Begründung:
Nach Zustellung der Klage an eine zu deren Empfangnahme - weil bloß Dienstnehmer des beklagten Vereins - nicht berechtigte Person erging in der Tagsatzung vom 24.1.1996 ein Versäumungsurteil gemäß § 396 ZPO. Dessen Ausfertigung wurde am 20.2.1996 von einem (anderen) Dienstnehmer der beklagten Partei übernommen.Nach Zustellung der Klage an eine zu deren Empfangnahme - weil bloß Dienstnehmer des beklagten Vereins - nicht berechtigte Person erging in der Tagsatzung vom 24.1.1996 ein Versäumungsurteil gemäß Paragraph 396, ZPO. Dessen Ausfertigung wurde am 20.2.1996 von einem (anderen) Dienstnehmer der beklagten Partei übernommen.
Am 18.6.1996 überreichte der Beklagtenvertreter eine Berufung, mit der ausschließlichen Nichtigkeit - wegen gesetzwidriger Zustellung der Klageschrift, der Ladung zur Tagsatzung und des Versäumungsurteiles - geltend gemacht und die Aufhebung des Versäumungsurteiles, verbunden mit dem Auftrag der neuerlichen Zustellung von Klage und Ladung, begehrt wird.
Die Erhebungen im Sinn des § 473 Abs 2 ZPO ergaben, daß der Obmann des beklagten Vereins, DI Michael S*****, sein Büro nicht an dessen Anschrift, sondern schräg gegenüber hat. Im ständig besetzten Lokal der beklagten Partei sind drei Dienstnehmer beschäftigt. Der Vereinsobmann erscheint mindestens jeden zweiten Tag, um wichtige Schriftstücke zu unterfertigen. Poststücke ohne Angabe einer natürlichen Person als empfangsberechtigt, daher auch die gegenständliche Klage, werden vom Angestellten Klaus E***** durchgesehen und sortiert. Dieser hat auch den Auftrag, rechtlich bedeutsame Schriftstücke, mit denen sich der Obmann nicht befassen kann oder will, dem Beklagtenvertreter (im angefochtenen Beschluß unrichtig: dem Klagevertreter) zu übermitteln. Es ist aber davon auszugehen, daß Klaus E***** dem Obmann von der vorliegenden Klage unverzüglich nach ihrer Zustellung Mitteilung gemacht hat.Die Erhebungen im Sinn des Paragraph 473, Absatz 2, ZPO ergaben, daß der Obmann des beklagten Vereins, DI Michael S*****, sein Büro nicht an dessen Anschrift, sondern schräg gegenüber hat. Im ständig besetzten Lokal der beklagten Partei sind drei Dienstnehmer beschäftigt. Der Vereinsobmann erscheint mindestens jeden zweiten Tag, um wichtige Schriftstücke zu unterfertigen. Poststücke ohne Angabe einer natürlichen Person als empfangsberechtigt, daher auch die gegenständliche Klage, werden vom Angestellten Klaus E***** durchgesehen und sortiert. Dieser hat auch den Auftrag, rechtlich bedeutsame Schriftstücke, mit denen sich der Obmann nicht befassen kann oder will, dem Beklagtenvertreter (im angefochtenen Beschluß unrichtig: dem Klagevertreter) zu übermitteln. Es ist aber davon auszugehen, daß Klaus E***** dem Obmann von der vorliegenden Klage unverzüglich nach ihrer Zustellung Mitteilung gemacht hat.
Aufgrund dieses Sachverhaltes wies das Berufungsgericht die Berufung zurück; es ging davon aus, daß die Zustellung der Klage zwar nicht dem Gesetz entsprochen habe, die Zustellung des Versäumungsurteiles am 20.2.1996 durch Aushändigung an eine Dienstnehmerin der beklagten Partei jedoch gemäß § 16 Abs 1 ZustG zulässig gewesen sei, weil sich der Obmann der beklagten Partei regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Die erst am 18.6.1996 getätigte Überreichung der Berufung sei daher verspätet. Eine allenfalls bei der Klagezustellung unterlaufene Nichtigkeit könne nicht wahrgenommen werden, weil hiefür ein zulässiges Rechtsmittel Voraussetzung sei.Aufgrund dieses Sachverhaltes wies das Berufungsgericht die Berufung zurück; es ging davon aus, daß die Zustellung der Klage zwar nicht dem Gesetz entsprochen habe, die Zustellung des Versäumungsurteiles am 20.2.1996 durch Aushändigung an eine Dienstnehmerin der beklagten Partei jedoch gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ZustG zulässig gewesen sei, weil sich der Obmann der beklagten Partei regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Die erst am 18.6.1996 getätigte Überreichung der Berufung sei daher verspätet. Eine allenfalls bei der Klagezustellung unterlaufene Nichtigkeit könne nicht wahrgenommen werden, weil hiefür ein zulässiges Rechtsmittel Voraussetzung sei.