sachen, Rechte, Arbeiten und andere Handlungen, die einen Wert haben, können vermacht werden (Paragraph 653, ABGB). Zweifelsfrei stellt die Gesellschafterstellung in einer OHG, wenn sie (wie hier nach dem Gesellschaftsvertrag) vererblich ist, den maßgeblichen wirtschaftlichen Wert am Unternehmen dar. Es kann aber auch nicht bezweifelt werden, daß die vom Erblasser vorgesehene "Unterbeteiligung" am Gesellschaftsrecht des OHG-Gesellschafters Vermögenswert hat, was schon aus den Rechten der Untergesellschafter auf Gewinnbeteiligung und Liquidationserlös klar hervorgeht. Wenn die Klägerinnen daher durch die erblasserische Verfügung einer Unterbeteiligung Vermögenswerte erhielten oder erhalten hätten können, die jeweils dem rechnerisch nach den Aktiva der Verlassenschaft zu ermittelnden Pflichtteil entsprachen oder diesen sogar überstiegen, haben sie keinen aus Paragraph 808, ABGB ableitbaren Geldanspruch. Dem steht die von den Revisionswerberinnen immer wieder ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 774, ABGB nicht entgegen. Danach muß der Pflichtteil dem Noterben ganz frei bleiben. Jede denselben einschränkende Bedingung oder Belastung ist ungültig. Dieser Gesetzestext ist nach der zitierten Vorentscheidung (SZ 69/155) dahin auszulegen, daß der vom Erblasser zugewendete vermögenswerte Gegenstand (Sachen im weiten Sinn des Paragraph 653, ABGB) nicht an Bedingungen oder Belastungen geknüpft werden darf, die den Vermögenswert mindern. Nur dieser muß dem Noterben zukommen ("ganz freibleiben"). Unter den Bedingungen und Belastungen der zitierten Gesetzesstelle sind nicht solche zu verstehen, die einen Wertfaktor darstellen, also schon in der Natur des vermachten Gegenstands liegen und bei der Ermittlung des Vermögenswerts der Zuwendung ohnehin als wertmindernd zu berücksichtigen sind. Eine mit dinglichen Rechten belastete Liegenschaft hindert oder beeinträcht zwar die Verwertung der Liegenschaft, einen anrechenbaren Vermögenswert vermag sie dennoch darzustellen. Eine ungehinderte ("freie") Verwertungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber im Paragraph 774, ABGB nicht im Auge. Dies würde auch dem Grundgedanken der Testierfreiheit zuwiderlaufen. Dem Erblasser ist es überlassen, wie er den Pflichtteil hinterläßt. Seine Zuwendungen sind auf den Pflichtteil anzurechnen. Die diesbezüglichen Gesetzesstellen (Paragraph 774, erster Satz, Paragraph 787, Absatz eins, ABGB) wären obsolet, wenn der Noterbe durch einfache Ausschlagung des Erbrechts einen Geldanspruch auslösen könnte und vermögenswerte Zuwendungen nur dann zu akzeptieren hätte, wenn diese sofort verwertbar, also in Geld ausgetauscht werden könnten. Es kann dem historischen Gesetzgeber durchaus zugesonnen werden, daß er - wenn er ein solches Ergebnis gewollt hätte - in einfacher Formulierung eine Regelung getroffen hätte, etwa durch die Anordnung, daß der Pflichtteil vom Erblasser nur in Geld oder in sofort verwertbaren Sachen mit Verkehrswert zugewendet werden dürfe. Gerade im vorliegenden Fall, wo es um die Erhaltung eines Unternehmens geht, wird die Bedeutung der Testierfreiheit deutlich: Sofort in Geld auszuzahlende Pflichtteilsansprüche können die Fortführung eines Unternehmens gefährden oder verhindern, zumindest dann, wenn der Gesellschaftererbe nicht über ausreichendes eigenes Vermögen verfügt, um Geldansprüche der Pflichtteilsberechtigten zu befriedigen. Kapitalreserven der Gesellschaft (des Unternehmens), die in die Verlassenschaft fallen, wären bedeutungslos, weil sie ja auf den Vermögenswert des Unternehmens und damit auf die Höhe des Pflichtteils durchschlagen. Die Problematik ist mit der im land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensbereich vergleichbar, wo der Gesetzgeber mit dem Anerbenrecht eine Einschränkung der Rechte der Miterben zugunsten eines Anerben und damit zugunsten des Fortbestands des Unternehmens vornimmt. Aufgrund bäuerlichen Gewohnheitsrechts erachtete die Rechtsprechung sogar außerhalb des Geltungsbereichs des Anerbenrechts eine Einschränkung der Erbenrechte zugunsten des Weiterbestehens des Betriebs für zulässig. Die Ausnahmegesetzgebung des Anerbenrechts kann gewiß nicht analog auf Erbschaftsfälle angewendet werden, in denen Unternehmen, die dem Handelsrecht unterliegen, die wesentlichen Verlassenschaftsaktiva darstellen. Ein Gewohnheitsrecht existiert hier nicht. Immerhin kann aber auch hier unterstellt werden, daß der Gesetzgeber eine Zerschlagung von Unternehmen nach dem Tod eines Gesellschafters einer Personengesellschaft keineswegs beabsichtigt, wenn auch mangels gegenteiliger Regelung im Gesellschaftsvertrag mit dem Tod eines Gesellschafters die OHG aufgelöst wird (Paragraph 131, Ziffer 4, HGB). Das Berufungsgericht hat sich mit der Problematik der