1.) Zur Anfechtung des Ausspruchs über den Zwischenfeststellungsantrag:
Die unterschiedlichen Anfechtungsvoraussetzungen für Beschlüsse im Berufungsverfahren (§ 519 Abs 1 ZPO) und für solche des Rekursgerichtes (§ 528 ZPO) erfordern zunächst die Klarstellung, ob das Gericht zweiter Instanz bei seiner Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten als Berufungs- oder Rekursgericht tätig geworden ist. Der angefochtene Beschluß ist also daraufhin zu untersuchen, ob die Zurückweisung des Feststellungsbegehrens tatsächlich nur eine Maßgabebestätigung der erstrichterlichen Entscheidung war oder ob in Wahrheit eine abweisliche Sachentscheidung des Erstgerichts in eine Zurückweisung des Rechtsschutzanspruchs aus formellen Gründen abgeändert wurde. Im zweiten Fall läge ein im Berufungsverfahren ergangener Beschluß des Berufungsgerichtes vor, weil eine meritorische Entscheidung des Erstgerichtes über den Bestand des festzustellenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses in Urteilsform hätte ergehen müssen (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1084). Die unrichtige Bezeichnung dieser Entscheidung als Beschluß hätte nichts daran geändert, daß die Anfechtung nur mit Berufung möglich gewesen wäre (JBl 1967, 483; SZ 46/103 uva).Die unterschiedlichen Anfechtungsvoraussetzungen für Beschlüsse im Berufungsverfahren (Paragraph 519, Absatz eins, ZPO) und für solche des Rekursgerichtes (Paragraph 528, ZPO) erfordern zunächst die Klarstellung, ob das Gericht zweiter Instanz bei seiner Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten als Berufungs- oder Rekursgericht tätig geworden ist. Der angefochtene Beschluß ist also daraufhin zu untersuchen, ob die Zurückweisung des Feststellungsbegehrens tatsächlich nur eine Maßgabebestätigung der erstrichterlichen Entscheidung war oder ob in Wahrheit eine abweisliche Sachentscheidung des Erstgerichts in eine Zurückweisung des Rechtsschutzanspruchs aus formellen Gründen abgeändert wurde. Im zweiten Fall läge ein im Berufungsverfahren ergangener Beschluß des Berufungsgerichtes vor, weil eine meritorische Entscheidung des Erstgerichtes über den Bestand des festzustellenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses in Urteilsform hätte ergehen müssen (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1084). Die unrichtige Bezeichnung dieser Entscheidung als Beschluß hätte nichts daran geändert, daß die Anfechtung nur mit Berufung möglich gewesen wäre (JBl 1967, 483; SZ 46/103 uva).
Der erste Anschein spricht für eine abändernde Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, weil an die Stelle eines abweislichen Beschlusses ein Beschluß über die Zurückweisung des Rechtsschutzbegehrens gesetzt wurde (vgl. Fasching aaO, Rz 2017; 9 Ob A 247/90; 4 Ob 529, 1550/91). Maßgeblich ist jedoch nicht die Wortwahl, sondern die inhaltliche Erledigung (VersRdSch 1988, 25). Hätte schon das Erstgericht aus dem für die Abweisung des Zwischenfeststellungsantrages angeführten Grund die Zurückweisung beschließen müssen, dann ist von einer Formalentscheidung auszugehen, über deren Anfechtung das Gericht zweiter Instanz als Rekursgericht zu befinden hatte, weil es auf die gesetzlich gebotene und nicht auf die tatsächlich gewählte Entscheidungsform ankommt (vgl. JBl. 1966, 45; VersRdSch 1988, 25; 7 Ob 689, 690/88 u. a.).Der erste Anschein spricht für eine abändernde Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, weil an die Stelle eines abweislichen Beschlusses ein Beschluß über die Zurückweisung des Rechtsschutzbegehrens gesetzt wurde vergleiche Fasching aaO, Rz 2017; 9 Ob A 247/90; 4 Ob 529, 1550/91). Maßgeblich ist jedoch nicht die Wortwahl, sondern die inhaltliche Erledigung (VersRdSch 1988, 25). Hätte schon das Erstgericht aus dem für die Abweisung des Zwischenfeststellungsantrages angeführten Grund die Zurückweisung beschließen müssen, dann ist von einer Formalentscheidung auszugehen, über deren Anfechtung das Gericht zweiter Instanz als Rekursgericht zu befinden hatte, weil es auf die gesetzlich gebotene und nicht auf die tatsächlich gewählte Entscheidungsform ankommt vergleiche JBl. 1966, 45; VersRdSch 1988, 25; 7 Ob 689, 690/88 u. a.).
