Die vom Beklagten dagegen erhobene außerordentliche Revision ist zwar zulässig, weil zu den von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs teils fehlt, teils aber die Rechtsprechung nicht einheitlich ist, sie ist aber nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Aber auch die Rechtsfragen hat das Gericht zweiter Instanz zutreffend gelöst:
Soweit der Beklagte nach wie vor die Identität der in den Exekutionstiteln ausgewiesenen betreibenden Partei („Aloisia R*****“) mit der Klägerin bezweifelt, genügt es, darauf hinzuweisen, daß die Vorinstanzen die Personenidentität inzwischen „Aloisia R*****“ und der Klägerin ausdrücklich festgestellt haben; diese Feststellung kann in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden. Auch die Berufung auf § 9 EO verfängt nicht, weil diese Bestimmung nur die Frage der Rechtsnachfolge nach der betreibenden bzw. der verpflichteten Partei zum Gegenstand hat.Soweit der Beklagte nach wie vor die Identität der in den Exekutionstiteln ausgewiesenen betreibenden Partei („Aloisia R*****“) mit der Klägerin bezweifelt, genügt es, darauf hinzuweisen, daß die Vorinstanzen die Personenidentität inzwischen „Aloisia R*****“ und der Klägerin ausdrücklich festgestellt haben; diese Feststellung kann in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden. Auch die Berufung auf Paragraph 9, EO verfängt nicht, weil diese Bestimmung nur die Frage der Rechtsnachfolge nach der betreibenden bzw. der verpflichteten Partei zum Gegenstand hat.
Im übrigen wirft der Beklagte - soweit er nicht über weite Strecken die vorinstanzlichen Feststellungen bekämpft bzw. nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht - zwei Rechtsfragen auf: Zum einen gereiche es dem Empfänger bei Hinterlegung eines eigenhändig zuzustellenden Schriftstückes nicht zum Nachteil, wenn er es unterlassen habe, nach dem ersten Zustellversuch nicht im Hausbriefkasten Nachschau zu halten, was umso mehr dann gelte, wenn er im Zeitpunkt des zweiten Zustellversuches nicht mehr an der Abgabestelle anwesend gewesen sei. Zum anderen sei der Drittschuldner bei Zustellung des Zahlungsverbots im Rahmen einer Forderungsexekution nicht verpflichtet, den bereits erteilten - unwiderruflichen - Überweisungsauftrag, der der Befolgung des Zahlungsungsverbots entgegenstehe, zu widerrufen.
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen war der Beklagte am 2.11.1988, am Tag des ersten Zustellversuchs, in Graz anwesend und wurde vom Zusteller nur deshalb nicht angetroffen, weil er sich gerade auf seinem Arbeitsplatz befand. Er kam aber abends in seine Wohnung zurück und verließ diese am darauffolgenden Tag gegen 7 Uhr, ohne in seinem Hausbriefkasten Nachschau zu halten. In diesem Fall hätte er jedoch das vom Zusteller eingelegte Ersuchen, an diesem Tag zur Annahme des Schriftstücks anwesend zu sein, vorgefunden. In den nächsten Tagen (bis zum 7. oder 8.11.1988) blieb der Beklagte aus nicht bekannten Gründen seiner Wohnung fern und nächtigte während dieses Zeitraums bei seinen Eltern in deren Wohnung in Graz. Deshalb fand er die Verständigung von der Hinterlegung, die der Postbote beim zweiten Zustellversuch am 3.11.1988 im Hausbriefkasten zurückgelassen hatte, erst nach der Rückkehr in seine Wohnung vor, sodaß er die Sendung erst danach vom zuständigen Postamt abholen konnte.