eingeschränkten Testiermöglichkeiten des Erblassers aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Bindung eingehend auseinandergesetzt und dazu auf grundlegende Gedanken Kastners (in ÖJZ 1958, 365 und in der Sondernummer der NZ 1971, 20) verwiesen. Dieser zeigt im Zusammenhang mit den zu wahrenden Pflichtteilsansprüchen die Möglichkeit der Einräumung von Unterbeteiligungen auf, die nach herrschender Auffassung als Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu qualifizieren wären (Sondernummer aaO 26 mwN). Dies stellt auch nach Ansicht des erkennenden Senats einen zulässigen Weg dar, den aufgrund der Testierfreiheit legitimen Wunsch des Erblassers auf Erhaltung des Unternehmens und dessen Fortführung durch den von ihm bestimmten Gesellschaftererben mit den Pflichtteilsansprüchen der Noterben in Einklang zu bringen. Ihr Pflichtteil kann zwar nicht wertmäßig wie im Anerbenrecht zum Zwecke des "Wohlbestehens" des Untenehmens gekürzt werden, die vorgesehene Unterbeteiligung verletzt aber nach den schon dargelegten Grundsätzen jedenfalls dann nicht die Rechte der Noterbinnen, wenn die Unterbeteiligungen wertmäßig dem rechnerisch nach den Verlassenschaftsaktiva zu ermittelnden Pflichtteilsansprüchen entsprechen. Zur Frage der Pflichtteilsdeckung werden von den Klägerinnen fehlende Feststellungen über die Höhe des Nachlaßvermögens sowie des Wertes der Unterbeteiligungen gerügt. Eine mangelnde Spruchreife liegt jedoch nur dann vor, wenn die Pflichtteilsansprüche (Ergänzungsansprüche) noch nicht verjährt sein sollten. Dazu ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 1487 ABGB verjährt das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern, in drei Jahren. Nach Lehre und Rechtsprechung gilt die kurze Verjährungsfrist nur für die Klage des zu Unrecht enterbten oder übergangenen Noterben, nicht aber für die Klage des vom Erblasser ohnehin bedachten Noterben. Ein solcher aus der letztwilligen Verfügung abgeleiteter, nicht gegen diese gerichteter Anspruch liegt auch dann vor, wenn der Noterbe im Testament auf den Pflichtteil beschränkt wurde und es nur um die Erfüllung dieser im Testament angeordneten Forderung geht. Der gesetzgeberische Grund für die kurze Verjährungsfrist des § 1487 ABGB besteht - worauf das Berufungsgericht richtig hinwies - darin, daß dem Testamentserben möglichst rasch Gewißheit verschafft werden soll, ob der letzte Wille des Erblassers einer Anfechtung durch dritte Personen unterliegt (SZ 57/170 mwN; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 1487 mwN; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu § 1487 mwN). Die kurze Frist gilt also nicht für den im Testament ohnehin berücksichtigten, auf den Pflichtteil gesetzten oder in anderer Form, etwa durch ein Legat bedachten Noterben, der die Ausfolgung des Pflichtteils begehrt (Mader aaO mwN). Nach den dargelegten, in ständiger oberstgerichtlicher Judikatur vertretenen Grundsätzen unterliegt demnach der Pflichtteilsanspruch auf Erfüllung der vermachten Zuwendung einer Unterbeteiligung (also der Eventualanspruch) keinesfalls der kurzen Verjährung, weil dieser Anspruch nicht gegen den Testierwillen gerichtet ist, sondern diesem voll entspricht und die Anspruchsberechtigten keine in der Testamentsverfügung nicht genannten dritten Personen sind, über die dem Erben in der kurzen Verjährungsfrist Klarheit verschafft werden müßte. Dieses Bedürfnis als tragende Begründung für die kurze Verjährungsfrist gilt aber nach Auffassung des erkennenden Senates für den Hauptanspruch auf Auszahlung eines Geldpflichtteils anstelle der vermachten Unterbeteiligung. Dieser auf das Anfechtungsrecht nach § 774 ABGB gestützte Geldanspruch ist zwangsläufig auf die Umstoßung des testamentarisch ausdrücklich erklärten Willens des Erblassers gerichtet. Die Klägerinnen führen für ihren gegenteiligen Standpunkt vor allem den hypothetischen Parteiwillen des Erblassers ins Treffen. Hätte der Erblasser gewußt, daß das Familienunternehmen nicht fortgeführt werden wird, hätte er anders verfügt und den Töchtern den Pflichtteil als reinen Geldanspruch zugewendet. Die Revisionswerberinnen machen dazu auch Feststellungsmängel geltend und verweisen auf ihr Prozeßvorbringen, wonach der Sohn des Erblassers die Liquidation des Unternehmens plane. Dem setzt die beklagte Verlassenschaft entgegen, daß sich die wahre Absicht des Erblassers für den nicht vorbedachten Fall nicht ermitteln lasse, weil kein Anhaltspunkt für die von den Klägerinnen gewünschte Auslegung vorliege. Bisher sei es auch noch nicht zu einer Einstellung der gewerblichen Tätigkeiten der OHG gekommen. Zur gestellten Frage, ob das Verlangen der Klägerinnen auf Zahlung des Geldpflichtteils dem hypothetischen Willen des Erblassers entspreche, daher nicht als gegen das