Die Gründe, die das Erstgericht zur "Abweisung" des Zwischenfeststellungsantrages in Beschlußform bewogen haben, wurden bereits erwähnt. Sie laufen auf das auch vom Rechtsmittelgericht für die Zurückweisung des Rechtsschutzbegehrens herangezogene Argument hinaus, daß § 236 ZPO (§ 259 Abs 2 ZPO) nur die Feststellung eines zwischen den Prozeßparteien streitig gewordenen Rechts oder Rechtsverhältnisses ermögliche, nicht jedoch die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, das zwischen einer der Parteien und einem Dritten besteht. Träfe dies zu, dann wäre schon der Beschluß des Erstgerichtes als Zurückweisung aufzufassen, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 236 ZPO für den Zwischenfeststellungsantrag fehlt, wenn der Gegenstand gar nicht feststellungssfähig ist (vgl. Fasching aaO, Rz 1083).Die Gründe, die das Erstgericht zur "Abweisung" des Zwischenfeststellungsantrages in Beschlußform bewogen haben, wurden bereits erwähnt. Sie laufen auf das auch vom Rechtsmittelgericht für die Zurückweisung des Rechtsschutzbegehrens herangezogene Argument hinaus, daß Paragraph 236, ZPO (Paragraph 259, Absatz 2, ZPO) nur die Feststellung eines zwischen den Prozeßparteien streitig gewordenen Rechts oder Rechtsverhältnisses ermögliche, nicht jedoch die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, das zwischen einer der Parteien und einem Dritten besteht. Träfe dies zu, dann wäre schon der Beschluß des Erstgerichtes als Zurückweisung aufzufassen, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 236, ZPO für den Zwischenfeststellungsantrag fehlt, wenn der Gegenstand gar nicht feststellungssfähig ist vergleiche Fasching aaO, Rz 1083).
Nun schließen Judikatur und Lehre die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die im Verhältnis zu nicht am Verfahren beteiligten Dritten bestehen, nicht generell aus (Fasching III, 64; E 97 zu § 228 ZPO, MGA14). Ein solches Begehren ist jedoch nur zulässig, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Klägers (§ 236 ZPO) oder des Beklagten (§ 259 Abs 2 ZPO) unmittelbar berührt (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1092; E 172 zu § 228 ZPO, MGA14, insbesondere JBl. 1970, 34 und JBl. 1986, 55). Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Es bedarf schon eines besonderen Interpretationsaufwandes, um aus dem Vorbringen des Beklagten herauszulesen, daß er mit der Behauptung einer rechtlich abgesicherten zweiten Zufahrtsmöglichkeit des Klägers nicht nur die Tatsache einer mehr als dreißigjährigen Besitzausübung des streitgegenständlichen Wegerechts, sondern auch die Utilität dieser Servitut in Frage stellen möchte. Ob eine zweite Zufahrtsmöglichkeit für den Kläger besteht, könnte dessen Recht, (auch) über das Grundstück des Beklagten auf seine Felder zu fahren, nur indirekt berühren, weil daraus noch nicht das Erlöschen des den Beklagten belastenden Wegerechts folgt (E 1 zu § 524 ABGB, MGA33). Unabhänig davon hat der Beklagte nichts zur Widerlegung der vordergründigen Annahme vorgebracht, ihm fehle - mangels Rechtskrafterstreckung des beantragten Feststellungsurteils auf den Dritten - das für jedes Feststellungsbegehren erforderliche rechtliche Interesse. Gleich dem Gericht zweiter Instanz hatte also auch schon das Erstgericht die Unzulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrags im Auge, als es ihn "abwies". Die vom Rechtsmittelgericht vorgenommene Umformulierung des Ausspruchs in eine Zurückweisung stellte nur die Entscheidungsform richtig, ohne am Inhalt der Entscheidung etwas zu ändern.Nun schließen Judikatur und Lehre die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die im Verhältnis zu nicht am Verfahren beteiligten Dritten bestehen, nicht generell aus (Fasching römisch drei, 64; E 97 zu Paragraph 228, ZPO, MGA14). Ein solches Begehren ist jedoch nur zulässig, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Klägers (Paragraph 236, ZPO) oder des Beklagten (Paragraph 259, Absatz 2, ZPO) unmittelbar berührt (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1092; E 172 zu Paragraph 228, ZPO, MGA14, insbesondere JBl. 1970, 34 und JBl. 1986, 55). Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Es bedarf schon eines besonderen Interpretationsaufwandes, um aus dem Vorbringen des Beklagten herauszulesen, daß er mit der Behauptung einer rechtlich abgesicherten zweiten Zufahrtsmöglichkeit des Klägers nicht nur die Tatsache einer mehr als dreißigjährigen Besitzausübung des streitgegenständlichen Wegerechts, sondern auch die Utilität dieser Servitut in Frage stellen möchte. Ob eine zweite Zufahrtsmöglichkeit für den Kläger besteht, könnte dessen Recht, (auch) über das Grundstück des Beklagten auf seine Felder zu fahren, nur indirekt berühren, weil daraus noch nicht das Erlöschen des den Beklagten belastenden Wegerechts folgt (E 1 zu Paragraph 524, ABGB, MGA33). Unabhänig davon hat der Beklagte nichts zur Widerlegung der vordergründigen Annahme vorgebracht, ihm fehle - mangels Rechtskrafterstreckung des beantragten Feststellungsurteils auf den Dritten - das für jedes Feststellungsbegehren erforderliche rechtliche Interesse. Gleich dem Gericht zweiter Instanz hatte also auch schon das Erstgericht die Unzulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrags im Auge, als es ihn "abwies". Die vom Rechtsmittelgericht vorgenommene Umformulierung des Ausspruchs in eine Zurückweisung stellte nur die Entscheidungsform richtig, ohne am Inhalt der Entscheidung etwas zu ändern.
Damit ist die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Rekursgerichtes zu beurteilen, genauer gesagt eines zur Gänze bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichtes, weil es für die Konformität der Entscheidungen nur darauf ankommt, ob die tragenden Entscheidungsgründe identisch sind (8 Ob 13/91). Daß das Rekursgericht auch noch andere Zurückweisungsgründe anführte, ist belanglos (vgl. 7 Ob 643/90 mwN); auch sie halten sich nämlich im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 236 ZPO und verändern damit weder Inhalt noch Rechtskraftwirkung der erstrichterlichen Formalentscheidung (vgl. RZ 1972, 185 uva; zuletzt 3 Ob 14-16/91).Damit ist die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Rekursgerichtes zu beurteilen, genauer gesagt eines zur Gänze bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichtes, weil es für die Konformität der Entscheidungen nur darauf ankommt, ob die tragenden Entscheidungsgründe identisch sind (8 Ob 13/91). Daß das Rekursgericht auch noch andere Zurückweisungsgründe anführte, ist belanglos vergleiche 7 Ob 643/90 mwN); auch sie halten sich nämlich im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 236, ZPO und verändern damit weder Inhalt noch Rechtskraftwirkung der erstrichterlichen Formalentscheidung vergleiche RZ 1972, 185 uva; zuletzt 3 Ob 14-16/91).
Wie bereits erwähnt, sieht der hier anzuwendende § 528 ZPO für die rekursgerichtliche Zurückweisung eines Rechtsschutzantrages andere Anfechtungsmöglichkeiten vor als § 519 Abs 1 Z 1 ZPO für einen inhaltlich gleichen Beschluß des Berufungsgerichtes. Diese Abweichung hielt der Gesetzgeber für gerechtfertigt, weil das Berufungsgericht gleichsam als erste Instanz über die zuvor nicht geprüfte Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens entscheidet, sodaß die Zulassung eines "Vollrekurses" unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes in zweiter Instanz und auch unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage der Sache angemessen erschien (vgl. Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 750; NRsp 1991/63 u.a.; zuletzt 6 Ob 547/91 und 4 Ob 529, 1550/91). Kommt dagegen - wie hier - § 528 ZPO zur Anwendung, sind die für jeden Revisionsrekurs geltenden Anfechtungsvoraussetzungen zu beachten.Wie bereits erwähnt, sieht der hier anzuwendende Paragraph 528, ZPO für die rekursgerichtliche Zurückweisung eines Rechtsschutzantrages andere Anfechtungsmöglichkeiten vor als Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO für einen inhaltlich gleichen Beschluß des Berufungsgerichtes. Diese Abweichung hielt der Gesetzgeber für gerechtfertigt, weil das Berufungsgericht gleichsam als erste Instanz über die zuvor nicht geprüfte Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens entscheidet, sodaß die Zulassung eines "Vollrekurses" unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes in zweiter Instanz und auch unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage der Sache angemessen erschien vergleiche Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 750; NRsp 1991/63 u.a.; zuletzt 6 Ob 547/91 und 4 Ob 529, 1550/91). Kommt dagegen - wie hier - Paragraph 528, ZPO zur Anwendung, sind die für jeden Revisionsrekurs geltenden Anfechtungsvoraussetzungen zu beachten.
