Wird der Zwischenantrag auf Feststellung zurückgewiesen, so richten sich der Rekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes nach §§ 527 f ZPO (Rechberger in Rechberger, Rz 8 zu § 236 ZPO). Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluß - wie hier - bestätigt wurde, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die Zurückweisung eines Zwischenfeststellungsantrags des Beklagten nach §§ 236, 259 Abs 2 ZPO ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen steht der Klagszurückweisung nicht gleich, weil der Rechtsschutz nicht endgültig verneint wird (RZ 1993/19; Kodek in Rechberger, Rz 3 zu § 528 ZPO; aA 3 Ob 1569/92; 5 Ob 539/91 mwN; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2017/1). Daher ist der absolut unzulässige Revisionsrekurs zurückzuweisen.Wird der Zwischenantrag auf Feststellung zurückgewiesen, so richten sich der Rekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes nach Paragraphen 527, f ZPO (Rechberger in Rechberger, Rz 8 zu Paragraph 236, ZPO). Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluß - wie hier - bestätigt wurde, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die Zurückweisung eines Zwischenfeststellungsantrags des Beklagten nach Paragraphen 236, 259, Absatz 2, ZPO ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen steht der Klagszurückweisung nicht gleich, weil der Rechtsschutz nicht endgültig verneint wird (RZ 1993/19; Kodek in Rechberger, Rz 3 zu Paragraph 528, ZPO; aA 3 Ob 1569/92; 5 Ob 539/91 mwN; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2017/1). Daher ist der absolut unzulässige Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.
Zu II.): Die Rekurse beider Parteien gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß sind zulässig, aber nicht berechtigt.Zu römisch zwei.): Die Rekurse beider Parteien gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß sind zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Die Klage des auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprechers ist nach herrschender Auffassung eine negative Feststellungsklage, ihr Begehren ist auf die Feststellung der Unwirksamkeit des vom Beklagten in Anspruch genommenen Erbrechtstitels zu richten. Eine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers hat nicht zu ergehen (JBl 1992, 587; SZ 62/131 = JBl 1990, 51; JBl 1987, 655; SZ 58/187; SZ 56/180 = JBl 1984, 36 = NZ 1984, 104 ua; Welser in Rummel2, Rz 24 zu §§ 799 f ABGB; Eccher in Schwimann, Rz 54 zu § 799 ABGB; Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht3 331; Koziol-Welser, Grundriß9 II 393; Fasching III 31).a) Die Klage des auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprechers ist nach herrschender Auffassung eine negative Feststellungsklage, ihr Begehren ist auf die Feststellung der Unwirksamkeit des vom Beklagten in Anspruch genommenen Erbrechtstitels zu richten. Eine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers hat nicht zu ergehen (JBl 1992, 587; SZ 62/131 = JBl 1990, 51; JBl 1987, 655; SZ 58/187; SZ 56/180 = JBl 1984, 36 = NZ 1984, 104 ua; Welser in Rummel2, Rz 24 zu Paragraphen 799, f ABGB; Eccher in Schwimann, Rz 54 zu Paragraph 799, ABGB; Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht3 331; Koziol-Welser, Grundriß9 römisch zwei 393; Fasching römisch drei 31).
Fasching (Lehrbuch2 Rz 1104) rechnet die Erbrechtsklage zu jenen Feststellungsklagen, bei denen bereits der materiellrechtliche Tatbestand alle Voraussetzungen des § 288 ZPO erfülle, weshalb bei solchen Klagen das Feststellungsinteresse fast nie fehlen könne und daher auch vom Kläger nicht noch gesondert behauptet werden müsse. Wenn auch prima facie für die Aktivlegitimation des Klägers im Erbrechtsstreit zunächst die Tatsache spricht, daß (auch) seine Erbserklärung zu Gericht angenommen wurde, also jedenfalls der äußeren Form nach eine letztwillige Verfügung zu seinen Gunsten vorliegt (4 Ob 509/87), muß die Aktivlegitimation