Der Rekurs ist zulässig (SZ 19/305; SZ 52/153; SZ 59/16 uva); er ist aber nicht gerechtfertigt.
Der Rekurswerberin ist zunächst zu erwidern, daß die Vorschrift des § 8 Abs 2 im Sinne des Abs 1 ZustG nur bei Änderung der Abgabestelle während eines Verfahrens, von dem die Partei Kenntnis hat, zur Anwendung kommt. Hier geht es darum, ob für die beklagte Gesellschaft im Zeitpunkt der das Verfahren erst einleitenden Klagezustellung in der Schleifmühlgasse 21 noch eine Abgabestelle im Sinn des § 4 ZustG bestand. Das ist der Ort, an dem das Schriftstück dem Empfänger zugestellt werden kann, also die Wohnung, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum usw.Der Rekurswerberin ist zunächst zu erwidern, daß die Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 2, im Sinne des Absatz eins, ZustG nur bei Änderung der Abgabestelle während eines Verfahrens, von dem die Partei Kenntnis hat, zur Anwendung kommt. Hier geht es darum, ob für die beklagte Gesellschaft im Zeitpunkt der das Verfahren erst einleitenden Klagezustellung in der Schleifmühlgasse 21 noch eine Abgabestelle im Sinn des Paragraph 4, ZustG bestand. Das ist der Ort, an dem das Schriftstück dem Empfänger zugestellt werden kann, also die Wohnung, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum usw.
Das Berufungsgericht hat für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt (vgl. EvBl 1988/22), daß nicht mit Sicherheit feststeht, ob im Zeitpunkt der versuchten Zustellung der Klage noch ein zu ihrer Empfangnahme befugter Vertreter der beklagten Partei seine Abgabestelle in der Schleifmühlgasse 21 hatte. Es kann deshalb nicht von der Annahme ausgegangen werden, daß sich ein im Sinn des § 18 Abs 4 GmbHG zeichnungsberechtigter Vertreter der beklagten Partei, insbesondere deren Geschäftsführer Corrado G***, noch regelmäßig an dem im Handelsregister eingetragenen Sitz der beklagten Partei aufgehalten hat. Dies wäre aber gemäß § 17 Abs 1 ZustG ("..... hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig in der Abgabestelle aufhält .....") für eine wirksame Zustellung notwendig. Der Umstand, daß die beklagte Partei dem Handelsregister eine Änderung ihres Sitzes nicht gemeldet hat, ist von vorneherein unerheblich. In der Entscheidung EvBl 1988/22 hat der Oberste Gerichtshof in diesem Sinne die nunmehr von der Rekurswerberin vertretene Ansicht, die Betriebsstätte sei auch dann eine taugliche Abgabestelle, wenn sich der Empfänger - der Vertreter gemäß § 13 Abs 3 ZustG - dort nicht regelmäßig aufhalte, ausdrücklich als verfehlt bezeichnet. In dieser Entscheidung führte der Oberste Gerichtshof auch aus, daß der Empfänger - sein Vertreter - nicht unter der Sanktion, sonst eine erfolgte Zustellung gegen sich gelten lassen zu müssen, verpflichtet sei, einen Nachsendeauftrag im Sinne des § 205 PostO zu erteilen. Die Regelung des § 18 ZustG sehe nur vor, daß eine Nachsendung an eine allenfalls andere inländische Abgabestelle zu erfolgen habe, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte und eine Zustellung an diese daher nicht zulässig sei; dabei seien die Organe der Post an die diesbezüglichen postrechtlichen Vorschriften (§ 204 ff PostO) gebunden. Daraus, daß der Empfänger nach § 205 PostO bei seinem bisherigen Abgabepostamt die Nachsendung der für ihn einlangenden Postsendung verlangen könne, ließe sich aber nicht auf eine Pflicht zu dieser Vorsorge und schon gar nicht darauf schließen, daß sonst trotz einer längere Zeit währenden Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle dort eine Zustellung wirksam erfolgen könne. Aus der Vorschrift des § 18 ZustG ergebe sich ebenfalls, daß die Zustellung an einen Empfänger, der sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle, also etwa der Betriebsstätte, aufhalte, nicht stattfinden könne.Das Berufungsgericht hat für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt vergleiche EvBl 1988/22), daß nicht mit Sicherheit feststeht, ob im Zeitpunkt der versuchten Zustellung der Klage noch ein zu