Eine dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen besteht darin, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt, weil dies auch für jene Beschlüsse gilt, mit denen eine Klage oder ein anderer Rechtsschutzantrag ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (EvBl. 1991/37 u.a.). Es war daher richtig, daß das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand bewertete. Sein Ausspruch läßt das vorliegende Rechtsmittel jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO als zulässig erscheinen.Eine dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen besteht darin, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt, weil dies auch für jene Beschlüsse gilt, mit denen eine Klage oder ein anderer Rechtsschutzantrag ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (EvBl. 1991/37 u.a.). Es war daher richtig, daß das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand bewertete. Sein Ausspruch läßt das vorliegende Rechtsmittel jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO als zulässig erscheinen.
Zu beachten ist weiters § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der angefochtene Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, daß es sich um die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen - ohne Sachentscheidung - handelt. Diese mit § 519 Abs 1 Z 1 ZPO übereinstimmende Ausnahmebestimmung wird nach der Judikatur auch auf andere Fälle der Rechtsschutzverweigerung, insbesondere auf den Fall der Zurückweisung eines Zwischenfeststellungsantrages angewendet (vgl. Fasching III, 136; derselbe in Zivilprozeßrecht2, Rz 2017/1; EvBl. 1961/231; SZ 29/2; 9 Ob A 200/88; 5 Ob 108/90; 6 Ob 547/91), sodaß sich auch in diesem Punkt kein Anfechtungshindernis ergibt. Im Hinblick auf den analog anwendbaren § 521a Abs 1 Z 3 ZPO wäre sogar zu überlegen, dem Kläger die Rechtsmittelschrift zuzustellen (9 Ob A 200/88; WoBl. 1990/32), doch erübrigt sich kraft Größenschlusses aus § 508 Abs 2 ZPO eine solche Vorgangsweise, wenn sich der Revisionsrekurs wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage ohnehin als unzulässig erweist.Zu beachten ist weiters Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der angefochtene Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, daß es sich um die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen - ohne Sachentscheidung - handelt. Diese mit Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO übereinstimmende Ausnahmebestimmung wird nach der Judikatur auch auf andere Fälle der Rechtsschutzverweigerung, insbesondere auf den Fall der Zurückweisung eines Zwischenfeststellungsantrages angewendet vergleiche Fasching römisch drei, 136; derselbe in Zivilprozeßrecht2, Rz 2017/1; EvBl. 1961/231; SZ 29/2; 9 Ob A 200/88; 5 Ob 108/90; 6 Ob 547/91), sodaß sich auch in diesem Punkt kein Anfechtungshindernis ergibt. Im Hinblick auf den analog anwendbaren Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO wäre sogar zu überlegen, dem Kläger die Rechtsmittelschrift zuzustellen (9 Ob A 200/88; WoBl. 1990/32), doch erübrigt sich kraft Größenschlusses aus Paragraph 508, Absatz 2, ZPO eine solche Vorgangsweise, wenn sich der Revisionsrekurs wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage ohnehin als unzulässig erweist.
Die dritte Voraussetzung für die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittel besteht nämlich gemäß § 528 Abs 1 ZPO darin, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 2017/1 und 2026). Unter diesem Gesichtspunkt hätte das Rekursgericht aussprechen müssen, ob der Revisionsrekurs zulässig ist (§ 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO), doch wäre es überflüssiger Formalismus, eine diesbezügliche Ergänzung der Entscheidung zu verlangen, wenn ohnehin ein außerordentliches Rechtsmittel mit gesonderten Ausführungen zur Zulässigkeit erhoben wurde und keine erhebliche Rechtsfrage zu erkennen ist (vgl. 1 Ob 52/87;Die dritte Voraussetzung für die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittel besteht nämlich gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO darin, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 2017/1 und 2026). Unter diesem Gesichtspunkt hätte das Rekursgericht aussprechen müssen, ob der Revisionsrekurs zulässig ist (Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO), doch wäre es überflüssiger Formalismus, eine diesbezügliche Ergänzung der Entscheidung zu verlangen, wenn ohnehin ein außerordentliches Rechtsmittel mit gesonderten Ausführungen zur Zulässigkeit erhoben wurde und keine erhebliche Rechtsfrage zu erkennen ist vergleiche 1 Ob 52/87;
EFSlg. 60.889; 4 Ob 537/90, tw. veröffentlicht in EvBl. 1990/137;