Gemäß § 21 Abs 2 ZustG ist der Empfänger, kann die zu eigenen Handen zuzustellende Sendung (wie das Zahlungsverbot gemäß § 294 Abs 2 zweiter Satz EO) beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, das - wie im vorliegenden Fall geschehen - im Hausbrieffach einzulegen ist. Ist auch der zur angegebenen Zeit durchzuführende zweite Zustellversuch erfolglos, ist nach § 17 ZustG zu hinterlegen: Hat also der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ist die Sendung beim zuständigen Postamt zu hinterlegen (Abs 1) und der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Auch diese Verständigung ist im Hausbrieffach einzulegen (Abs 2). Der Lauf der Frist zur Abholung der Sendung beginnt dabei mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt und sind nur dann nicht als zugestellt anzusehen, wenn sich herausstellt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Abs 3).Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger, kann die zu eigenen Handen zuzustellende Sendung (wie das Zahlungsverbot gemäß Paragraph 294, Absatz 2, zweiter Satz EO) beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, das - wie im vorliegenden Fall geschehen - im Hausbrieffach einzulegen ist. Ist auch der zur angegebenen Zeit durchzuführende zweite Zustellversuch erfolglos, ist nach Paragraph 17, ZustG zu hinterlegen: Hat also der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ist die Sendung beim zuständigen Postamt zu hinterlegen (Absatz eins,) und der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Auch diese Verständigung ist im Hausbrieffach einzulegen (Absatz 2,). Der Lauf der Frist zur Abholung der Sendung beginnt dabei mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt und sind nur dann nicht als zugestellt anzusehen, wenn sich herausstellt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Absatz 3,).
Der Empfänger hält sich regelmäßig an der Abgabestelle auf, wenn er - von kurzfristigen, zumeist periodischen Absenzen abgesehen - immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt (SZ 60/226; SZ 57/141 ua); seine berufsbedingte Abwesenheit von der Wohnung während der Arbeitszeit - auch außerhalb der Gemeinde, in der die Zustellung zu bewirken ist - rechtfertigt deshalb die Zustellung durch Hinterlegung (SZ 57/34 uva.). Eine vorübergehende Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle, die gemäß § 17 Abs 3 vierter Satz ZustG einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung entgegenstünde, ist somit nur dann anzunehmen, wenn der Empfänger dadurch an der Wahrnehmung vom Zustellvorgang gehindert wird, was etwa auf eine Reise bzw. einen Urlaubs- oder Krankenhausaufenthalt des Empfängers oder einen gleichzuhalten Abwesenheitsgrund zutrifft (SZ 57/141 ua, zuletzt wieder 1 Ob 632/91; ebenso auch der Verwaltungsgerichtshof in ZfVB 1989/6/2073, VwSlg. 11.850 A/1985 ua). Nichts derartiges hat der Beklagte jedoch behauptet; er brachte lediglich vor, er habe am 3.11.1988 gegen 7 Uhr seine Wohnung verlassen und dann einige Tage bei seinen Eltern, die gleichfalls in Graz leben, zugebracht. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, der Beklagte habe schon am 2.11.1988 abends vom Einlangen des Rückscheinbriefs mit dem Zahlungsverbot Kenntnis gehabt (ON 33, S. 8), legt übrigens die Annahme nahe, daß er die Zustellung der Sendung an ihn und damit die Wirksamkeit der Forderungspfändung vereiteln wollte.Der Empfänger hält sich regelmäßig an der Abgabestelle auf, wenn er - von kurzfristigen, zumeist periodischen Absenzen abgesehen - immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt (SZ 60/226; SZ 57/141 ua); seine berufsbedingte Abwesenheit von der Wohnung während der Arbeitszeit - auch außerhalb der Gemeinde, in der die Zustellung zu bewirken ist - rechtfertigt deshalb die Zustellung durch Hinterlegung (SZ 57/34 uva.). Eine vorübergehende Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle, die gemäß Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung entgegenstünde, ist somit nur dann anzunehmen, wenn der Empfänger dadurch an der Wahrnehmung vom Zustellvorgang gehindert wird, was etwa auf eine Reise bzw. einen Urlaubs- oder Krankenhausaufenthalt des Empfängers oder einen gleichzuhalten Abwesenheitsgrund zutrifft (SZ 57/141 ua, zuletzt wieder 1 Ob 632/91; ebenso auch der Verwaltungsgerichtshof in ZfVB 1989/6/2073, VwSlg. 11.850 A/1985 ua). Nichts derartiges hat der Beklagte jedoch behauptet; er brachte lediglich vor, er habe am 3.11.1988 gegen 7 Uhr seine Wohnung verlassen und dann einige Tage bei seinen Eltern, die gleichfalls in Graz leben, zugebracht. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, der Beklagte habe schon am 2.11.1988 abends vom Einlangen des Rückscheinbriefs mit dem Zahlungsverbot Kenntnis gehabt (ON 33, S. 8), legt übrigens die Annahme nahe, daß er die Zustellung der Sendung an ihn und damit die Wirksamkeit der Forderungspfändung vereiteln wollte.