ihrer Empfangnahme befugter Vertreter der beklagten Partei seine Abgabestelle in der Schleifmühlgasse 21 hatte. Es kann deshalb nicht von der Annahme ausgegangen werden, daß sich ein im Sinn des Paragraph 18, Absatz 4, GmbHG zeichnungsberechtigter Vertreter der beklagten Partei, insbesondere deren Geschäftsführer Corrado G***, noch regelmäßig an dem im Handelsregister eingetragenen Sitz der beklagten Partei aufgehalten hat. Dies wäre aber gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ("..... hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig in der Abgabestelle aufhält .....") für eine wirksame Zustellung notwendig. Der Umstand, daß die beklagte Partei dem Handelsregister eine Änderung ihres Sitzes nicht gemeldet hat, ist von vorneherein unerheblich. In der Entscheidung EvBl 1988/22 hat der Oberste Gerichtshof in diesem Sinne die nunmehr von der Rekurswerberin vertretene Ansicht, die Betriebsstätte sei auch dann eine taugliche Abgabestelle, wenn sich der Empfänger - der Vertreter gemäß Paragraph 13, Absatz 3, ZustG - dort nicht regelmäßig aufhalte, ausdrücklich als verfehlt bezeichnet. In dieser Entscheidung führte der Oberste Gerichtshof auch aus, daß der Empfänger - sein Vertreter - nicht unter der Sanktion, sonst eine erfolgte Zustellung gegen sich gelten lassen zu müssen, verpflichtet sei, einen Nachsendeauftrag im Sinne des Paragraph 205, PostO zu erteilen. Die Regelung des Paragraph 18, ZustG sehe nur vor, daß eine Nachsendung an eine allenfalls andere inländische Abgabestelle zu erfolgen habe, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte und eine Zustellung an diese daher nicht zulässig sei; dabei seien die Organe der Post an die diesbezüglichen postrechtlichen Vorschriften (Paragraph 204, ff PostO) gebunden. Daraus, daß der Empfänger nach Paragraph 205, PostO bei seinem bisherigen Abgabepostamt die Nachsendung der für ihn einlangenden Postsendung verlangen könne, ließe sich aber nicht auf eine Pflicht zu dieser Vorsorge und schon gar nicht darauf schließen, daß sonst trotz einer längere Zeit währenden Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle dort eine Zustellung wirksam erfolgen könne. Aus der Vorschrift des Paragraph 18, ZustG ergebe sich ebenfalls, daß die Zustellung an einen Empfänger, der sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle, also etwa der Betriebsstätte, aufhalte, nicht stattfinden könne.
Da somit im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung der zuzustellenden Klage nicht gegeben waren und auch in der Folge eine Sanierung des solcherart gegebenen Zustellmangels im Sinn des § 7 ZustG nicht erfolgte, ist die berufungsgerichtliche Entscheidung frei von Rechtsirrtum. Die Frage, ob in jeder Klage gegen eine Personen- oder Kapitalgesellschaft des Handelsrechtes, für die noch kein Bevollmächtigter ausgewiesen ist, auch jene Personen angeführt werden müssen, an welche die Zustellung der Klage zu bewirken sein wird - in der Entscheidung 4 Ob 68/78 wurde sie unter Anführung von Lehre und Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt zwischenzeitigen Vertreterwechsels im Zweifel verneint -, kann für diesen Fall unerörtert bleiben.Da somit im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung der zuzustellenden Klage nicht gegeben waren und auch in der Folge eine Sanierung des solcherart gegebenen Zustellmangels im Sinn des Paragraph 7, ZustG nicht erfolgte, ist die berufungsgerichtliche Entscheidung frei von Rechtsirrtum. Die Frage, ob in jeder Klage gegen eine Personen- oder Kapitalgesellschaft des Handelsrechtes, für die noch kein Bevollmächtigter ausgewiesen ist, auch jene Personen angeführt werden müssen, an welche die Zustellung der Klage zu bewirken sein wird - in der Entscheidung 4 Ob 68/78 wurde sie unter Anführung von Lehre und Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt zwischenzeitigen Vertreterwechsels im Zweifel verneint -, kann für diesen Fall unerörtert bleiben.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.