Testament gerichtet angesehen werden könne und daß demgemäß wegen der langen Verjährungsfrist der Pflichtteilsanspruch noch nicht verjährt sei, ist folgendes auszuführen:Gemäß Paragraph 1487, ABGB verjährt das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern, in drei Jahren. Nach Lehre und Rechtsprechung gilt die kurze Verjährungsfrist nur für die Klage des zu Unrecht enterbten oder übergangenen Noterben, nicht aber für die Klage des vom Erblasser ohnehin bedachten Noterben. Ein solcher aus der letztwilligen Verfügung abgeleiteter, nicht gegen diese gerichteter Anspruch liegt auch dann vor, wenn der Noterbe im Testament auf den Pflichtteil beschränkt wurde und es nur um die Erfüllung dieser im Testament angeordneten Forderung geht. Der gesetzgeberische Grund für die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB besteht - worauf das Berufungsgericht richtig hinwies - darin, daß dem Testamentserben möglichst rasch Gewißheit verschafft werden soll, ob der letzte Wille des Erblassers einer Anfechtung durch dritte Personen unterliegt (SZ 57/170 mwN; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1487, mwN; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 1487, mwN). Die kurze Frist gilt also nicht für den im Testament ohnehin berücksichtigten, auf den Pflichtteil gesetzten oder in anderer Form, etwa durch ein Legat bedachten Noterben, der die Ausfolgung des Pflichtteils begehrt (Mader aaO mwN). Nach den dargelegten, in ständiger oberstgerichtlicher Judikatur vertretenen Grundsätzen unterliegt demnach der Pflichtteilsanspruch auf Erfüllung der vermachten Zuwendung einer Unterbeteiligung (also der Eventualanspruch) keinesfalls der kurzen Verjährung, weil dieser Anspruch nicht gegen den Testierwillen gerichtet ist, sondern diesem voll entspricht und die Anspruchsberechtigten keine in der Testamentsverfügung nicht genannten dritten Personen sind, über die dem Erben in der kurzen Verjährungsfrist Klarheit verschafft werden müßte. Dieses Bedürfnis als tragende Begründung für die kurze Verjährungsfrist gilt aber nach Auffassung des erkennenden Senates für den Hauptanspruch auf Auszahlung eines Geldpflichtteils anstelle der vermachten Unterbeteiligung. Dieser auf das Anfechtungsrecht nach Paragraph 774, ABGB gestützte Geldanspruch ist zwangsläufig auf die Umstoßung des testamentarisch ausdrücklich erklärten Willens des Erblassers gerichtet. Die Klägerinnen führen für ihren gegenteiligen Standpunkt vor allem den hypothetischen Parteiwillen des Erblassers ins Treffen. Hätte der Erblasser gewußt, daß das Familienunternehmen nicht fortgeführt werden wird, hätte er anders verfügt und den Töchtern den Pflichtteil als reinen Geldanspruch zugewendet. Die Revisionswerberinnen machen dazu auch Feststellungsmängel geltend und verweisen auf ihr Prozeßvorbringen, wonach der Sohn des Erblassers die Liquidation des Unternehmens plane. Dem setzt die beklagte Verlassenschaft entgegen, daß sich die wahre Absicht des Erblassers für den nicht vorbedachten Fall nicht ermitteln lasse, weil kein Anhaltspunkt für die von den Klägerinnen gewünschte Auslegung vorliege. Bisher sei es auch noch nicht zu einer Einstellung der gewerblichen Tätigkeiten der OHG gekommen. Zur gestellten Frage, ob das Verlangen der Klägerinnen auf Zahlung des Geldpflichtteils dem hypothetischen Willen des Erblassers entspreche, daher nicht als gegen das Testament gerichtet angesehen werden könne und daß demgemäß wegen der langen Verjährungsfrist der Pflichtteilsanspruch noch nicht verjährt sei, ist folgendes auszuführen:
Zentrales Anliegen der Auslegung letztwilliger Verfügungen ist die Erforschung des wahren Willens des Erblassers (SZ 69/247 mwN). Der Wortlaut der letztwilligen Anordnung ist nicht die einzige Quelle der Auslegung. Es sind auch außerhalb dieser Anordnung liegende Umstände aller Art, insbesondere weitere Erklärungen des Erblassers heranzuziehen. Die Auslegung muß allerdings in der letztwilligen Verfügung einen Anhaltspunkt finden und darf dem in der Verfügung ausgedrückten Willen des Erblassers nicht geradezu zuwiderlaufen (NZ 1991, 315 mwN). Die Auslegung muß darauf beschränkt bleiben, den Sinn des Wortlauts der letztwilligen Anordnung zu klären. Eine noch so deutlich erwiesene Absicht des Testators ist unbeachtlich, wenn sie im letzten Willen keinerlei Ausdruck gefunden hat (NZ 1984,.130 mwN). Was der Erblasser bei der Testamentserrichtung gedacht und gewollt hat, sind in der Vergangenheit liegende Tatsachen, sodaß es für die Auslegung des Willenserklärung auf die damaligen Verhältnisse ankommt (SZ 38/144). Da die letztwillige Verfügung in die Zukunft wirkt, sind aber auch nachträgliche, vom Erblasser nicht vorbedachte Umstände beachtlich. Einer Änderung der Verhältnisse kann durch eine ergänzende hypothetische