Rechtssatz RS0083895
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0083895
Entscheidungsdatum
19.12.2016
Rechtssatz
"Regelmäßiger Aufenthalt" an der Abgabestelle liegt vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen - in vielen Fällen auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Nur wenn der Empfänger längere Zeit (etwa infolge Urlaubes) von der Abgabestelle abwesend ist, darf auch eine Ersatzzustellung an einen Ersatzempfänger nicht erfolgen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 630/84
Entscheidungstext OGH 19.09.1984 1 Ob 630/84
Veröff: SZ 57/141 = EvBl 1985/24 S 84
- 3 Ob 574/87
Entscheidungstext OGH 28.10.1987 3 Ob 574/87
nur: "Regelmäßiger Aufenthalt" an der Abgabestelle liegt vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen - in vielen Fällen auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. (T1)
Veröff: SZ 60/226 = EvBl 1988/22 S 146
- 7 Ob 569/91
Entscheidungstext OGH 27.06.1991 7 Ob 569/91
nur T1
- 7 Ob 519/92
Entscheidungstext OGH 19.03.1992 7 Ob 519/92
nur T1; Beisatz: Eine Ortsabwesenheit, die einer Zustellung durch Hinterlegung entgegensteht, ist selbst dann nicht anzunehmen, wenn sich der Empfänger untertags nicht in der Gemeinde der Zustellung, sondern außerhalb dieser aufgehalten hat (7 Ob 763/82). (T2)
Veröff: RZ 1994/5 S 17
- 1 Ob 615/92
Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 615/92
Beisatz: Eine berufsbedingte Abwesenheit von der Wohnung während der Arbeitszeit - auch außerhalb der Gemeinde, in der die Zustellung zu bewirken ist - rechtfertigt deshalb die Zustellung durch Hinterlegung. (T3)
Veröff: SZ 65/127
- 3 Ob 555/95
Entscheidungstext OGH 31.08.1995 3 Ob 555/95
nur T1
- 8 ObA 1/97y
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 1/97y
nur T1
- 1 Ob 23/97g
Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 23/97g
nur T1
- 10 ObS 346/02h
Entscheidungstext OGH 12.11.2002 10 ObS 346/02h
Auch
- 8 ObA 61/03h
Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 ObA 61/03h
Auch
- 1 Ob 137/05m
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 137/05m
Vgl
- 2 Ob 118/10g
Entscheidungstext OGH 15.09.2010 2 Ob 118/10g
Vgl; Beisatz: Erhält der Zusteller an einem Freitag die Information, dass die Belegschaft eines Unternehmens auf Betriebsausflug sei und ist für Montag regulärer Betrieb angekündigt, so hat er Grund zur Annahme, dass der Empfänger bzw dessen Vertreter sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und nur vorübergehend abwesend ist. Damit besteht kein Hindernis für eine Ersatzzustellung iSd § 16 Abs 1 ZustG. (T4)
Veröff: SZ 2010/111
- 14 Os 125/15m
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 14 Os 125/15m
Auch
- 2 Ob 212/16i
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 2 Ob 212/16i
Vgl auch; Beisatz: Wird das hinterlegte Zustellstück trotz Ortsabwesenheit des Empfängers einem Ersatzempfänger ausgefolgt, heilt der Zustellmangel, da das Zustellstück entgegen § 17 Abs 3 ZustG nicht mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten wurde, gemäß § 7 ZustG erst, wenn das Zustellstück dem Empfänger tatsächlich zukommt. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083895
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2017
Dokumentnummer
JJR_19840919_OGH0002_0010OB00630_8400000_003