Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Abgabestelle ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers (§ 4 ZustG). Unter der Wohnung einer Person ist die Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt und wo er gewöhnlich nächtigt und sich aufhält. Dem Ort der meldebehördlichen Anmeldung kommt bei Bestimmung der Abgabestelle keine Bedeutung zu (Walter-Mayer, Zustellrecht, 33 Anm.6 d). Für jede der möglichen Abgabestellen, an welchen eine Sendung zugestellt werden dürfte, also auch für den Ort, an welchem der Empfänger seinen Betrieb führt, besteht die erst die Wirksamkeit der Zustellung begründende Voraussetzung, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, daß er von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt (Walter-Mayer aaO 91 Anm.12; vgl auch SZ 57/141). Das Zustellgesetz stellt den Ort der Betriebsstätte als Abgabestelle der Wohnung oder sonstigen Unterkunft, dem Geschäftsraum, der Kanzlei oder dem Arbeitsplatz des Empfängers gleich, nimmt sie aber keineswegs von den für jede Abgabestelle geltenden Regelungen aus. Schon deshalb ist die Ansicht des Erstgerichtes verfehlt, die Betriebsstätte sei auch dann eine taugliche Abgabestelle, wenn sich der Empfänger dort nicht regelmäßig aufhalte. Kann eine Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, so darf die Ersatzzustellung wie die Hinterlegung nur stattfinden, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (§ 16 Abs 5 ZustG). Die hinterlegte Sendung gilt nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von dem Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (§ 17 Abs 3 ZustG). Daraus ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß die Zustellung der Ausfertigung des Versäumungsurteiles am Standort des von der Ehefrau des Beklagten geführten Betriebes auch dann, wenn Konzessionsinhaber der Beklagte war, nicht wirksam erfolgte, wenn der Beklagte sich dort tatsächlich nicht mehr regelmäßig aufgehalten hat. Der Beklagte war nicht unter der Sanktion, daß er sonst eine dort erfolgte Zustellung gegen sich gelten lassen müßte, verpflichtet, einen Nachsendeauftrag im Sinne des § 205 PostO zu erteilen. Die Regelung des § 18 ZustG sieht nur vor, daß eine Nachsendung an eine allenfalls vorhandene andere inländische Abgabestelle zu erfolgen hat, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und eine Zustellung an dieser daher nicht zulässig ist, daß Organe der Post aber diesbezüglich an die postrechtlichen Vorschriften (§§ 204 ff PostO) gebunden sind (Walter-Mayer, aaO 107). Daraus, daß der Empfänger nach § 205 PostO bei seinem bisherigen Abgabepostamt die Nachsendung der für ihn einlangenden Postsendungen verlangen kann (so auch der Hinweis in Fasching, ZPR Rz 532), läßt sich weder auf die Pflicht zu dieser Vorsorge und schon gar nicht darauf schließen, daß sonst trotz einer längere Zeit währenden Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle dort eine Zustellung wirksam erfolgen kann. Aus der Vorschrift des § 18 ZustG ergibt sich gleichfalls, daß die Zustellung an einen Empfänger, der sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle, also etwa an seiner Betriebsstätte aufhält, nicht stattfinden kann. Die Rechtsansicht, die vorübergehende Sperre des Geschäftsraumes ziehe (auch in einem solchen Fall) nicht die Unwirksamkeit der dennoch dort vorgenommenen Zustellung nach sich (Fasching II 584; Rspr.1934/179), ist deshalb nicht aufrecht zu halten.Die Abgabestelle ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers (Paragraph 4, ZustG). Unter der Wohnung einer Person ist die Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt und wo er gewöhnlich nächtigt und sich aufhält. Dem Ort der meldebehördlichen Anmeldung kommt bei Bestimmung der Abgabestelle keine Bedeutung zu (Walter-Mayer, Zustellrecht, 33 Anm.6 d). Für jede der möglichen Abgabestellen, an welchen eine Sendung zugestellt werden dürfte, also auch für den Ort, an welchem der Empfänger seinen Betrieb führt, besteht die erst die Wirksamkeit der Zustellung begründende Voraussetzung, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, daß er von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt (Walter-Mayer