Bei der Zustellung zu eigenen Handen ist die Hinterlegung nur dann unwirksam, wenn der Empfänger wegen seiner Ortsabwesenheit außerstande ist, von der Aufforderung zur Anwesenheit beim zweiten Zustellversuch rechtzeitig Kenntnis zu erlangen (6 Ob 502/91 ua). Demgemäß muß der Empfänger die Wirksamkeit der Hinterlegung dann gegen sich gelten lassen, wenn er es ohne triftigen Grund unterläßt, das Ersuchen um Anwesenheit beim zweiten Zustellversuch zu befolgen (vgl. SZ 53/26). Der Beklagte muß dabei die mit der unterlassenen Nachschau im Hausbriefkasten verbundenen nachteiligen Folgen auf sich nehmen, wenn er weder am Abend des 2. noch am Morgen des 3.11.1988 die Posteingänge überprüft hat. Daß er selbst dann nicht in der Lage gewesen wäre, entweder zur angegebenen Zeit an der Abgabestelle zur Entgegennahme des Gerichtsbriefes anwesend zu sein oder - wenigstens - die Hinterlegungsanzeige am Tag des zweiten Zustellversuchs auszuheben, hat der Beklagte - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte - gar nicht behauptet. An der der SZ 60/132 zugrundeliegenden Auffassung, auch bei Ortsabwesenheit des Empfängers bloß beim zweiten Zustellversuch sei die Hinterlegung unwirksam, ohne daß es auf deren Gründe ankäme, kann mit Rücksicht auf die vorangestellten Überlegungen, aber auch schon aus der Erwägung nicht festgehalten werden, daß dann - besonders in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Beklagte von der bevorstehenden Zustellung einer ihn belastenden Sendung wußte oder doch damit rechnete - Manipulationsmöglichkeiten Tür und Tor geöffnet wären.Bei der Zustellung zu eigenen Handen ist die Hinterlegung nur dann unwirksam, wenn der Empfänger wegen seiner Ortsabwesenheit außerstande ist, von der Aufforderung zur Anwesenheit beim zweiten Zustellversuch rechtzeitig Kenntnis zu erlangen (6 Ob 502/91 ua). Demgemäß muß der Empfänger die Wirksamkeit der Hinterlegung dann gegen sich gelten lassen, wenn er es ohne triftigen Grund unterläßt, das Ersuchen um Anwesenheit beim zweiten Zustellversuch zu befolgen vergleiche SZ 53/26). Der Beklagte muß dabei die mit der unterlassenen Nachschau im Hausbriefkasten verbundenen nachteiligen Folgen auf sich nehmen, wenn er weder am Abend des 2. noch am Morgen des 3.11.1988 die Posteingänge überprüft hat. Daß er selbst dann nicht in der Lage gewesen wäre, entweder zur angegebenen Zeit an der Abgabestelle zur Entgegennahme des Gerichtsbriefes anwesend zu sein oder - wenigstens - die Hinterlegungsanzeige am Tag des zweiten Zustellversuchs auszuheben, hat der Beklagte - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte - gar nicht behauptet. An der der SZ 60/132 zugrundeliegenden Auffassung, auch bei Ortsabwesenheit des Empfängers bloß beim zweiten Zustellversuch sei die Hinterlegung unwirksam, ohne daß es auf deren Gründe ankäme, kann mit Rücksicht auf die vorangestellten Überlegungen, aber auch schon aus der Erwägung nicht festgehalten werden, daß dann - besonders in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Beklagte von der bevorstehenden Zustellung einer ihn belastenden Sendung wußte oder doch damit rechnete - Manipulationsmöglichkeiten Tür und Tor geöffnet wären.
