Zunächst wäre die Auffassung des Rekursgerichtes zu teilen, daß Hinterlegungen nach § 21 Abs. 2 ZustG nach den Vorschriften des § 17 ZustG zu erfolgen haben (vgl. SZ 60/132). Nicht beigepflichtet werden kann der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß ein Adressat keine Kenntnis vom Zustellvorgang erhalten hat, wenn er die Aufforderung bei einem weiteren Zustellversuch anwesend zu sein und die Hinterlegungsanzeige zufolge des reichlich in sein Postfach eingelegten Reklamematerials übersehen hat, weil diese amtlichen Mitteilungen nur schwer auffällig seien. Ein Übersehen der Zustellaufforderung und der Hinterlegungsanzeige könnte unter Umständen höchstens einen Wiedereinsetzungsgrund bilden.Zunächst wäre die Auffassung des Rekursgerichtes zu teilen, daß Hinterlegungen nach Paragraph 21, Absatz 2, ZustG nach den Vorschriften des Paragraph 17, ZustG zu erfolgen haben vergleiche SZ 60/132). Nicht beigepflichtet werden kann der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß ein Adressat keine Kenntnis vom Zustellvorgang erhalten hat, wenn er die Aufforderung bei einem weiteren Zustellversuch anwesend zu sein und die Hinterlegungsanzeige zufolge des reichlich in sein Postfach eingelegten Reklamematerials übersehen hat, weil diese amtlichen Mitteilungen nur schwer auffällig seien. Ein Übersehen der Zustellaufforderung und der Hinterlegungsanzeige könnte unter Umständen höchstens einen Wiedereinsetzungsgrund bilden.
Trotz der anzunehmenden Kenntnis des Gekündigten vom Zustellversuch durch postamtliche Hinterlegung am 20.3.1991 wäre nach den bisherigen Erhebungen der Zustellvorgang dennoch gesetzwidrig erfolgt. Nach § 17 Abs. 3 4. Satz ZustG gelten Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter iS des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Wie in der Entscheidung SZ 57/34 = JBl. 1985, 115 = EvBl. 1984/101 ausgeführt wurde und auf deren Begründung, soweit sie nicht hier wiedergegeben wird, verwiesen wird, hatte der Gesetzgeber bei Erlassung der angeführten Bestimmungen die bisherige Judikatur im Auge, derzufolge eine periodische kurzfristige Abwesenheit tagsüber nicht als Ortsabwesenheit galt, sondern eine in ihrer Dauer entweder unbestimmte oder aber eine, wenn auch kurzfristige, doch unregelmäßige und nicht vorhersehbare Abwesenheit gefordert wurde. Daraus hat die Judikatur abgeleitet, daß die bloß berufsbedingte Abwesenheit untertags ein Zustellhindernis auch dann nicht begründe, wenn der Empfänger am Tag des Zustellversuches nicht mehr in der Lage war, die Sendung zu beheben. Insbesondere wurde hiebei auch ausgeführt, daß eine Ortsabwesenheit, die einer Zustellung durch Hinterlegung entgegensteht, selbst dann nicht anzunehmen ist, wenn sich der Empfänger untertags nicht in der Gemeinde der Zustellung, sondern außerhalb dieser aufgehalten hat (7 Ob 763/82). Eine Auslegung der Bestimmung des § 17 Abs. 3 ZustG ist daher dahin vorzunehmen, daß der Empfänger von der Zustellung dann nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, wenn er nicht in der Lage war, auf die Sendung zum selben Zeitpunkt zu reagieren, zu dem ein Empfänger üblicherweise reagieren hätte können, dem nach dem Willen des Gesetzgebers durch Hinterlegung zugestellt werden durfte. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muß die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. Der zitierten Entscheidung lag eine Ortsabwesenheit von nur einem Tag zugrunde. Ob sich die in ihr aufgezeigten Konsequenzen auch auf eine zwei- bis dreitägige Abwesenheit erstrecken, muß hier nicht geprüft werden.Trotz der anzunehmenden Kenntnis des Gekündigten vom Zustellversuch durch postamtliche Hinterlegung am 20.3.1991 wäre nach den bisherigen Erhebungen der Zustellvorgang dennoch gesetzwidrig erfolgt. Nach Paragraph 17, Absatz 3, 4. Satz ZustG gelten Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter iS des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Wie in der Entscheidung SZ 57/34 = JBl. 1985, 115 = EvBl. 1984/101 ausgeführt wurde und auf deren Begründung, soweit sie nicht hier wiedergegeben wird, verwiesen wird, hatte der Gesetzgeber bei Erlassung der angeführten Bestimmungen die bisherige Judikatur im Auge, derzufolge eine periodische kurzfristige Abwesenheit tagsüber nicht als Ortsabwesenheit galt, sondern eine in ihrer Dauer entweder unbestimmte oder aber eine, wenn auch kurzfristige, doch unregelmäßige und nicht vorhersehbare Abwesenheit gefordert wurde. Daraus hat die Judikatur abgeleitet, daß die bloß berufsbedingte Abwesenheit untertags ein Zustellhindernis auch dann nicht begründe, wenn der Empfänger am Tag des Zustellversuches nicht mehr in der Lage war, die Sendung zu beheben. Insbesondere wurde hiebei auch ausgeführt, daß eine Ortsabwesenheit, die einer Zustellung durch Hinterlegung entgegensteht, selbst dann nicht anzunehmen ist, wenn sich der Empfänger untertags nicht in der Gemeinde der Zustellung, sondern außerhalb dieser aufgehalten hat (7 Ob 763/82). Eine Auslegung der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist daher dahin vorzunehmen, daß der Empfänger von der Zustellung dann nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, wenn er nicht in der Lage war, auf die Sendung zum selben Zeitpunkt zu reagieren, zu dem ein Empfänger üblicherweise reagieren hätte können, dem nach dem Willen des Gesetzgebers durch Hinterlegung zugestellt werden durfte. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muß die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. Der zitierten Entscheidung lag eine Ortsabwesenheit von nur einem Tag zugrunde. Ob sich die in ihr aufgezeigten Konsequenzen auch auf eine zwei- bis dreitägige Abwesenheit erstrecken, muß hier nicht geprüft werden.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kam der am 14.3.1991 gegen 6 Uhr früh nach Kärnten verreisende Gekündigte gegen Samstag mittag, den 16.3.1991 zurück, wobei er direkt in die Wohnung seiner Tochter in Wien 21., Schipperstraße 61 fuhr und von dort am Montag, den 18.3.1991 direkt nach Prag aus geschäftlichen Gründen weiterreiste. Diese kurzfristige Anwesenheit in Wien verpflichtete ihn aber nicht zu einer Rückkehr an die Abgabestelle zur Kontrolle seines Postbrieffaches, zumal er nicht mit dem Erhalt einer amtlichen Sendung rechnen mußte. Vielmehr ist sein kurzfristiger Aufenthalt bei seiner Tochter in Wien der schon vorher begründeten und nachher fortgesetzten Ortsabwesenheit gleichzuhalten. Sieht man von der durch die Größe Wiens bedingten großen Entfernungen zwischen der Abgabestelle und dem Wohnsitz der Tochter des Gekündigten ab, die bei den sonst in Österreich gegebenen Gemeindegrößen zweifellos dazu führt, daß die beiden Wohngelegenheiten in zwei verschiedenen Orten liegen, ab, wäre ein derartig kurzer Aufenthalt im gleichen Ort nicht der Wiederaufnahme des persönlichen und wirtschaftlichen Schwerpunktes in den Räumen der Abgabestelle gleichzuhalten, entspricht doch eine derartige Rückkehr nicht der beschriebenen allabendlichen Heimkehr nach der Arbeitstätigkeit und auch nicht des fallweisen Verbringens einer oder zweier Nächte außerhalb seiner Wohnung. Geht man aber von einer Ortsabwesenheit vom 14.3.1991 bis 20.3.1991 aus, so wäre eine solche nicht mehr jenen Zeiträumen gleichzuhalten, die vom Gesetzgeber mit der berufsbedingten Abwesenheit untertags von der Abgabestelle bei der Formulierung des § 17 Abs. 3 ZustG erfaßt werden sollten.