Rechtssatz RS0110911
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110911
Entscheidungsdatum
28.03.2019
Rechtssatz
Der Noterbe, der statt des ihm vom Erblasser zugedachten Vermögenswertes (hier eine Unterbeteiligung am Gesellschafterrecht an einer OHG) den Pflichtteil in Geld fordert, muß die Zuwendung in der Höhe der Pflichtteilsdeckung annehmen und hat keinen Anspruch in Geld, auch wenn die Sachzuwendung nicht "frei" im Sinne einer sofortigen Verwertbarkeit ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 189/98g
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 189/98g
Veröff: SZ 71/166
- 5 Ob 14/02y
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 14/02y
Vgl aber; nur: Der Noterbe, der statt des ihm vom Erblasser zugedachten Vermögenswertes den Pflichtteil in Geld fordert, muß die Zuwendung in der Höhe der Pflichtteilsdeckung annehmen und hat keinen Anspruch in Geld, auch wenn die Sachzuwendung nicht "frei" im Sinne einer sofortigen Verwertbarkeit ist. (T1) Beisatz: Der Grundsatz, dass der Noterbe im Hinblick auf §774 und §784 Abs1 ABGB die Pflichtteilsdeckung durch Legat hinnehmen muss und nicht an deren Stelle den Pflichtteil in Geld verlangen kann, gilt nicht ausnahmslos. (T2) Beisatz: Hier: Legat eines Wohnungsrechtes, das für den Noterben völlig nutzlos war. In diesem Fall würde eine uneingeschränkte Bindung an die Abdeckung des Pflichtteils in Form eines Vermächtnisses das Pflichtteilsrecht zur Farce machen. Die Erbin des Pflichtteilsberechtigten muss sich nicht auf die für diesen nutzlose Zuwendung, deren Vorteile er nicht wirklich erhalten konnte, verweisen lassen. (T3)
- 2 Ob 44/19p
Entscheidungstext OGH 28.03.2019 2 Ob 44/19p
Vgl; Beisatz: Hier: Erbteil. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110911
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19981015_OGH0002_0060OB00189_98G0000_001