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Rechtssatz RS0083915×

Rechtssatz RS0083915

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083915

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Rechtssatz

Für jede der möglichen Abgabestellen, an welchen eine Sendung zugestellt werden dürfte, also auch für den Ort, an welchem der Empfänger seinen Betrieb führt, besteht die erst die Wirksamkeit der Zustellung begründende Voraussetzung, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 574/87
    Entscheidungstext OGH 28.10.1987 3 Ob 574/87
    Veröff: SZ 60/226 = EvBl 1988/22 S 146
  • 8 Ob 613/89
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 613/89
    Auch
  • 7 Ob 643/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 643/90
  • 6 Ob 99/07p
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 99/07p
    Vgl; Beisatz: Die regelmäßige Benützung der Abgabestelle ist kein das Wesen der Abgabestelle bedingendes Merkmal, sondern eine Voraussetzung, die zusätzlich erfüllt sein muss, wenn es die §§ 16 bis 18 ZustG verlangen. (T1)
  • 10 Ob 42/12t
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 42/12t
    Vgl aber; Beisatz: Hält sich ein im Ausland wohnhafter und dort berufstätiger Arzt nur fallweise, nämlich ein- bis zweimal monatlich zu Untersuchungszwecken in einer inländischen (Gruppen-) Ordination auf, fehlt es an der für eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG erforderlichen Voraussetzung einer dort regelmäßigen Anwesenheit zur Verrichtung von Arbeiten (Ablehnung von 6 Ob 99/07p). (T2); Bem: Siehe RS0128468. (T3); Veröff: SZ 2012/125
  • 9 ObA 138/18m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 ObA 138/18m
  • 8 Ob 139/22g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 Ob 139/22g
    Beisatz: Hier: Büroräume in der Steuerberatungskanzlei des Buchhalters. Dass der Empfänger Vorsorge getroffen hat, dass einlangende Post gesammelt wird, er sie abholen kann und er vom Einlangen wichtiger Poststücke verständigt wird, ändert hieran nichts. (T4)
  • 4 Ob 217/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.12.2023 4 Ob 217/23z
    Beisatz: Hier: Keine Abgabestelle, wenn zwar auf Webseite auf diese Adresse verwiesen wird, an dieser Adresse jedoch ein anderes Unternehmen ansässig ist, das Büros vermietet und die Versandvorbereitung und Postaufgabe für Dritte übernimmt und von einer Vertragspartnerin mit der Entgegennahme und Weiterleitung von Warenrücksendungen, nicht aber zur Entgegennahme von Briefpost betraut wurde. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083915

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19871028_OGH0002_0030OB00574_8700000_003