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kam der am 14.3.1991 gegen 6 Uhr früh nach Kärnten verreisende Gekündigte gegen Samstag mittag, den 16.3.1991 zurück, wobei er direkt in die Wohnung seiner Tochter in Wien 21., Schipperstraße 61 fuhr und von dort am Montag, den 18.3.1991 direkt nach Prag aus geschäftlichen Gründen weiterreiste. Diese kurzfristige Anwesenheit in Wien verpflichtete ihn aber nicht zu einer Rückkehr an die Abgabestelle zur Kontrolle seines Postbrieffaches, zumal er nicht mit dem Erhalt einer amtlichen Sendung rechnen mußte. Vielmehr ist sein kurzfristiger Aufenthalt bei seiner Tochter in Wien der schon vorher begründeten und nachher fortgesetzten Ortsabwesenheit gleichzuhalten. Sieht man von der durch die Größe Wiens bedingten großen Entfernungen zwischen der Abgabestelle und dem Wohnsitz der Tochter des Gekündigten ab, die bei den sonst in Österreich gegebenen Gemeindegrößen zweifellos dazu führt, daß die beiden Wohngelegenheiten in zwei verschiedenen Orten liegen, ab, wäre ein derartig kurzer Aufenthalt im gleichen Ort nicht der Wiederaufnahme des persönlichen und wirtschaftlichen Schwerpunktes in den Räumen der Abgabestelle gleichzuhalten, entspricht doch eine derartige Rückkehr nicht der beschriebenen allabendlichen Heimkehr nach der Arbeitstätigkeit und auch nicht des fallweisen Verbringens einer oder zweier Nächte außerhalb seiner Wohnung. Geht man aber von einer Ortsabwesenheit vom 14.3.1991 bis 20.3.1991 aus, so wäre eine solche nicht mehr jenen Zeiträumen gleichzuhalten, die vom Gesetzgeber mit der berufsbedingten Abwesenheit untertags von der Abgabestelle bei der Formulierung des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG erfaßt werden sollten.
Der gerügte Verfahrensmangel liegt jedoch vor. In aus verfassungsrechtlichen Erwägungen gebotener Anwendung des § 509 Abs. 3 ZPO auch auf das Rechtsmittelverfahren vor den Rekursgerichten muß den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden, zu den Ergebnissen der Erhebungen oder Beweisaufnahmen Stellung zu nehmen. Falls sie nicht zu einer Vernehmung geladen werden, sind ihnen die Ergebnisse der Erhebungen zur Kenntnis zu bringen und ihnen eine Frist zur Stellungnahme zu setzen (SSV-NF 4/151; SSV-NF 3/77 = JBl. 1990, 335 mit eingehender Begründung uwN).Der gerügte Verfahrensmangel liegt jedoch vor. In aus verfassungsrechtlichen Erwägungen gebotener Anwendung des Paragraph 509, Absatz 3, ZPO auch auf das Rechtsmittelverfahren vor den Rekursgerichten muß den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden, zu den Ergebnissen der Erhebungen oder Beweisaufnahmen Stellung zu nehmen. Falls sie nicht zu einer Vernehmung geladen werden, sind ihnen die Ergebnisse der Erhebungen zur Kenntnis zu bringen und ihnen eine Frist zur Stellungnahme zu setzen (SSV-NF 4/151; SSV-NF 3/77 = JBl. 1990, 335 mit eingehender Begründung uwN).
Damit kommt dem Vorwurf des Revisionswerbers, vom Bescheinigungsverfahren gesetzwidrig ausgeschlossen worden zu sein, Bedeutung zu. Das Erstgericht hat es unterlassen, die zur Klärung der Ortsabwesenheit des Gekündigten notwendigen weiteren Erhebungen durchzuführen. Das dem angefochtenen Beschluß vorangegangene Verfahren leidet daher an wesentlichen Mängeln, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Ortsabwesenheit des Gekündigten verhindern.
Es waren daher die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.