Auslegung Rechnung getragen werden. Dabei ist zu fragen, was der Erblasser bei Kenntnis der geänderten Umstände verfügt hätte (4 Ob 520/83). Die Beachtung dieser Umstände und die Maßgeblichkeit eines hypothetischen Willens des Testators darf aber nach den schon zitierten Grundsätzen nicht dazu führen, daß ein ausdrücklich erklärter Testamentswille durch einen damit in Widerspruch stehenden hypothetischen Willen ersetzt wird. Die Anerkennung des hypothetischen Testatorwillens wurde in der oberstgerichtlichen Judikatur vor allem dort vertreten, wo es um die Aufrechterhaltung einer mit einer Bedingung versehenen letztwilligen Verfügung ging (SZ 38/144), die aus nachträglich entstandenen Gründen nicht erfüllt werden konnte, nie aber dort, wo das Ergebnis der Auslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen geradezu im Gegensatz zum ausdrücklich erklärten Willen des Erblassers stand. In der von den Klägerinnen für ihren Standpunkt zitierten Entscheidung 8 Ob 2017/96t = NZ 1997, 190 ging es um ein Testament, mit dem die Lebensgefährtin des Erblassers zur Erbin unter der Bedingung eingesetzt wurde, "nur wenn sie mich pflegt, da ich nicht im Spital sterben will". Der Erblasser verstarb nach einer medizinisch indizierten Spitalseinweisung im Spital. Der Oberste Gerichtshof erachtete die Erforschung des hypothetischen Willens des Erblassers für erforderlich. Wenn sich die Erfüllung einer Bedingung aus anderen Gründen als den vom Erblasser vorgestellten als undurchführbar erweise, sei durch hypothetische Auslegung das Schicksal der bedingten Verfügung zu klären. Es sei zu beurteilen, was der Erblasser gewollt hätte, wenn er zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung vorausschauend die sich später darstellende Lage bedacht hätte. Die Anwendung der dargestellten Auslegungsgrundsätze spricht gegen das von den Klägerinnen gewünschte Auslegungsergebnis. Zunächst einmal ist auszuführen, daß ihr Geldanspruch dem ausdrücklich erklärten Wortlaut der letztwilligen Verfügung widerspricht, wonach die Klägerinnen eine "Unterbeteiligung" und eben keinen Pflichtteil in Geld erhalten sollten. Die zitierte Judikatur zum hypothetischen Testatorwillen wäre nur dann voll anwendbar, wenn die Verschaffung einer Unterbeteiligung gar nicht mehr möglich wäre, weil das Unternehmen bereits stillgelegt und die OHG schon liquidiert wäre. In diesem Fall könnte die Auslegung duchaus ergeben, daß die Klägerinnen ihren Pflichtteil in Geld verlangen können, weil im Testament genügend Anhaltspunkte vorhanden sind (arg: Erbeinsetzung), daß die Klägerinnen Vermögenszuwendungen erhalten, also keineswegs leer ausgehen sollten. Daß entgegen dem Wortlaut des Testaments die Töchter nach dem Willen des Erblassers aber schon einen Geldanspruch statt der noch möglichen Gesellschafterstellung (Unterbeteiligung) erhalten sollten, weil das Unternehmen nicht mehr im bisherigen Umfang betrieben wird und sich gewissermaßen im Vorstadium der Liquidation befindet, ist im ausdrücklich erklärten Testamentswillen nicht einmal ansatzweise erkennbar. Dazu fehlt - wie das Berufungsgericht richtig erkannte - jeder Anhaltspunkt. Der auf Pflichtteilsrecht gestützte Hauptanspruch der Klägerinnen ist wegen Verjährung nach § 1487 ABGB nicht berechtigt, was sowohl für die auf § 774 ABGB gestützte Anfechtung als auch für den Ergänzungsanspruch (für den Fall, daß die vermachte Unterbeteiligung den Pflichtteil nicht deckt) und auch für den Schenkungspflichtteil nach § 785 ABGB gilt (Eccher aaO Rz 7 und 8 zu § 764; Welser aaO Rz 26 zu § 785 mwN). Zutreffend ist das Berufungsgericht vom Tag der Kundmachung des Testaments als Beginn der Verjährungsfrist ausgegangen (Schubert aaO Rz 3 zu § 1487 mwN). Die Revisionen der Klägerinnen sind daher nicht berechtigt.Zentrales Anliegen der Auslegung letztwilliger Verfügungen ist die Erforschung des wahren Willens des Erblassers (SZ 69/247 mwN). Der Wortlaut der letztwilligen Anordnung ist nicht die einzige Quelle der Auslegung. Es sind auch außerhalb dieser Anordnung liegende Umstände aller Art, insbesondere weitere Erklärungen des Erblassers heranzuziehen. Die Auslegung muß allerdings in der letztwilligen Verfügung einen Anhaltspunkt finden und darf dem in der Verfügung ausgedrückten Willen des Erblassers nicht geradezu zuwiderlaufen (NZ 1991, 315 mwN). Die Auslegung muß darauf beschränkt bleiben, den Sinn des Wortlauts der letztwilligen Anordnung zu klären. Eine noch so deutlich erwiesene Absicht des Testators ist unbeachtlich, wenn sie im letzten Willen keinerlei Ausdruck gefunden hat (NZ 1984,.130 mwN). Was der Erblasser bei der Testamentserrichtung gedacht und gewollt hat, sind in der Vergangenheit liegende Tatsachen, sodaß es für die Auslegung des Willenserklärung auf die damaligen Verhältnisse