Der außerordentliche Rekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.
Das Rekursgericht ging von einer wirksamen Ersatzzustellung an den Beklagten aus. Diese Ansicht ist aus folgenden Überlegungen schon nach der Aktenlage unrichtig.
Die Abgabestelle ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers (§ 4 ZustG). Unter der Wohnung einer Person ist die Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt und wo er gewöhnlich nächtigt und sich aufhält. Kann eine Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, so darf die Ersatzzustellung wie die Hinterlegung nur stattfinden, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (§ 16 Abs 5 ZustG).Die Abgabestelle ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers (Paragraph 4, ZustG). Unter der Wohnung einer Person ist die Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt und wo er gewöhnlich nächtigt und sich aufhält. Kann eine Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, so darf die Ersatzzustellung wie die Hinterlegung nur stattfinden, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Paragraph 16, Absatz 5, ZustG).
Bei der Wohnung in B*****, ***** handelt es sich um keine Abgabestelle im Sinn des § 4 ZustG. Die dort bewirkte Ersatzzustellung ist nicht gültig, weil sich der Empfänger betriebsbedingt in ***** W*****, aufhält. Obwohl der Vater auf diesen Umstand auch im Rekurs ON 17 hinwies, ging das Rekursgericht ohne nähere Begründung von der Gültigkeit der Ersatzzustellung am 20.4.1995 aus. Anhaltspunkte dafür, daß der Vater - von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen - immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt (vgl RZ 1994/5; SZ 60/226 ua), liegen hier nicht vor. Somit ist davon auszugehen, daß die Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses nicht am 20.4.1995, sondern erst am 24.4.1995 durch Zukommen an den Vater nach seinen Angaben in ON 20 (dort offensichtlich irrtümlich 24.5.1995) erfolgt ist.Bei der Wohnung in B*****, ***** handelt es sich um keine Abgabestelle im Sinn des Paragraph 4, ZustG. Die dort bewirkte Ersatzzustellung ist nicht gültig, weil sich der Empfänger betriebsbedingt in ***** W*****, aufhält. Obwohl der Vater auf diesen Umstand auch im Rekurs ON 17 hinwies, ging das Rekursgericht ohne nähere Begründung von der Gültigkeit der Ersatzzustellung am 20.4.1995 aus. Anhaltspunkte dafür, daß der Vater - von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen - immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt vergleiche RZ 1994/5; SZ 60/226 ua), liegen hier nicht vor. Somit ist davon auszugehen, daß die Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses nicht am 20.4.1995, sondern erst am 24.4.1995 durch Zukommen an den Vater nach seinen Angaben in ON 20 (dort offensichtlich irrtümlich 24.5.1995) erfolgt ist.
Somit ist der am 5.5.1995 zur Post gegebene Rekurs des Vaters rechtzeitig.
Das Rekursgericht wird über den Rekurs unter Abstandnahme von dem Zurückweisungsgrund zu entscheiden haben.