Das im Zuge der von der Klägerin gegen den Liegenschaftsverkäufer angestrengten Kaufpreisforderungsexekution vom Exekutionsgericht erlassene Zahlungsverbot gilt dem Beklagten somit als am 3.11.1988 zugestellt und ist ihm somit - gleichviel, ob er das Zahlungsverbot nun tatsächlich zur Kenntnis nahm (vgl. EvBl. 1983/26) - an diesem Tag zugekommen. Von diesem Zeitpunkt an wäre der Beklagte von seiner Verbindlichkeit im Umfang der Pfändung nur mehr durch Zahlung an die Klägerin als betreibende Gläubigerin befreit worden (§ 313 Abs 1 EO), sofern er nicht schon vor diesem Zeitpunkt die Forderung beglichen oder doch wenigstens alle zur geschuldeten Leistung erforderlichen Schritte unternommen hätte, sodaß es nicht mehr an ihm lag, ob und inwieweit der Verpflichtete daraus Befriedigung erlangte.Das im Zuge der von der Klägerin gegen den Liegenschaftsverkäufer angestrengten Kaufpreisforderungsexekution vom Exekutionsgericht erlassene Zahlungsverbot gilt dem Beklagten somit als am 3.11.1988 zugestellt und ist ihm somit - gleichviel, ob er das Zahlungsverbot nun tatsächlich zur Kenntnis nahm vergleiche EvBl. 1983/26) - an diesem Tag zugekommen. Von diesem Zeitpunkt an wäre der Beklagte von seiner Verbindlichkeit im Umfang der Pfändung nur mehr durch Zahlung an die Klägerin als betreibende Gläubigerin befreit worden (Paragraph 313, Absatz eins, EO), sofern er nicht schon vor diesem Zeitpunkt die Forderung beglichen oder doch wenigstens alle zur geschuldeten Leistung erforderlichen Schritte unternommen hätte, sodaß es nicht mehr an ihm lag, ob und inwieweit der Verpflichtete daraus Befriedigung erlangte.
Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, er habe der kreditgewährenden Bank bereits am 2.11.1988 - also noch vor Zustellung des Zahlungsverbots - den unwiderruflichen Auftrag zur Überweisung der Kreditvaluta auf das Treuhandkonto des Beklagtenvertreters als Vertragsverfassers erteilt, sodaß ihm die Nichtfolgung des exekutiven Verbots nicht zum Nachteil gereichen könnte. Diese Behauptungen des Beklagten sind durch die erstinstanzlichen Feststellungen indessen widerlegt:
Die Kreditmittel, die die Bank dem Überweisungsauftrag des Beklagten zufolge auf das Treuhandkonto des Beklagtenvertreters überwies, wurden diesem auf dem bezeichneten Konto erst am 4.11.1988 nachmittags gutgebracht. Der Beklagte hätte demnach, da ihm das Zahlungsverbot bereits am 3.11.1988 zugestellt worden und daher an diesem Tag wirksam geworden war, jedenfalls noch am 3. bzw. wenigstens am 4.11.1988 widerrufen können, weil dem Auftraggeber das Recht zur Verfügung über die Überweisungsvaluta erst mit deren Gutbringung auf dem Konto des Empfängers entzogen wird (SZ 60/272; SZ 54/28 ua). Zu diesem Schritt wäre der Beklagte, um dem Zahlungsverbot und überhaupt der Überweisung der gepfändeten Forderung an die Klägerin zu entsprechen, nicht nur in der Lage, sondern nach den vorangestellten Erwägungen auch verpflichtet gewesen. Soweit er sich zur Entkräftung dieser Verpflichtung darauf beruft, der von ihm erteilte Überweisungsauftrag sei unwiderruflich gewesen, entfernt er sich von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt. Zutreffend