des Erbrechtsklägers verneint werden, wenn im Verfahren feststeht, daß der Erbrechtstitel, auf den sich der Kläger stützt, unwirksam ist (NZ 1986, 203; SZ 55/143 = JBl 1983, 647 = NZ 1984, 11; 4 Ob 509/87). Dem Erbrechtskläger ist bei Hinfälligkeit seiner eigenen Berufung zum Erben die Anfechtungsbefugnis (SZ 55/143), die Aktivlegitimation (NZ 1986/203) bzw das Feststellungsinteresse (SZ 62/131) abzusprechen. Auch wenn im Erbrechtsstreit keine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers zu ergehen hat, ist doch ein gültiger Erbrechtstitel des Klägers Voraussetzung für eine Stattgebung des Klagebegehrens. Im vorliegenden Fall hat der Kläger, der nach dem Akteninhalt auch gesetzlicher Erbe ist, zuletzt eine Erbserklärung auf Grund des Testamentes vom 20. Oktober 1963 abgegeben. Dies schließt die Berücksichtigung seines gesetzlichen Erbrechtes noch nicht aus. Wenn auch die Geltendmachung eines bestimmten Berufungsgrunds gemäß § 799 ABGB notwendiger Inhalt jeder Erbserklärung ist, ist doch die Ersetzung eines zunächst geltend gemachten Berufungsgrunds durch einen anderen bis zur Einantwortung - auch noch durch entsprechende Prozeßerklärungen im Erbrechtsstreit (NZ 1984, 192) - zulässig (NZ 1992, 8, NZ 1984, 192; 6 Ob 559/88; Welser aaO Rz 10 zu §§ 799, 800 ABGB; Eccher aaO Rz 26, 57 zu § 799 ABGB). Solche Prozeßerklärungen hat indes der Kläger hier nicht abgegeben, sodaß seine Aktivlegitimation und sein Feststellungsinteresse (§ 228 ZPO) beim derzeitigen Verfahrensstand nicht unabhängig von der allfälligen Unwirksamkeit des ihn begünstigenden Testaments vom 20. Oktober 1963 bejaht werden kann.Fasching (Lehrbuch2 Rz 1104) rechnet die Erbrechtsklage zu jenen Feststellungsklagen, bei denen bereits der materiellrechtliche Tatbestand alle Voraussetzungen des Paragraph 288, ZPO erfülle, weshalb bei solchen Klagen das Feststellungsinteresse fast nie fehlen könne und daher auch vom Kläger nicht noch gesondert behauptet werden müsse. Wenn auch prima facie für die Aktivlegitimation des Klägers im Erbrechtsstreit zunächst die Tatsache spricht, daß (auch) seine Erbserklärung zu Gericht angenommen wurde, also jedenfalls der äußeren Form nach eine letztwillige Verfügung zu seinen Gunsten vorliegt (4 Ob 509/87), muß die Aktivlegitimation des Erbrechtsklägers verneint werden, wenn im Verfahren feststeht, daß der Erbrechtstitel, auf den sich der Kläger stützt, unwirksam ist (NZ 1986, 203; SZ 55/143 = JBl 1983, 647 = NZ 1984, 11; 4 Ob 509/87). Dem Erbrechtskläger ist bei Hinfälligkeit seiner eigenen Berufung zum Erben die Anfechtungsbefugnis (SZ 55/143), die Aktivlegitimation (NZ 1986/203) bzw das Feststellungsinteresse (SZ 62/131) abzusprechen. Auch wenn im Erbrechtsstreit keine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers zu ergehen hat, ist doch ein gültiger Erbrechtstitel des Klägers Voraussetzung für eine Stattgebung des Klagebegehrens. Im vorliegenden Fall hat der Kläger, der nach dem Akteninhalt auch gesetzlicher Erbe ist, zuletzt eine Erbserklärung auf Grund des Testamentes vom 20. Oktober 1963 abgegeben. Dies schließt die Berücksichtigung seines gesetzlichen Erbrechtes noch nicht aus. Wenn auch die Geltendmachung eines bestimmten Berufungsgrunds gemäß Paragraph 799, ABGB notwendiger Inhalt jeder Erbserklärung ist, ist doch die Ersetzung eines zunächst geltend gemachten Berufungsgrunds durch einen anderen bis zur Einantwortung - auch noch durch entsprechende Prozeßerklärungen im Erbrechtsstreit (NZ 1984, 192) - zulässig (NZ 1992, 8, NZ 1984, 192; 6 Ob 559/88; Welser aaO Rz 10 zu Paragraphen 799, 800, ABGB; Eccher aaO Rz 26, 57 zu Paragraph 799, ABGB). Solche Prozeßerklärungen hat indes der Kläger hier nicht abgegeben, sodaß seine Aktivlegitimation und sein Feststellungsinteresse (Paragraph 228, ZPO) beim derzeitigen Verfahrensstand nicht unabhängig von der allfälligen Unwirksamkeit des ihn begünstigenden Testaments vom 20. Oktober 1963 bejaht werden kann.
