Rechtssatz RS0034465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034465
Geschäftszahl
5Ob224/72; 1Ob540/94 (1Ob541/94); 6Ob189/98g
Entscheidungsdatum
15.10.1998
Rechtssatz
Die kurze Verjährungsfrist gilt für die Anfechtung aller Formen einer letzten Willenserklärung, somit auch für Vermächtnisse und Kodizille. Unter das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, fällt auch die Bekämpfung einer beabsichtigten letztwilligen Verfügung, die mit inneren oder äußeren Gebrechen, wie zB einem Formmangel, dem Mangel der Testierfähigkeit des Erblassers, behaftet ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 224/72
Entscheidungstext OGH 21.11.1972 5 Ob 224/72
- 1 Ob 540/94
Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 540/94
Auch; nur: Die kurze Verjährungsfrist gilt für die Anfechtung aller Formen einer letzten Willenserklärung. (T1)
- 6 Ob 189/98g
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 189/98g
Vgl aber; Beisatz: Die kurze Frist des § 1487 ABGB gilt nicht für Vermächtnisklagen, die nicht gegen den erblasserischen Willen gerichtet sind, sondern diesem vielmehr voll entsprechen. (T2) Veröff: SZ 71/166
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0034465
Dokumentnummer
JJR_19721121_OGH0002_0050OB00224_7200000_001