bemerkt das Gericht zweiter Instanz überdies, daß selbst unwiderrufliche Überweisungsaufträge aus wichtigen Gründen widerrufen werden bzw. bei der gegebenen Sachlage (Zustellung eines exekutiven Zahlungsverbots) widerrufen werden müssen (vgl. Strasser in Rummel, ABGB2 § 1002 Rz 14 mwN). Ob der Beklagtenvertreter als Treuhänder eine nachträgliche Weisung des vom Zahlungsverbot betroffenen Beklagten als Auftraggebers nicht auch noch nach Gutbringung der Valuta auf dem Treuhandkonto hätte entsprechen müssen, weil sie im gegebenen Fall sachlich gerechtfertigt war und den Verpflichteten als weiteren Treugeber angesichts dessen Befreiung von seiner Schuld der Klägerin gegenüber aus keinem rechtlich geschützten Grund belastete (vgl. hiezu EvBl. 1980/162 und JBl. 1958, 122), muß daher nicht abschließend beurteilt werden.Die Kreditmittel, die die Bank dem Überweisungsauftrag des Beklagten zufolge auf das Treuhandkonto des Beklagtenvertreters überwies, wurden diesem auf dem bezeichneten Konto erst am 4.11.1988 nachmittags gutgebracht. Der Beklagte hätte demnach, da ihm das Zahlungsverbot bereits am 3.11.1988 zugestellt worden und daher an diesem Tag wirksam geworden war, jedenfalls noch am 3. bzw. wenigstens am 4.11.1988 widerrufen können, weil dem Auftraggeber das Recht zur Verfügung über die Überweisungsvaluta erst mit deren Gutbringung auf dem Konto des Empfängers entzogen wird (SZ 60/272; SZ 54/28 ua). Zu diesem Schritt wäre der Beklagte, um dem Zahlungsverbot und überhaupt der Überweisung der gepfändeten Forderung an die Klägerin zu entsprechen, nicht nur in der Lage, sondern nach den vorangestellten Erwägungen auch verpflichtet gewesen. Soweit er sich zur Entkräftung dieser Verpflichtung darauf beruft, der von ihm erteilte Überweisungsauftrag sei unwiderruflich gewesen, entfernt er sich von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt. Zutreffend bemerkt das Gericht zweiter Instanz überdies, daß selbst unwiderrufliche Überweisungsaufträge aus wichtigen Gründen widerrufen werden bzw. bei der gegebenen Sachlage (Zustellung eines exekutiven Zahlungsverbots) widerrufen werden müssen vergleiche Strasser in Rummel, ABGB2 Paragraph 1002, Rz 14 mwN). Ob der Beklagtenvertreter als Treuhänder eine nachträgliche Weisung des vom Zahlungsverbot betroffenen Beklagten als Auftraggebers nicht auch noch nach Gutbringung der Valuta auf dem Treuhandkonto hätte entsprechen müssen, weil sie im gegebenen Fall sachlich gerechtfertigt war und den Verpflichteten als weiteren Treugeber angesichts dessen Befreiung von seiner Schuld der Klägerin gegenüber aus keinem rechtlich geschützten Grund belastete vergleiche hiezu EvBl. 1980/162 und JBl. 1958, 122), muß daher nicht abschließend beurteilt werden.
Ist der Beklagte von seiner Kaufpreisschuld infolge Nichtbefolgung des Zahlungsverbots durch Überweisung auf das Treuhandkonto des Beklagtenvertreters nicht befreit worden, haben ihn die Vorinstanzen zu Recht zur Zahlung im Umfang der Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung an die Klägerin verhalten.
Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.