aaO 91 Anm.12; vergleiche auch SZ 57/141). Das Zustellgesetz stellt den Ort der Betriebsstätte als Abgabestelle der Wohnung oder sonstigen Unterkunft, dem Geschäftsraum, der Kanzlei oder dem Arbeitsplatz des Empfängers gleich, nimmt sie aber keineswegs von den für jede Abgabestelle geltenden Regelungen aus. Schon deshalb ist die Ansicht des Erstgerichtes verfehlt, die Betriebsstätte sei auch dann eine taugliche Abgabestelle, wenn sich der Empfänger dort nicht regelmäßig aufhalte. Kann eine Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, so darf die Ersatzzustellung wie die Hinterlegung nur stattfinden, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Paragraph 16, Absatz 5, ZustG). Die hinterlegte Sendung gilt nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von dem Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Daraus ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß die Zustellung der Ausfertigung des Versäumungsurteiles am Standort des von der Ehefrau des Beklagten geführten Betriebes auch dann, wenn Konzessionsinhaber der Beklagte war, nicht wirksam erfolgte, wenn der Beklagte sich dort tatsächlich nicht mehr regelmäßig aufgehalten hat. Der Beklagte war nicht unter der Sanktion, daß er sonst eine dort erfolgte Zustellung gegen sich gelten lassen müßte, verpflichtet, einen Nachsendeauftrag im Sinne des Paragraph 205, PostO zu erteilen. Die Regelung des Paragraph 18, ZustG sieht nur vor, daß eine Nachsendung an eine allenfalls vorhandene andere inländische Abgabestelle zu erfolgen hat, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und eine Zustellung an dieser daher nicht zulässig ist, daß Organe der Post aber diesbezüglich an die postrechtlichen Vorschriften (Paragraphen 204, ff PostO) gebunden sind (Walter-Mayer, aaO 107). Daraus, daß der Empfänger nach Paragraph 205, PostO bei seinem bisherigen Abgabepostamt die Nachsendung der für ihn einlangenden Postsendungen verlangen kann (so auch der Hinweis in Fasching, ZPR Rz 532), läßt sich weder auf die Pflicht zu dieser Vorsorge und schon gar nicht darauf schließen, daß sonst trotz einer längere Zeit währenden Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle dort eine Zustellung wirksam erfolgen kann. Aus der Vorschrift des Paragraph 18, ZustG ergibt sich gleichfalls, daß die Zustellung an einen Empfänger, der sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle, also etwa an seiner Betriebsstätte aufhält, nicht stattfinden kann. Die Rechtsansicht, die vorübergehende Sperre des Geschäftsraumes ziehe (auch in einem solchen Fall) nicht die Unwirksamkeit der dennoch dort vorgenommenen Zustellung nach sich (Fasching römisch zwei 584; Rspr.1934/179), ist deshalb nicht aufrecht zu halten.
Soweit der Revisionsrekurswerber bezweifelt, daß der Beklagte in dem für die Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung maßgebenden Zeitraum (20.11.1986 bis zum Ende der Abholfrist) von dem Ort der Zustellung abwesend war, verkennt er, daß die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen der Entscheidung zugrunde gelegt werden müssen. Danach ist aber die für den Beklagten bestimmte Ausfertigung des Versäumungsurteiles vom 18.11.1986 nach Zurückstellung durch die Post (§ 19 Abs 1 ZustG) erst am 22.6.1987 seinem Prozeßbevollmächtigten (§ 93 ZPO) wirksam zugestellt worden.Soweit der Revisionsrekurswerber bezweifelt, daß der Beklagte in dem für die Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung maßgebenden Zeitraum (20.11.1986 bis zum Ende der Abholfrist) von dem Ort der Zustellung abwesend war, verkennt er, daß die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen der Entscheidung zugrunde gelegt werden müssen. Danach ist aber die für den Beklagten bestimmte Ausfertigung des Versäumungsurteiles vom 18.11.1986 nach Zurückstellung durch die Post (Paragraph 19, Absatz eins, ZustG) erst am 22.6.1987 seinem Prozeßbevollmächtigten (Paragraph 93, ZPO) wirksam zugestellt worden.
Als am 29.12.1986 die Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteiles bestätigt wurde, hatten die Fristen für den Widerspruch und die Berufung noch nicht einmal zu laufen begonnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.