ankommt (SZ 38/144). Da die letztwillige Verfügung in die Zukunft wirkt, sind aber auch nachträgliche, vom Erblasser nicht vorbedachte Umstände beachtlich. Einer Änderung der Verhältnisse kann durch eine ergänzende hypothetische Auslegung Rechnung getragen werden. Dabei ist zu fragen, was der Erblasser bei Kenntnis der geänderten Umstände verfügt hätte (4 Ob 520/83). Die Beachtung dieser Umstände und die Maßgeblichkeit eines hypothetischen Willens des Testators darf aber nach den schon zitierten Grundsätzen nicht dazu führen, daß ein ausdrücklich erklärter Testamentswille durch einen damit in Widerspruch stehenden hypothetischen Willen ersetzt wird. Die Anerkennung des hypothetischen Testatorwillens wurde in der oberstgerichtlichen Judikatur vor allem dort vertreten, wo es um die Aufrechterhaltung einer mit einer Bedingung versehenen letztwilligen Verfügung ging (SZ 38/144), die aus nachträglich entstandenen Gründen nicht erfüllt werden konnte, nie aber dort, wo das Ergebnis der Auslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen geradezu im Gegensatz zum ausdrücklich erklärten Willen des Erblassers stand. In der von den Klägerinnen für ihren Standpunkt zitierten Entscheidung 8 Ob 2017/96t = NZ 1997, 190 ging es um ein Testament, mit dem die Lebensgefährtin des Erblassers zur Erbin unter der Bedingung eingesetzt wurde, "nur wenn sie mich pflegt, da ich nicht im Spital sterben will". Der Erblasser verstarb nach einer medizinisch indizierten Spitalseinweisung im Spital. Der Oberste Gerichtshof erachtete die Erforschung des hypothetischen Willens des Erblassers für erforderlich. Wenn sich die Erfüllung einer Bedingung aus anderen Gründen als den vom Erblasser vorgestellten als undurchführbar erweise, sei durch hypothetische Auslegung das Schicksal der bedingten Verfügung zu klären. Es sei zu beurteilen, was der Erblasser gewollt hätte, wenn er zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung vorausschauend die sich später darstellende Lage bedacht hätte. Die Anwendung der dargestellten Auslegungsgrundsätze spricht gegen das von den Klägerinnen gewünschte Auslegungsergebnis. Zunächst einmal ist auszuführen, daß ihr Geldanspruch dem ausdrücklich erklärten Wortlaut der letztwilligen Verfügung widerspricht, wonach die Klägerinnen eine "Unterbeteiligung" und eben keinen Pflichtteil in Geld erhalten sollten. Die zitierte Judikatur zum hypothetischen Testatorwillen wäre nur dann voll anwendbar, wenn die Verschaffung einer Unterbeteiligung gar nicht mehr möglich wäre, weil das Unternehmen bereits stillgelegt und die OHG schon liquidiert wäre. In diesem Fall könnte die Auslegung duchaus ergeben, daß die Klägerinnen ihren Pflichtteil in Geld verlangen können, weil im Testament genügend Anhaltspunkte vorhanden sind (arg: Erbeinsetzung), daß die Klägerinnen Vermögenszuwendungen erhalten, also keineswegs leer ausgehen sollten. Daß entgegen dem Wortlaut des Testaments die Töchter nach dem Willen des Erblassers aber schon einen Geldanspruch statt der noch möglichen Gesellschafterstellung (Unterbeteiligung) erhalten sollten, weil das Unternehmen nicht mehr im bisherigen Umfang betrieben wird und sich gewissermaßen im Vorstadium der Liquidation befindet, ist im ausdrücklich erklärten Testamentswillen nicht einmal ansatzweise erkennbar. Dazu fehlt - wie das Berufungsgericht richtig erkannte - jeder Anhaltspunkt. Der auf Pflichtteilsrecht gestützte Hauptanspruch der Klägerinnen ist wegen Verjährung nach Paragraph 1487, ABGB nicht berechtigt, was sowohl für die auf Paragraph 774, ABGB gestützte Anfechtung als auch für den Ergänzungsanspruch (für den Fall, daß die vermachte Unterbeteiligung den Pflichtteil nicht deckt) und auch für den Schenkungspflichtteil nach Paragraph 785, ABGB gilt (Eccher aaO Rz 7 und 8 zu Paragraph 764,; Welser aaO Rz 26 zu Paragraph 785, mwN). Zutreffend ist das Berufungsgericht vom Tag der Kundmachung des Testaments als Beginn der Verjährungsfrist ausgegangen (Schubert aaO Rz 3 zu Paragraph 1487, mwN). Die Revisionen der Klägerinnen sind daher nicht berechtigt.
Zu den getrennt ausgeführten Revisionen der beklagten Verlassenschaft gegen die teilweise Stattgebung der Eventualbegehren ist folgendes auszuführen:
Die Beklagte steht in ihren Rechtsmitteln im wesentlichen auf dem Standpunkt, daß den Klägerinnen nach dem Wortlaut des Testaments keine Legate eingeräumt worden seien. Sie seien vielmehr zu Erbinnen eingesetzt worden. Der Erblasser habe eine Universalsukzession angeordnet. Sollte aber von der Anordnung von Legaten auszugehen sein, hätten die Klägerinnen mit ihren Erbsentschlagungserklärungen und der Forderung nach einem Geldpflichtteil auch auf die Legate verzichtet. Keinesfalls hätten sie Anspruch auf Abschluß eines schriftlichen Unterbeteiligungsvertrages.
