Gegen diesen Beschluß richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene "außerordentliche Rekurs" (richtig: Revisionsrekurs) des Klägers mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen. Der nachträglich vorgelegte, lediglich Verbesserungen der Rechtschreibung enthaltende, sonst aber mit dem zuerst erhobenen Rekurs gleichlautende Revisionsrekurs ist kein weiteres Rechtsmittel des Klägers, über das der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hätte.
Der Revisionsrekurs ist ungeachtet der Beschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zulässig: Voraussetzung für die Annahme eines zur Gänze bestätigenden Beschlusses ist es, daß die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt und zwar in dem Sinn, daß entweder meritorisch oder formell entschieden wurde. Daß die Entscheidung des Rekursgerichtes dabei aus anderen Gründen erfolgt, ändert nichts an ihrem Charakter als bestätigende Entscheidung. Die ständige Rechtsprechung hält daher auch in diesen Fällen den Revisionsrekurs für unzulässig (JBl 1964, 42; EvBl 1963/286; EvBl 1965/28; EvBl 1970/211; EFSlg. 21.589; MietSlg. 27.685; MietSlg. 35.817; SZ 49/87). Übereinstimmende Entscheidungen werden aber dann nicht angenommen, wenn die Rechtskraftwirkung der Entscheidungen verschieden ist. Die Anfechtbarkeit eines die Sachentscheidung ablehnenden Beschlusses hängt nicht von dem rein negativen Inhalt des Spruches, sondern von dem durch die Begründung bestimmten Umfang der Rechtskraftwirkung ab (SZ 12/311; JBl 1971, 94; MietSlg 24.588; SZ 49/87). Der Revisionsrekurs ist ungeachtet der Beschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zulässig: Voraussetzung für die Annahme eines zur Gänze bestätigenden Beschlusses ist es, daß die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt und zwar in dem Sinn, daß entweder meritorisch oder formell entschieden wurde. Daß die Entscheidung des Rekursgerichtes dabei aus anderen Gründen erfolgt, ändert nichts an ihrem Charakter als bestätigende Entscheidung. Die ständige Rechtsprechung hält daher auch in diesen Fällen den Revisionsrekurs für unzulässig (JBl 1964, 42; EvBl 1963/286; EvBl 1965/28; EvBl 1970/211; EFSlg. 21.589; MietSlg. 27.685; MietSlg. 35.817; SZ 49/87). Übereinstimmende Entscheidungen werden aber dann nicht angenommen, wenn die Rechtskraftwirkung der Entscheidungen verschieden ist. Die Anfechtbarkeit eines die Sachentscheidung ablehnenden Beschlusses hängt nicht von dem rein negativen Inhalt des Spruches, sondern von dem durch die Begründung bestimmten Umfang der Rechtskraftwirkung ab (SZ 12/311; JBl 1971, 94; MietSlg 24.588; SZ 49/87).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht die auf Grund seiner Rechtsansicht vorzunehmende Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages der Beklagten mit dessen Verspätung begründet. Das Rekursgericht hingegen ist davon ausgegangen, daß tatsächlich keine Säumnis bei der Erhebung des Widerspruches gegen das Versäumungsurteil vorliegt und hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten gemäß § 147 Abs 1 ZPO mangels eines Rechtsschutzinteresses an einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zurückgewiesen. Die Rechtskraftwirkungen derartiger Entscheidungen sind aber, soweit sie den Ausgang des Verfahrens betreffen, verschieden. Der - weder die Parteien noch Gerichte bindende - Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO ist daher ohne Belang.Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht die auf Grund seiner Rechtsansicht vorzunehmende Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages der Beklagten mit dessen Verspätung begründet. Das Rekursgericht hingegen ist davon ausgegangen, daß tatsächlich keine Säumnis bei der Erhebung des Widerspruches gegen das Versäumungsurteil vorliegt und hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten gemäß Paragraph 147, Absatz eins, ZPO mangels eines Rechtsschutzinteresses an einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zurückgewiesen. Die Rechtskraftwirkungen derartiger Entscheidungen sind aber, soweit sie den Ausgang des Verfahrens betreffen, verschieden. Der - weder die Parteien noch Gerichte bindende - Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist daher ohne Belang.
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen steht außer Zweifel, daß sich die Beklagte in der Zeit vom Jänner bis Mitte Februar 1990 nicht in ihrem Realitätenbüro, an dessen Anschrift die Zustellung des Versäumungsurteiles vorgenommen wurde, aufgehalten hat. Soweit der Revisionsrekurs diese Feststellung in Zweifel zieht, ist er nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.
Abgabestelle im Sinne des § 4 ZustG ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf. Das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers. Für jede dieser möglichen Abgabestellen besteht die erst die Wirksamkeit der Zustellung begründende Voraussetzung, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, also von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt (Walter-Mayer, Zustellrecht 91; SZ 57/141; SZ 60/226). Die Ersatzzustellung an einer derartigen Abgabestelle gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (§ 16 Abs 5 ZustG). Die hinterlegte Sendung gilt nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von dem Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (§ 17 Abs 3 ZustG). Den Empfänger, der eine Abgabestelle längere Zeit nicht benützt, trifft nicht die Pflicht, einen Nachsendeauftrag zu erteilen (SZ 60/227).Abgabestelle im Sinne des Paragraph 4, ZustG ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf. Das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers. Für jede dieser möglichen Abgabestellen besteht die erst die Wirksamkeit der Zustellung begründende Voraussetzung, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, also von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt (Walter-Mayer, Zustellrecht 91; SZ 57/141; SZ 60/226). Die Ersatzzustellung an einer derartigen Abgabestelle gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Paragraph 16, Absatz 5, ZustG). Die hinterlegte Sendung gilt nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von dem Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Den Empfänger, der eine Abgabestelle längere Zeit nicht benützt, trifft nicht die Pflicht, einen Nachsendeauftrag zu erteilen (SZ 60/227).
Die am 17.1.1990 vorgenommene Zustellung des Versäumungsurteiles war demnach - wie das Rekursgericht zutreffend angenommen hat - unwirksam. Ausgehend davon, daß eine weitere Zustellung nicht beurkundet ist, erweist sich daher auch die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der bereits vorliegende Widerspruch gegen das Versäumungsurteil rechtzeitig ist, als frei von Rechtsirrtum. Das hat aber zur Folge, daß an der Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruches gegen das Versäumungsurteil kein rechtliches Interesse besteht (§ 147 Abs 1 ZPO). Mit Recht hat daher das Rekursgericht diesen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die am 17.1.1990 vorgenommene Zustellung des Versäumungsurteiles war demnach - wie das Rekursgericht zutreffend angenommen hat - unwirksam. Ausgehend davon, daß eine weitere Zustellung nicht beurkundet ist, erweist sich daher auch die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der bereits vorliegende Widerspruch gegen das Versäumungsurteil rechtzeitig ist, als frei von Rechtsirrtum. Das hat aber zur Folge, daß an der Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruches gegen das Versäumungsurteil kein rechtliches Interesse besteht (Paragraph 147, Absatz eins, ZPO). Mit Recht hat daher das Rekursgericht diesen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.