Rechtssatz RS0043810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043810
Entscheidungsdatum
22.10.1991
Rechtssatz
Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit welchem aus Anlaß der Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil das Klagebegehren teilweise zurückgewiesen wurde, setzt geradezu die Beseitigung des darüber ergangenen erstrichterlichen Urteiles voraus und ist daher dem im § 519 Abs 1 Z 2 ZPO beschriebenen Vorgang gleichzuhalten. Dieser Beschluß ist, wenn nicht die Schranken des § 528 Abs 1 ZPO im Wege stehen, ohne die Einschränkungen des § 528 Abs 2 und des § 502 Abs 4 ZPO mit Rekurs anfechtbar, weil damit der Rechtsschutz in diesen Verfahren in Ansehung dieses Teilbegehrens endgültig verweigert wird.Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit welchem aus Anlaß der Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil das Klagebegehren teilweise zurückgewiesen wurde, setzt geradezu die Beseitigung des darüber ergangenen erstrichterlichen Urteiles voraus und ist daher dem im Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO beschriebenen Vorgang gleichzuhalten. Dieser Beschluß ist, wenn nicht die Schranken des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO im Wege stehen, ohne die Einschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2 und des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO mit Rekurs anfechtbar, weil damit der Rechtsschutz in diesen Verfahren in Ansehung dieses Teilbegehrens endgültig verweigert wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 578/85
Entscheidungstext OGH 02.10.1985 3 Ob 578/85
- 5 Ob 535/86
Entscheidungstext OGH 24.06.1986 5 Ob 535/86
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung der Aufrechnungseinrede. (T1)
- 5 Ob 539/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 5 Ob 539/91
Vgl auch; Beisatz: Die mit § 519 Abs 1 Z 1 ZPO übereinstimmende Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wird nach der Judikatur auch auf andere Fälle der Rechtsschutzverweigerung, insbesondere auf den Fall der Zurückweisung eines Zwischenfeststellungsantrages angewendet. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0043810
Dokumentnummer
JJR_19851002_OGH0002_0030OB00578_8500000_001