Die Klägerinnen verweisen in ihren im wesentlichen gleichlautenden Revisionsbeantwortungen zur Abgrenzung von Erbrecht und Legat auf die §§ 532 bis 535 ABGB, woraus sich ergebe, daß die Zuwendung einer erst zu schaffenden Unterbeteiligung an einem OHG-Gesellschafteranteil nur ein dem Gläubigerzugriff entzogenes Vermächtnis, also ein obligatorisches Recht gegen den Erben (die Verlassenschaft) sein könne. Eine Erbeinsetzung wäre aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Bedingungen in der OHG gar nicht möglich und vom Erblasser auch nicht gewollt gewesen. Die Erbsentschlagung der Töchter bedeute nicht gleichzeitig auch einen Verzicht auf die Legate.Die Klägerinnen verweisen in ihren im wesentlichen gleichlautenden Revisionsbeantwortungen zur Abgrenzung von Erbrecht und Legat auf die Paragraphen 532 bis 535 ABGB, woraus sich ergebe, daß die Zuwendung einer erst zu schaffenden Unterbeteiligung an einem OHG-Gesellschafteranteil nur ein dem Gläubigerzugriff entzogenes Vermächtnis, also ein obligatorisches Recht gegen den Erben (die Verlassenschaft) sein könne. Eine Erbeinsetzung wäre aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Bedingungen in der OHG gar nicht möglich und vom Erblasser auch nicht gewollt gewesen. Die Erbsentschlagung der Töchter bedeute nicht gleichzeitig auch einen Verzicht auf die Legate.
Der Nebenintervenient vertritt in seiner Revisionsbeantwortung zu den Rechtsfragen der Verjährung der Pflichtteilsansprüche, der Qualifikation der Unterbeteiligung auch als Vermächtnis sowie zum fehlenden Verzicht auf die Legate den Standpunkt der Klägerinnen und führt zusätzlich noch ins Treffen, daß die Klägerinnen wegen vorliegender Pflichtteilsdeckung sich ihres Erbrechts nicht wirksam hätten entschlagen können. Die Entschlagung sei "rechtlich unwirksam". Unter Aufstellung einer Vermögensberechnung (wobei der Nebenintervenient die erstinstanzlichen Feststellungen und die Parteivorbringen insbesondere zu den Vorempfängen zu einer Einheit vermengt), vertritt er die Auffassung, daß die Klagen mit ihren Hauptansprüchen wegen gänzlicher Befriedigung der Pflichtteilsansprüche abzuweisen gewesen wären.
Die Revisionen der Beklagten sind nicht berechtigt:
Die Gesellschafterstellung des Erblassers in der OHG war nach dem Gesellschaftsvertrag nicht an die Töchter vererblich. Da niemand (unter Lebenden oder von Todes wegen) mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat, konnte der Erblasser seine Gesellschafterstellung nicht im Wege der Erbeinsetzung seinen Töchtern zuwenden. Aus der Anordnung einer Unterbeteiligung geht klar hervor, daß der Erblasser die rechtliche Problematik erfaßt hatte. Die Zuwendung eines dinglichen Rechts im Wege der Universalsukzession durch Erbeneinsetzung nach § 532 ABGB war nicht möglich, wohl aber die Anordnung eines Legats zugunsten des männlichen Nachkommens und die Belastung dieses Legats mit einem Sublegat zugunsten der Töchter. Da die Anordnung eines Legats auch hinsichtlich des wertvollsten Teils des gesamten Nachlasses zulässig ist (EvBl 1973/314 ua) und auch zugunsten eines Erben verfügt werden darf (Koziol/Welser, Grundriß II2 367), ist die vorliegende letztwillige Verfügung schon im Sinne der Aufrechterhaltung der erblasserischen Anordnungen als doppelte Legatsanordnung auszulegen. Dem Haupterben wurde der Unternehmensanteil des Erblassers, also dessen Gesellschafterstellung, als Legat vermacht und mit dem weiteren Damnationslegat (Sublegat im Sinne des § 649 ABGB; SZ 49/148) die schuldrechtliche Verpflichtung zur Einräumung der Unterbeteiligungen auferlegt. Die Klägerinnen haben ein Forderungsrecht gegen den Hauptvermächtnisnehmer (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 650), der ihnen die vermachte Rechtsstellung zu verschaffen hat (Verschaffungsvermächtnis). Vor der Einantwortung ist die Verlassenschaft passiv legitimiert (Eccher aaO Rz 3 zu § 649 mwN und Rz 4 zu § 547). Der auf Vermächtnisrecht gestützte Eventualanspruch der Klägerinnen ist nicht verjährt, weil die kurze Frist des § 1487 ABGB für Vermächtnisklagen nicht gilt (Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 8) und das Eventualbegehren in diesem Umfang auch nicht gegen den erblasserischen Willen gerichtet ist, sondern diesem vielmehr voll entspricht.Die Gesellschafterstellung des Erblassers in der OHG war nach dem Gesellschaftsvertrag nicht an die Töchter vererblich. Da niemand (unter Lebenden oder von Todes wegen) mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat, konnte der Erblasser seine Gesellschafterstellung nicht im Wege der Erbeinsetzung seinen Töchtern zuwenden. Aus der Anordnung einer Unterbeteiligung geht klar hervor, daß der Erblasser die rechtliche Problematik erfaßt hatte. Die Zuwendung eines dinglichen Rechts im Wege der Universalsukzession durch Erbeneinsetzung nach Paragraph 532, ABGB war nicht möglich, wohl aber die Anordnung eines Legats zugunsten des männlichen Nachkommens und die Belastung dieses Legats mit einem Sublegat zugunsten der Töchter. Da die Anordnung eines Legats auch hinsichtlich des wertvollsten Teils des gesamten Nachlasses zulässig ist (EvBl 1973/314 ua) und auch zugunsten eines Erben verfügt werden darf (Koziol/Welser, Grundriß II2 367), ist die vorliegende letztwillige Verfügung schon im Sinne der Aufrechterhaltung der erblasserischen Anordnungen als doppelte Legatsanordnung auszulegen. Dem Haupterben wurde der Unternehmensanteil des Erblassers, also dessen Gesellschafterstellung, als Legat vermacht und mit dem weiteren Damnationslegat (Sublegat im Sinne des Paragraph 649, ABGB; SZ 49/148) die schuldrechtliche Verpflichtung zur Einräumung der Unterbeteiligungen auferlegt. Die Klägerinnen haben ein Forderungsrecht gegen den Hauptvermächtnisnehmer (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 650,), der ihnen die vermachte Rechtsstellung zu verschaffen hat (Verschaffungsvermächtnis). Vor der Einantwortung ist die Verlassenschaft passiv legitimiert (Eccher aaO Rz 3 zu Paragraph 649, mwN und Rz 4 zu Paragraph 547,). Der auf Vermächtnisrecht gestützte Eventualanspruch der Klägerinnen ist nicht verjährt, weil die kurze Frist des Paragraph 1487, ABGB für Vermächtnisklagen nicht gilt (Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 8) und das Eventualbegehren in diesem Umfang auch nicht gegen den erblasserischen Willen gerichtet ist, sondern diesem vielmehr voll entspricht.
