Das Rechtsmittel ist zulässig. In übereinstimmung mit der weitaus überwiegenden Rechtsprechung (vgl. etwa MietSlg.33.626) ist auch Fasching von seiner im Kommentar vertretenen Ansicht abgerückt, ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Begehrens führe zur Zurückweisung der Klage. Bei einem unbestimmten Klagebegehren hat der Richter das Verbesserungsverfahren einzuleiten und auch bei Erfolglosigkeit des Verbesserungsversuches von Amts wegen die mündliche Verhandlung anzuordnen und, wenn der Kläger auch dann der Aufforderung nicht nachkommt, das Klagebegehren zu präzisieren (§ 182 Abs 1 ZPO), wie bei einer Unschlüssigkeit das Klagebegehren mit Urteil abzuweisen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1049). Da sich aber das Berufungsgericht hier aber an die Lehrmeinung gehalten hat, das Berufungsgericht, das den Mangel der Bestimmtheit wahrnehme, habe das Klagebegehren zurückzuweisen, kann nicht unterstellt werden, das Berufungsgericht habe sich nur bei der Entscheidungsform (Beschluß statt Urteil) und dem Entscheidungsinhalt (Zurückweisung statt Anwweisung) vergriffen und in Wahrheit der Berufung der Beklagten teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem die Freifläche betreffenden Teil in die Abweisung des Begehrens abgeändert. In diesem Fall wäre nämlich noch auszusprechen gewesen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000,- übersteigt und ob, wenn dies nicht der Fall ist,die Revision zulässig sei oder nicht (§ 500 Abs 2 und Abs 3 ZPO und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO). Zur Nachtragung eines solchen Ausspruches besteht jedoch dann kein Anlaß, wenn das Berufungsgericht ausdrücklich die Zurückweisung der Klage durch Beschluß ausgesprochen hat, ohne allerdings zuvor die Nichtigkeit des erstrichterlichen Urteiles auszusprechen. Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit welchem aus Anlaß der Berufung gegen das erstrichterliche Urteil das Klagebegehren teilweise zurückgewiesen wurde, setzt geradezu die Beseitigung des darüber ergangenen erstrichterlichen Urteiles voraus und ist daher dem im § 519 Abs 1 Z 2 ZPO beschriebenen Vorgang gleichzuhalten. Dieser Beschluß ist, wenn nicht die Schranken des § 528 Ab.1 ZPO im Wege stehen, ohne die Einschränkungen des § 528 Abs 2 und des § 502 Abs 4 ZPO mit Rekurs anfechtbar (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1981; Petrasch, Das neue Revisions-Rekurs-Recht, ÖJZ 1983, 203; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 301), weil damit der Rechtsschutz in diesen Verfahren in Ansehung dieses Teilbegehrens endgültig verweigert wird. Der Rekurs ist aber auch berechtigt.Das Rechtsmittel ist zulässig. In übereinstimmung mit der weitaus überwiegenden Rechtsprechung vergleiche etwa MietSlg.33.626) ist auch Fasching von seiner im Kommentar vertretenen Ansicht abgerückt, ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Begehrens führe zur Zurückweisung der Klage. Bei einem unbestimmten Klagebegehren hat der Richter das Verbesserungsverfahren einzuleiten und auch bei Erfolglosigkeit des Verbesserungsversuches von Amts wegen die mündliche Verhandlung anzuordnen und, wenn der Kläger auch dann der Aufforderung nicht nachkommt, das Klagebegehren zu präzisieren (Paragraph 182, Absatz eins, ZPO), wie bei einer Unschlüssigkeit das Klagebegehren mit Urteil abzuweisen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1049). Da sich aber das Berufungsgericht hier aber an die Lehrmeinung gehalten hat, das Berufungsgericht, das den Mangel der Bestimmtheit wahrnehme, habe das Klagebegehren zurückzuweisen, kann nicht unterstellt werden, das Berufungsgericht habe sich nur bei der Entscheidungsform (Beschluß statt Urteil) und dem Entscheidungsinhalt (Zurückweisung statt Anwweisung) vergriffen und in Wahrheit der Berufung der Beklagten teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem die Freifläche betreffenden Teil in die Abweisung des Begehrens abgeändert. In diesem Fall wäre nämlich noch auszusprechen gewesen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000,- übersteigt und ob, wenn dies nicht der Fall ist,die Revision zulässig sei oder nicht (Paragraph 500, Absatz 2 und Absatz 3, ZPO und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO). Zur Nachtragung eines solchen Ausspruches besteht jedoch dann kein Anlaß, wenn das Berufungsgericht ausdrücklich die Zurückweisung der Klage durch Beschluß ausgesprochen hat, ohne allerdings zuvor die Nichtigkeit des erstrichterlichen Urteiles auszusprechen. Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit welchem aus Anlaß der Berufung gegen das erstrichterliche Urteil das Klagebegehren teilweise zurückgewiesen wurde, setzt geradezu die Beseitigung des darüber ergangenen erstrichterlichen Urteiles voraus und ist daher dem im Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO beschriebenen Vorgang gleichzuhalten. Dieser Beschluß ist, wenn nicht die Schranken des Paragraph 528, Ab.1 ZPO im Wege stehen, ohne die Einschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2 und des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO mit Rekurs anfechtbar (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1981; Petrasch, Das neue Revisions-Rekurs-Recht, ÖJZ 1983, 203; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 301), weil damit der Rechtsschutz in diesen Verfahren in Ansehung dieses Teilbegehrens endgültig verweigert wird. Der Rekurs ist aber auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß das Berufungsgericht, das im Gegensatz zum Erstgericht das Klagebegehren für zu wenig bestimmt erachtet, das Urteil des Erstgerichtes aufheben und dieses anweisen muß, dem Kläger die Verbesserung des Begehrens aufzutragen (OGH 21.5.1958, 6 Ob 120/58; OGH 4.11.1959, 6 Ob 303,304/59; zuletzt 14.7.1982, 6 Ob 687/82). Es ist nämlich Pflicht des Gerichtes, im Rahmen der materiellen Prozeßleitung auf die Behebung eines Mangels des Urteilsbegehrens hinzuwirken (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 656 und Rdz 1049; ZBl 1926/248; NZ 1977, 26, MietSlg.33.626). In höherer Instanz sollen die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überrascht werden, die sie nicht vorausgesehen haben und worauf sie vom Gericht auch nicht aufmerksam gemacht wurden (SZ 42/28; JBl 1978, 262 mit Besprechung von König; MietSlg.31.674). Der Erstrichter hatte an der Bestimmtheit des Klagebegehrens, soweit es sich auf die Benützung der Freifläche zwischen dem Werkstättengebäude und der Straße bezog, keine Zweifel und auch die Beklagten haben nicht geltend gemacht, dem Begehren mangle insoweit die Bestimmtheit. Aus den Akten ist nicht zu ersehen, daß das Berufungsgericht seine diesbezüglichen Zweifel mit den Parteien in der Berufungsverhandlung am 21.5.1985 erörtert und versucht hätte, eine Klarstellung zu erwirken. Die Zweifel an der Bestimmtheit dieses Begehrens sind übringens hier auch gar nicht begründet. Das Klagebegehren ist stets so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Klägers zu erkennen ist (EvBl 1964/187; ÖBl 1979, 119 uva). Mit dem 'vor dem ehemaligen Haus Nr.105 liegenden Teil der Bauparzelle Nr.162/1' und dem 'unverbauten Teil der Bauparzelle Nr.162/1 zwischen dem Anbau der ehemaligen Schlossereiwerkstätte und der Sonnenbergstraße' konnte nur jene Teilfläche des sonst verbauten Grundstückes Nr.162/1 gemeint sein, das einerseits durch die der Sonnenbergstraße zugekehrte Außenmauer der ehemaligen Schlosserwerkstätte und durch die Sonnenbergstraße, richtig die Grundstücksgrenze zum Dorfbach, andererseits aber durch die Grundstücksgrenze zur Nachbarliegenschaft und schließlich durch die gemeinsam als Zugang und Zufahrt benützte nun asphaltierte Hoffläche umgrenzt wird, und die sich durch den Grasbewuchs deutlich von dem asphaltierten übrigen 'unverbauten' Teil des Grundstückes Nr.162/1 abhebt. Denn daß der Kläger das ausschließliche Benützungsrecht an der eigentlichen asphaltierten Hoffläche nicht für sich in Anspruch nimmt, war seinem Vorbringen und dem Begehren klar zu entnehmen, das durch die Umschreibung zwischen dem