Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß es im Fall der Zurückweisung eines Rekurses keinen Ausspruch nach § 13 Abs 1 Z 3 AußStrG zu machen habe, kann allerdings nicht geteilt werden:Die Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß es im Fall der Zurückweisung eines Rekurses keinen Ausspruch nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG zu machen habe, kann allerdings nicht geteilt werden:
Nach § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989 ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn eine Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Ein "Revisionsrekurs" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist aber entgegen der Meinung des Gerichtes zweiter Instanz nicht nur das Rechtsmittel gegen eine abändernde oder bestätigende Entscheidung eines Rekursgerichtes, wäre doch bei dieser Auslegung mangels einer dem § 514 Abs 1 ZPO entsprechenden allgemeinen Vorschrift des Außerstreitgesetzes über die Zulässigkeit von Rekursen - § 9 AußStrG regelt nur die Rekurse gegen Beschlüsse erster Instanz - gegen Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichtes überhaupt kein Rechtsmittel zulässig (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff Ä751Ü). Nach der ständigen Rechtsprechung zu § 14 AußStrG idF vor der WGN 1989 war der (Revisions-)Rekurs gegen einen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem ein Rekurs zurückgewiesen worden war, zulässig (SZ 43/234; EFSlg. 47.135, 58.304 uva); eine Änderung dieser Rechtslage war aber vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigt. Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist daher der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluß gleichfalls nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt (vgl die Rechtsprechung zu § 528 ZPO idF vor der WGN 1989: ÖBl 1984, 50; RZ 1988/18 ua). Für eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist hier angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 14 Abs 1 AußStrG kein Raum. Im vorliegenden Fall wäre es aber ein überflüssiger Formalismus, wollte man die Akten dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückstellen, seinen Beschluß durch einen Ausspruch nach § 13 Abs 1 Z 3 AußStrG zu ergänzen, an den der Oberste Gerichtshof ohnehin nicht gebunden wäre (§ 16 Abs 3 AußStrG; § 508 a Abs 1 ZPO); schon jetzt kann nämlich kein Zweifel darüber bestehen, daß der Revisionsrekurs - wie auch immer der Ausspruch des Rekursgerichtes ausgefallen wäre - mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen ist, steht doch die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes:Nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn eine Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Ein "Revisionsrekurs" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist aber entgegen der Meinung des Gerichtes zweiter Instanz nicht nur das Rechtsmittel gegen eine abändernde oder bestätigende Entscheidung eines Rekursgerichtes, wäre doch bei dieser Auslegung mangels einer dem Paragraph 514, Absatz eins, ZPO entsprechenden allgemeinen Vorschrift des Außerstreitgesetzes über die Zulässigkeit von Rekursen - Paragraph 9, AußStrG regelt nur die Rekurse gegen Beschlüsse erster Instanz - gegen Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichtes überhaupt kein Rechtsmittel zulässig (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff Ä751Ü). Nach der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 14, AußStrG in der Fassung vor der WGN 1989 war der (Revisions-)Rekurs gegen einen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem ein Rekurs zurückgewiesen worden war, zulässig (SZ 43/234; EFSlg. 47.135, 58.304 uva); eine Änderung dieser Rechtslage war aber vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigt. Da Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist daher der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluß gleichfalls nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt vergleiche die Rechtsprechung zu Paragraph 528, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989: ÖBl 1984, 50; RZ 1988/18 ua). Für eine analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist hier angesichts der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG kein Raum. Im vorliegenden Fall wäre es aber ein überflüssiger Formalismus, wollte man die Akten dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückstellen, seinen Beschluß durch einen Ausspruch nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG zu ergänzen, an den der Oberste Gerichtshof ohnehin nicht gebunden wäre (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG; Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO); schon jetzt kann nämlich kein Zweifel darüber bestehen, daß der Revisionsrekurs - wie auch immer der Ausspruch des Rekursgerichtes ausgefallen wäre - mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG als unzulässig zurückzuweisen ist, steht doch die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes:
Die Rechtsmittelwerber geben als richtig zu, daß die von ihnen beim Rekursgericht angefochtenen Beschlüsse des Erstgerichtes im Ablehnungsverfahren als nichtig aufgehoben worden und demnach "nicht mehr existent" sind; bei dieser Sachlage waren aber die Minderjährige und ihre Mutter zur Zeit der Entscheidung über ihre Rechtsmittel nicht mehr beschwert. Eine solche Beschwer ist nach Lehre und Rechtsprechung eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (EvBl 1963/346; EvBl 1988/100 uva). Gegen die Richtigkeit dieser Rechtsprechung führen die Rechtsmittelwerber keinerlei Argumente ins Treffen. Die von ihnen angestrebte "Verweisung" auf die Entscheidung, mit denen die vom Erstgericht gefaßten Beschlüsse ON 168 und 169 als nichtig aufgehoben wurden, bedeutet im übrigen inhaltlich nichts anderes als eine Zurückweisung des Rechtsmittels mangels Beschwer.
Da im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Entscheidung nicht von der Lösung einer im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechtsfrage abhängt, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Da im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Entscheidung nicht von der Lösung einer im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erheblichen Rechtsfrage abhängt, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.