Die Klägerinnen haben auf die eingeräumten Legate auch nicht verzichtet:
Für die gegenteilige Auffassung der beklagten Revisionswerberin sprechen zwar der Leitsatz und das Ergebnis der in EvBl 1979/390 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, wonach durch die Forderung nach Auszahlung des Pflichtteils in Geld der Anspruch des Noterben auf das ihm zugedachte Vermächtnis erloschen sei. Nach dem nur kursorisch wiedergegebenen Sachverhalt hatte der offensichtlich nicht als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte vor dem Gerichtskommissär den Pflichtteil in Geld gefordert. Da er nicht etwa eine Ergänzung seines ihm durch Vermächtnis zugedachten Pflichtteils gefordert habe, sei sein Anspruch auf dieses Vermächtnis erloschen. Diese Vorentscheidung ist schon vom Sachverhalt her mit dem vorliegenden Fall nicht ohne weiteres vergleichbar, weil damals die Erklärung eines ausschließlich mit einem Legat bedachten Noterben zu beurteilen war, während es hier um Erbsentschlagungen der vom Erblasser mit bestimmten Quoten (die die gesetzlichen Pflichtteilsquoten übersteigen) eingesetzten Erben geht. Die Erbsentschlagung ist als negative Erbserklärung wie die positive Erbserklärung eine gegenüber dem Abhandlungsgericht erklärte Prozeßhandlung mit materiellrechtlichen Wirkungen (SZ 54/98 ua), die - wie der erkennende Senat erst jüngst entschied - nicht an Bedingungen geknüpft werden darf (6 Ob 193/98w). Die Erbsentschlagung ist unwiderruflich und verhindert den Erbanfall. Die Klägerinnen haben die Erbschaft unter Vorbehalt des Geldpflichtteils ausgeschlagen. Die Ansicht, daß sie damit gleichzeitig auch auf allfällige Legatsansprüche verzichtet hätten, ist nicht zu teilen. Eine Legatsausschlagungserklärung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dieses normiert nur in § 805 ABGB die positive oder negative Erbserklärung. Die Legatsausschlagung müßte als Prozeßerklärung ebenfalls unbedingt erklärt werden. Bei der Auslegung von Prozeßhandlungen kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung (die für Legatsausschlagungen fehlt), des Prozeßzwecks und der dem Gericht und dem Gegner bekannten Prozeß - und Aktenlage objektiv verstanden werden muß (RZ 1990/44; SZ 69/57; Fasching, ZPR2 Rz 757). Danach besteht hier zwar kein Zweifel, daß die Klägerinnen einen Geldpflichtteil anstelle der in Legatsform angeordneten Zuwendung einer Unterbeteiligung verlangten, daß sie aber für den Fall der fehlenden rechtlichen Durchsetzungsmöglichkeit eines Geldpflichtteils das Legat auch ausschlagen wollten, ist schon im Hinblick auf den Wert der Legatszuwendung mit massiven Zweifeln behaftet. Ein solcher Verzichtswille müßte aber sowohl bei der Auslegung von Prozeßerklärungen als auch von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen geradezu zweifelsfrei feststehen (§ 863 ABGB). Insbesondere gilt für die Annahme eines nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden stillschweigenden oder konkludenten Verzichts nach herrschender Auffassung ein besonders strenger Maßstab (Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 25 zu § 863 mwN; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 18 zu § 863 mwN). Ein solcher Verzicht nach materiellem Recht setzte überdies voraus, daß die Verzichtserklärung dem Gegner auch zugekommen ist und von diesem angenommen wurde. Eine Annahmeerklärung der Verlassenschaft oder des Praelegatars wurde hier nicht festgestellt. Dies ist aber auch nicht entscheidungswesentlich, weil schon die Vorfrage des zweifelsfrei erkennbaren Verzichtswillens zu verneinen ist.Für die gegenteilige Auffassung der beklagten Revisionswerberin sprechen zwar der Leitsatz und das Ergebnis der in EvBl 1979/390 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, wonach durch die Forderung nach Auszahlung des Pflichtteils in Geld der Anspruch des Noterben auf das ihm zugedachte Vermächtnis erloschen sei. Nach dem nur kursorisch wiedergegebenen Sachverhalt hatte der offensichtlich nicht als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte vor dem Gerichtskommissär den Pflichtteil in Geld gefordert. Da er nicht etwa eine Ergänzung seines ihm durch Vermächtnis zugedachten Pflichtteils gefordert habe, sei sein Anspruch auf dieses Vermächtnis erloschen. Diese Vorentscheidung ist schon vom Sachverhalt her mit dem vorliegenden Fall nicht ohne weiteres vergleichbar, weil damals die Erklärung eines ausschließlich mit einem Legat bedachten Noterben zu beurteilen war, während es hier um Erbsentschlagungen der vom Erblasser mit bestimmten Quoten (die die gesetzlichen Pflichtteilsquoten