Rechtssatz RS0007063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007063
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Rechtssatz
Ist der Rekurs ohnehin als unzulässig zurückzuweisen, wäre es ein überflüssiger Formalismus, wollte man die Akten dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückzustellen, seinen Beschluss durch einen Ausspruch nach § 13 Abs 1 Z 3 AußStrG zu ergänzen, an den der Oberste Gerichtshof ohnehin nicht gebunden wäre.Ist der Rekurs ohnehin als unzulässig zurückzuweisen, wäre es ein überflüssiger Formalismus, wollte man die Akten dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückzustellen, seinen Beschluss durch einen Ausspruch nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG zu ergänzen, an den der Oberste Gerichtshof ohnehin nicht gebunden wäre.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 537/90
Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 537/90
Veröff: EvBl 1990/137 S 636 = ÖA 1991,18
- 6 Ob 4/91
Entscheidungstext OGH 16.05.1991 6 Ob 4/91
- 5 Ob 1026/92
Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 1026/92
Auch
- 2 Ob 93/19v
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 2 Ob 93/19v
nur: Ist der Rekurs ohnehin als unzulässig zurückzuweisen, wäre es ein überflüssiger Formalismus, wollte man die Akten dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückzustellen, seinen Beschluss durch einen Ausspruch nach § 13 Abs 1 Z 3 AußStrG zu ergänzen. (T1)
Beisatz: Im Anwendungsbereich des AußStrG 2005: Ausspruch nach § 59 Abs 2 AußStrG. (T2)
- 7 Ob 211/20k
Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 211/20k
nur T1
- 5 Ob 162/21s
Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 162/21s
Vgl; Beis wie T2
- 7 Ob 32/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.04.2024 7 Ob 32/24t
vgl; nur T1; Beisatz wie T2
- 7 Ob 49/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2025 7 Ob 49/25v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007063
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19900530_OGH0002_0040OB00537_9000000_001