5 Ob 48/91).
Die hier zu beurteilende Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrages war von der Lösung der Rechtsfrage abhängig, ob überhaupt die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses begehrt werden kann, das nicht zwischen den Prozeßparteien, sondern zwischen einer der Parteien und einem Dritten besteht. Dazu ist, wie ausgeführt wurde, Judikatur vorhanden (E 172 zu § 228 ZPO, MGA14). Die Entscheidung der Vorinstanzen hält sich im dort abgesteckten Beurteilungsspielraum und wird im übrigen durch die Besonderheiten des konkreten Prozeßvorbringens bestimmt. Die von den Rechtsmittelwerbern behauptete Abweichung von der Judikatur ist nicht erkennbar; es werden auch gar keine Entscheidungen angeführt, mit denen sich die Vorinstanzen in Widerspruch gesetzt haben sollen.Die hier zu beurteilende Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrages war von der Lösung der Rechtsfrage abhängig, ob überhaupt die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses begehrt werden kann, das nicht zwischen den Prozeßparteien, sondern zwischen einer der Parteien und einem Dritten besteht. Dazu ist, wie ausgeführt wurde, Judikatur vorhanden (E 172 zu Paragraph 228, ZPO, MGA14). Die Entscheidung der Vorinstanzen hält sich im dort abgesteckten Beurteilungsspielraum und wird im übrigen durch die Besonderheiten des konkreten Prozeßvorbringens bestimmt. Die von den Rechtsmittelwerbern behauptete Abweichung von der Judikatur ist nicht erkennbar; es werden auch gar keine Entscheidungen angeführt, mit denen sich die Vorinstanzen in Widerspruch gesetzt haben sollen.
Damit erweist sich das Rechtsmittel, soweit es einen Revisionsrekurs enthält, als unzulässig.
2.) Zur Anfechtung des Endurteils:
Den von dieser Entscheidung betroffenen Streitgegenstand hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO - ohne gegen bindende Bewertungsvorschriften zu verstoßen - mit weniger als S 50.000 bewertet. Daraus folgt die schon vom Berufungsgericht im Einklang mit § 502 Abs 2 ZPO ausgesprochene Unzulässigkeit der Revision, falls sich nicht aus der Zusammenrechnung des Streitwerts der Klage mit dem Streitwert des Zwischenfeststellungsanspruches eine Änderung ergibt. Diese Zusammenrechnung (vgl. etwa den zu 4 Ob 529, 1550/91 entschiedenen Fall, an dem der Beklagte beteiligt war) setzt jedoch einen zulässigen Zwischenfeststellungsantrag voraus (Fasching, Zivilprozeßrecht2, 1086; MietSlg. 36.817; 6 Ob 547/91 mwN). Da ein solcher - wie soeben klargestellt wurde - nicht vorliegt, ist die Zulässigkeit der Revision allein am Streitwert des Klagsanspruches auszurichten.Den von dieser Entscheidung betroffenen Streitgegenstand hat das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO - ohne gegen bindende Bewertungsvorschriften zu verstoßen - mit weniger als S 50.000 bewertet. Daraus folgt die schon vom Berufungsgericht im Einklang mit Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ausgesprochene Unzulässigkeit der Revision, falls sich nicht aus der Zusammenrechnung des Streitwerts der Klage mit dem Streitwert des Zwischenfeststellungsanspruches eine Änderung ergibt. Diese Zusammenrechnung vergleiche etwa den zu 4 Ob 529, 1550/91 entschiedenen Fall, an dem der Beklagte beteiligt war) setzt jedoch einen zulässigen Zwischenfeststellungsantrag voraus (Fasching, Zivilprozeßrecht2, 1086; MietSlg. 36.817; 6 Ob 547/91 mwN). Da ein solcher - wie soeben klargestellt wurde - nicht vorliegt, ist die Zulässigkeit der Revision allein am Streitwert des Klagsanspruches auszurichten.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.