Rechtssatz RS0083915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083915
Entscheidungsdatum
19.12.2023
Rechtssatz
Für jede der möglichen Abgabestellen, an welchen eine Sendung zugestellt werden dürfte, also auch für den Ort, an welchem der Empfänger seinen Betrieb führt, besteht die erst die Wirksamkeit der Zustellung begründende Voraussetzung, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 574/87
Entscheidungstext OGH 28.10.1987 3 Ob 574/87
Veröff: SZ 60/226 = EvBl 1988/22 S 146
- 8 Ob 613/89
Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 613/89
Auch
- 7 Ob 643/90
Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 643/90
- 6 Ob 99/07p
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 99/07p
Vgl; Beisatz: Die regelmäßige Benützung der Abgabestelle ist kein das Wesen der Abgabestelle bedingendes Merkmal, sondern eine Voraussetzung, die zusätzlich erfüllt sein muss, wenn es die §§ 16 bis 18 ZustG verlangen. (T1)
- 10 Ob 42/12t
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 42/12t
Vgl aber; Beisatz: Hält sich ein im Ausland wohnhafter und dort berufstätiger Arzt nur fallweise, nämlich ein- bis zweimal monatlich zu Untersuchungszwecken in einer inländischen (Gruppen-) Ordination auf, fehlt es an der für eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG erforderlichen Voraussetzung einer dort regelmäßigen Anwesenheit zur Verrichtung von Arbeiten (Ablehnung von 6 Ob 99/07p). (T2); Bem: Siehe RS0128468. (T3); Veröff: SZ 2012/125
- 9 ObA 138/18m
Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 ObA 138/18m
- 8 Ob 139/22g
Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 Ob 139/22g
Beisatz: Hier: Büroräume in der Steuerberatungskanzlei des Buchhalters. Dass der Empfänger Vorsorge getroffen hat, dass einlangende Post gesammelt wird, er sie abholen kann und er vom Einlangen wichtiger Poststücke verständigt wird, ändert hieran nichts. (T4)
- 4 Ob 217/23z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.12.2023 4 Ob 217/23z
Beisatz: Hier: Keine Abgabestelle, wenn zwar auf Webseite auf diese Adresse verwiesen wird, an dieser Adresse jedoch ein anderes Unternehmen ansässig ist, das Büros vermietet und die Versandvorbereitung und Postaufgabe für Dritte übernimmt und von einer Vertragspartnerin mit der Entgegennahme und Weiterleitung von Warenrücksendungen, nicht aber zur Entgegennahme von Briefpost betraut wurde. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083915
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19871028_OGH0002_0030OB00574_8700000_003