b) Der Verjährungseinwand der Beklagten versagt. Gemäß § 1487 erster Satz ABGB muß das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Nach Verlauf dieser Zeit ist es verjährt. Diese Frist gilt auch für die Anfechtung aller Formen der letzten Willenserklärung (SZ 53/10 = EvBl 1980/138; Schubert in Rummel2, Rz 2 zu § 1487 ABGB; Mader in Schwimann, Rz 2 zu § 1487 ABGB; Eccher in Schwimann, Rz 14 zu § 565 ABGB). Nachdem der Verjährungsbeginn umstritten war, erkannte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 64/41 = JBl 1991, 656 mit Anm von Binder = EvBl 1991/147, maßgeblich sei, soferne nicht widerstreitende Erbserklärungen - wie hier - vorliegen, der Zeitpunkt, zu dem klar sei, daß man klagen müsse, um die Erbschaft zu erlangen. Die Klageführung muß sinnvoll sein (so schon SZ 52/58 uva; Schubert aaO Rz 2 zu § 1487 ABGB; Mader in Schwimann, Rz 3 zu § 1487 ABGB). Bei widerstreitenden Erbserklärungen beginnt die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung über die abhandlungsgerichtliche Zuteilung der Klägerrolle für den Erbrechtsstreit zu laufen (SZ 52/58; GlUNF 587; Schubert aaO Rz 2 zu § 1487 ABGB). Da der Kläger noch vor Zustellung des mit 15. Juni 1990 datierten letztinstanzlichen Beschlusses über die Zuteilung der Klägerrolle - infolge von Erbserklärungen der beiden Parteien aufgrund der Testamente vom 20. Oktober 19963 und 5. Juni 1976 - bereits mit Klage vom 31. Mai 1990 das Testament vom 5. Juni 1976 angefochten hat und eine Anfechtung dieses Testaments vor Beendigung des Erbrechtsstreits über die Gültigkeit des (späteren) Testaments vom 12. September 1977 nicht sinnvoll war, hat das Berufungsgericht zu Recht den Verjährungseinwand der Beklagten als nicht gerechtfertigt beurteilt.b) Der Verjährungseinwand der Beklagten versagt. Gemäß Paragraph 1487, erster Satz ABGB muß das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Nach Verlauf dieser Zeit ist es verjährt. Diese Frist gilt auch für die Anfechtung aller Formen der letzten Willenserklärung (SZ 53/10 = EvBl 1980/138; Schubert in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 1487, ABGB; Mader in Schwimann, Rz 2 zu Paragraph 1487, ABGB; Eccher in Schwimann, Rz 14 zu Paragraph 565, ABGB). Nachdem der Verjährungsbeginn umstritten war, erkannte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 64/41 = JBl 1991, 656 mit Anmerkung von Binder = EvBl 1991/147, maßgeblich sei, soferne nicht widerstreitende Erbserklärungen - wie hier - vorliegen, der Zeitpunkt, zu dem klar sei, daß man klagen müsse, um die Erbschaft zu erlangen. Die Klageführung muß sinnvoll sein (so schon SZ 52/58 uva; Schubert aaO Rz 2 zu Paragraph 1487, ABGB; Mader in Schwimann, Rz 3 zu Paragraph 1487, ABGB). Bei widerstreitenden Erbserklärungen beginnt die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung über die abhandlungsgerichtliche Zuteilung der Klägerrolle für den Erbrechtsstreit zu laufen (SZ 52/58; GlUNF 587; Schubert aaO Rz 2 zu Paragraph 1487, ABGB). Da der Kläger noch vor Zustellung des mit 15. Juni 1990 datierten letztinstanzlichen Beschlusses über die Zuteilung der Klägerrolle - infolge von Erbserklärungen der beiden Parteien aufgrund der Testamente vom 20. Oktober 19963 und 5. Juni 1976 - bereits mit Klage vom 31. Mai 1990 das Testament vom 5. Juni 1976 angefochten hat und eine Anfechtung dieses Testaments vor Beendigung des Erbrechtsstreits über die Gültigkeit des (späteren) Testaments vom 12. September 1977 nicht sinnvoll war, hat das Berufungsgericht zu Recht den Verjährungseinwand der Beklagten als nicht gerechtfertigt beurteilt.
c) Die von der Beklagten geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen Nichterledigung der Beweis- und Tatsachenrüge zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Fertigung des Testaments vom 5.Juni 1976 iS der §§ 565 f ABGB liegt nicht vor. Zuerst muß im fortgesetzten Verfahren erster Instanz die Aktivlegitimation und das Feststellungsinteresse des Klägers geprüft werden, ehe zu beurteilen ist, ob der Beklagten auf Grund des Testaments vom 5.Juni 1976 ein Erbrecht zusteht.c) Die von der Beklagten geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen Nichterledigung der Beweis- und Tatsachenrüge zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Fertigung des Testaments vom 5.Juni 1976 iS der Paragraphen 565, f ABGB liegt nicht vor. Zuerst muß im fortgesetzten Verfahren erster Instanz die Aktivlegitimation und das Feststellungsinteresse des Klägers geprüft werden, ehe zu beurteilen ist, ob der Beklagten auf Grund des Testaments vom 5.Juni 1976 ein Erbrecht zusteht.
d) Letztlich wird der Erstrichter im fortgesetzten Verfahren die Verdeutlichung des Urteilsspruchs mit den Parteien zu erörtern haben.
Beiden Rekursen ist demnach nicht Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.