Kann eine Sendung an der Abgabestelle - das ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf, wie z.B. seine Wohnung (§ 4 ZustG) - nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ist das Schriftstück gemäß § 17 Abs. 1 ZustG im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Hinterlegte Sendungen gelten gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt; sie gelten jedoch nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist, tatsächlich zugekommen ist (§ 7 ZustG).Kann eine Sendung an der Abgabestelle - das ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf, wie z.B. seine Wohnung (Paragraph 4, ZustG) - nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ist das Schriftstück gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Hinterlegte Sendungen gelten gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt; sie gelten jedoch nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist, tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 7, ZustG).
Voraussetzung für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung ist es demnach, daß die Partei die Möglichkeit hatte, der Hinterlegungsanzeige Folge zu leisten. Eine solche Möglichkeit besteht nicht, wenn der Empfänger längere Zeit ortsabwesend, etwa zu Urlaubszwecken verreist ist; denn ein regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle iS des § 17 Abs. 1 ZustG liegt nur vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen (in vielen Fällen auch periodischen) Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt (SZ 57/141; SZ 60/74).Voraussetzung für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung ist es demnach, daß die Partei die Möglichkeit hatte, der Hinterlegungsanzeige Folge zu leisten. Eine solche Möglichkeit besteht nicht, wenn der Empfänger längere Zeit ortsabwesend, etwa zu Urlaubszwecken verreist ist; denn ein regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle iS des Paragraph 17, Absatz eins, ZustG liegt nur vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen (in vielen Fällen auch periodischen) Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt (SZ 57/141; SZ 60/74).
Nach den durchgeführten Erhebungen hat sich der Vater am Tag der Zustellung der Entscheidung der ersten Instanz und in dem darauf folgenden Zeitraum bis zum 21.9.1990 nicht in seiner Wohnung, sondern bei Margot B***** in G***** aufgehalten. Ein regelmäßiger Aufenthalt des Vaters an der Abgabestelle im Zustellungszeitpunkt war daher nicht gegeben, so daß die Sendung nicht hätte hinterlegt werden dürfen.
Ein ungesetzlicher Vorgang bei der Zustellung ist von erheblicher Bedeutung für die Rechtssicherheit iS des § 528 Abs. 1 ZPO.Ein ungesetzlicher Vorgang bei der Zustellung ist von erheblicher Bedeutung für die Rechtssicherheit iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.
Der Rekurs erweist sich damit als zulässig und berechtigt. Dem Rekursgericht war deshalb eine neue Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.