Rechtssatz RS0083943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083943
Entscheidungsdatum
07.10.1992
Rechtssatz
Bei der eigenhändigen Zustellung ist eine Hinterlegung dann unwirksam, wenn der Empfänger zufolge Ortsabwesenheit von der Aufforderung, beim zweiten Zustellversuch anwesend zu sein, nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte oder wenn ihm zufolge Ortsabwesenheit für die Erstattung eines befristeten Schriftsatzes nicht ein gleicher Zeitraum zur Verfügung stand wie in einem ortsanwesendem Empfänger, an den nur wegen Abwesenheit von der Abgabestelle durch Hinterlegung zugestellt wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 599/90
Entscheidungstext OGH 09.10.1990 5 Ob 599/90
- 6 Ob 502/91
Entscheidungstext OGH 11.04.1991 6 Ob 502/91
- 1 Ob 615/92
Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 615/92
nur: Bei der eigenhändigen Zustellung ist eine Hinterlegung dann unwirksam, wenn der Empfänger zufolge Ortsabwesenheit von der Aufforderung, beim zweiten Zustellversuch anwesend zu sein, nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. (T1) Veröff: SZ 65/127
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083943
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_0050OB00599_9000000_001