Anbau der ehemaligen Schlossereiwerkstätte und der Straße auf den unmittelbar an die dieser Straße zu dem Werkstättenanbau vorgelagerte Grundfläche abgestellt war. Wenn das Berufungsgericht eine bestimmtere Beschreibung der Teilfläche für erforderlich hielt, hätte es ohne Verstoß gegen § 405 ZPO mit den Parteien auch noch in der Berufungsverhandlung eine weitergehende Bestimmung der vom Benützungsrecht des Klägers in Anspruch genommenen Freifläche erörtern und dem Spruch, falls es die Stattgebung bestätigen wollte, von Amts wegen eine deutlichere Fassung geben können. Daß der Kläger in seinem Rekurs an den Obersten Gerichtshof als Rettungsversuch das von ihm doch noch hinlänglich bestimmt bezeichnete Begehren nun dahin deutet, er habe die vom östlichen und westlichen Eckpunkt des Anbaues der Werkstätte verlängerten Geraden der Fronten des Werkstättengebäudes als seitliche Begrenzung der in Anspruch genommenen Teilfläche angesehen, kann ihm nicht schaden. Damit bringt er erst nach dem maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung zum Ausdruck, daß er sich mit einem auf eine allenfalls kleinere Fläche beschränkten Alleinbenützungsrecht begnügen würde. Der Einwand der Beklagten, es gebe gar keinen Anbau des Werkstättengebäudes, versagt. Auch den Beklagten muß klar sein, daß damit der nun bestehende Trakt gemeint ist,den der Vater des Rudolf C nach dem Kauf der Liegenschaft durch Zubau zum vorhandenen Stall in Richtung zum Dorfbach zu einer Schlossereiwerkstätte gestaltete und der nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als Haus Nr.105 bezeichnet war. Die Ersetzung des stattgebenden Urteiles durch die Zurückweisung des Klagebegehrens in dem jetzt noch streitverfangenen Umfang war demnach auf keinen Fall berechtigt. Insoweit ist dem Rekurs in seinem Hauptantrag stattzugeben und dem Berufungsgericht die neue Entscheidung zu überlassen, weil nur dieses berufen sein kann, die Beweisrüge auch in Ansehung der Benützung der Freifläche zu erledigen. Ob es Anlaß findet, die Berufungsverhandlung zum Zwecke weiterer Klarstellungen zu wiederholen (vgl. § 496 Abs 3 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle BGBl 1983/135 und auf die Eingrenzung der Freifläche durch den Kläger einzugehen, ist Sache des Berufungsgerichtes.Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß das Berufungsgericht, das im Gegensatz zum Erstgericht das Klagebegehren für zu wenig bestimmt erachtet, das Urteil des Erstgerichtes aufheben und dieses anweisen muß, dem Kläger die Verbesserung des Begehrens aufzutragen (OGH 21.5.1958, 6 Ob 120/58; OGH 4.11.1959, 6 Ob 303,304/59; zuletzt 14.7.1982, 6 Ob 687/82). Es ist nämlich Pflicht des Gerichtes, im Rahmen der materiellen Prozeßleitung auf die Behebung eines Mangels des Urteilsbegehrens hinzuwirken (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 656 und Rdz 1049; ZBl 1926/248; NZ 1977, 26, MietSlg.33.626). In höherer Instanz sollen die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überrascht werden, die sie nicht vorausgesehen haben und worauf sie vom Gericht auch nicht aufmerksam gemacht wurden (SZ 42/28; JBl 1978, 262 mit Besprechung von König; MietSlg.31.674). Der Erstrichter hatte an der Bestimmtheit des Klagebegehrens, soweit es sich auf die Benützung der Freifläche zwischen dem Werkstättengebäude und der Straße bezog, keine Zweifel und auch die Beklagten haben nicht geltend gemacht, dem Begehren mangle insoweit die Bestimmtheit. Aus den Akten ist nicht zu ersehen, daß das Berufungsgericht seine diesbezüglichen Zweifel mit den Parteien in der Berufungsverhandlung am 21.5.1985 erörtert und versucht hätte, eine Klarstellung zu erwirken. Die Zweifel an der Bestimmtheit dieses Begehrens sind übringens hier auch gar nicht begründet. Das Klagebegehren ist stets so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Klägers zu erkennen ist (EvBl 1964/187; ÖBl 1979, 119 uva). Mit dem 'vor dem ehemaligen Haus Nr.105 liegenden Teil der Bauparzelle Nr.162/1' und dem 'unverbauten Teil der Bauparzelle Nr.162/1 zwischen