übersteigen) eingesetzten Erben geht. Die Erbsentschlagung ist als negative Erbserklärung wie die positive Erbserklärung eine gegenüber dem Abhandlungsgericht erklärte Prozeßhandlung mit materiellrechtlichen Wirkungen (SZ 54/98 ua), die - wie der erkennende Senat erst jüngst entschied - nicht an Bedingungen geknüpft werden darf (6 Ob 193/98w). Die Erbsentschlagung ist unwiderruflich und verhindert den Erbanfall. Die Klägerinnen haben die Erbschaft unter Vorbehalt des Geldpflichtteils ausgeschlagen. Die Ansicht, daß sie damit gleichzeitig auch auf allfällige Legatsansprüche verzichtet hätten, ist nicht zu teilen. Eine Legatsausschlagungserklärung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dieses normiert nur in Paragraph 805, ABGB die positive oder negative Erbserklärung. Die Legatsausschlagung müßte als Prozeßerklärung ebenfalls unbedingt erklärt werden. Bei der Auslegung von Prozeßhandlungen kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung (die für Legatsausschlagungen fehlt), des Prozeßzwecks und der dem Gericht und dem Gegner bekannten Prozeß - und Aktenlage objektiv verstanden werden muß (RZ 1990/44; SZ 69/57; Fasching, ZPR2 Rz 757). Danach besteht hier zwar kein Zweifel, daß die Klägerinnen einen Geldpflichtteil anstelle der in Legatsform angeordneten Zuwendung einer Unterbeteiligung verlangten, daß sie aber für den Fall der fehlenden rechtlichen Durchsetzungsmöglichkeit eines Geldpflichtteils das Legat auch ausschlagen wollten, ist schon im Hinblick auf den Wert der Legatszuwendung mit massiven Zweifeln behaftet. Ein solcher Verzichtswille müßte aber sowohl bei der Auslegung von Prozeßerklärungen als auch von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen geradezu zweifelsfrei feststehen (Paragraph 863, ABGB). Insbesondere gilt für die Annahme eines nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden stillschweigenden oder konkludenten Verzichts nach herrschender Auffassung ein besonders strenger Maßstab (Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 25 zu Paragraph 863, mwN; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 18 zu Paragraph 863, mwN). Ein solcher Verzicht nach materiellem Recht setzte überdies voraus, daß die Verzichtserklärung dem Gegner auch zugekommen ist und von diesem angenommen wurde. Eine Annahmeerklärung der Verlassenschaft oder des Praelegatars wurde hier nicht festgestellt. Dies ist aber auch nicht entscheidungswesentlich, weil schon die Vorfrage des zweifelsfrei erkennbaren Verzichtswillens zu verneinen ist.
Die Beklagte bekämpft schließlich ihre Verpflichtung zum Abschluß von Unterbeteiligungsverträgen in Schriftform, nicht aber den Inhalt der Verträge. Es kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen davon ausgegangen werden, daß dieser Inhalt dem Willen des Erblassers entspricht. Dies gilt aber auch für die verfügte Schriftlichkeit der Unterbeteiligungsverträge. Nach den schon erläuterten Grundsätzen zum hypothetischen Willen des Erblassers für die Fälle, die er nicht vorbedacht hatte bzw nicht vorbedenken konnte, ist die Unterstellung, daß der Erblasser eine schriftliche Fixierung der einzuräumenden Beteiligungen gewollt hätte, schon im Hinblick auf die rechtliche Kompliziertheit der Regelung, die insgesamt zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt, unbedenklich. Die Revisionen der Beklagten sind daher auch in diesem Punkt nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Parteien haben jeweils Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortungen, was auch für den Nebenintervenienten gilt. Der Beklagten stehen entgegen ihren Kostenverzeichnissen keine Streitgenossenzuschläge zu. Sie hat zu den drei Revisionen der Klägerinnen jeweils getrennt drei Revisionsbeantwortungen eingebracht. Damit stehen für jede einzelne Revisionsbeantwortung der Beklagten nicht mehrere Klägerinnen, sondern jeweils nur eine gegenüber. Die Voraussetzungen für den Zuspruch eines Streitgenossenzuschlags nach § 15 RATG liegen somit nicht vor.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Parteien haben jeweils Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortungen, was auch für den Nebenintervenienten gilt. Der Beklagten stehen entgegen ihren Kostenverzeichnissen keine Streitgenossenzuschläge zu. Sie hat zu den drei Revisionen der Klägerinnen jeweils getrennt drei Revisionsbeantwortungen eingebracht. Damit stehen für jede einzelne Revisionsbeantwortung der Beklagten nicht mehrere Klägerinnen, sondern jeweils nur eine gegenüber. Die Voraussetzungen für den Zuspruch eines Streitgenossenzuschlags nach Paragraph 15, RATG liegen somit nicht vor.