dem Anbau der ehemaligen Schlossereiwerkstätte und der Sonnenbergstraße' konnte nur jene Teilfläche des sonst verbauten Grundstückes Nr.162/1 gemeint sein, das einerseits durch die der Sonnenbergstraße zugekehrte Außenmauer der ehemaligen Schlosserwerkstätte und durch die Sonnenbergstraße, richtig die Grundstücksgrenze zum Dorfbach, andererseits aber durch die Grundstücksgrenze zur Nachbarliegenschaft und schließlich durch die gemeinsam als Zugang und Zufahrt benützte nun asphaltierte Hoffläche umgrenzt wird, und die sich durch den Grasbewuchs deutlich von dem asphaltierten übrigen 'unverbauten' Teil des Grundstückes Nr.162/1 abhebt. Denn daß der Kläger das ausschließliche Benützungsrecht an der eigentlichen asphaltierten Hoffläche nicht für sich in Anspruch nimmt, war seinem Vorbringen und dem Begehren klar zu entnehmen, das durch die Umschreibung zwischen dem Anbau der ehemaligen Schlossereiwerkstätte und der Straße auf den unmittelbar an die dieser Straße zu dem Werkstättenanbau vorgelagerte Grundfläche abgestellt war. Wenn das Berufungsgericht eine bestimmtere Beschreibung der Teilfläche für erforderlich hielt, hätte es ohne Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO mit den Parteien auch noch in der Berufungsverhandlung eine weitergehende Bestimmung der vom Benützungsrecht des Klägers in Anspruch genommenen Freifläche erörtern und dem Spruch, falls es die Stattgebung bestätigen wollte, von Amts wegen eine deutlichere Fassung geben können. Daß der Kläger in seinem Rekurs an den Obersten Gerichtshof als Rettungsversuch das von ihm doch noch hinlänglich bestimmt bezeichnete Begehren nun dahin deutet, er habe die vom östlichen und westlichen Eckpunkt des Anbaues der Werkstätte verlängerten Geraden der Fronten des Werkstättengebäudes als seitliche Begrenzung der in Anspruch genommenen Teilfläche angesehen, kann ihm nicht schaden. Damit bringt er erst nach dem maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung zum Ausdruck, daß er sich mit einem auf eine allenfalls kleinere Fläche beschränkten Alleinbenützungsrecht begnügen würde. Der Einwand der Beklagten, es gebe gar keinen Anbau des Werkstättengebäudes, versagt. Auch den Beklagten muß klar sein, daß damit der nun bestehende Trakt gemeint ist,den der Vater des Rudolf C nach dem Kauf der Liegenschaft durch Zubau zum vorhandenen Stall in Richtung zum Dorfbach zu einer Schlossereiwerkstätte gestaltete und der nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als Haus Nr.105 bezeichnet war. Die Ersetzung des stattgebenden Urteiles durch die Zurückweisung des Klagebegehrens in dem jetzt noch streitverfangenen Umfang war demnach auf keinen Fall berechtigt. Insoweit ist dem Rekurs in seinem Hauptantrag stattzugeben und dem Berufungsgericht die neue Entscheidung zu überlassen, weil nur dieses berufen sein kann, die Beweisrüge auch in Ansehung der Benützung der Freifläche zu erledigen. Ob es Anlaß findet, die Berufungsverhandlung zum Zwecke weiterer Klarstellungen zu wiederholen vergleiche Paragraph 496, Absatz 3, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle BGBl 1983/135 und auf die Eingrenzung der Freifläche durch den Kläger einzugehen, ist Sache des Berufungsgerichtes.
Dem Rekurs ist daher nur dahin Folge zu geben, daß der den Teil des Klagebegehrens zurückweisende Beschluß behoben und dem Berufungsgericht aufgetragen wird, nun über die Berufung der Beklagten zu befinden.
Es handelt sich dabei nicht um einen endgültig entschiedenen von einer Partei ausgelösten Zwischenstreit, in dem nach den §§ 41 und 50 ZPO dem Kläger schon Kostenersatz gebührt. Das Rechtsmittelverfahren ist vielmehr Teil des Berufungsverfahrens, so daß der Kostenvorbehalt (§ 52 ZPO) gerechtfertigt ist.Es handelt sich dabei nicht um einen endgültig entschiedenen von einer Partei ausgelösten Zwischenstreit, in dem nach den Paragraphen 41 und 50 ZPO dem Kläger schon Kostenersatz gebührt. Das Rechtsmittelverfahren ist vielmehr Teil des Berufungsverfahrens, so daß der Kostenvorbehalt (Paragraph 52, ZPO) gerechtfertigt ist.