Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 13. (1) Das Rekursgericht hat in seinem Beschluß auszusprechen,Paragraph 13, (1) Das Rekursgericht hat in seinem Beschluß auszusprechen,
daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist;daß der Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz 2, jedenfalls unzulässig ist;
falls Z 1 nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.falls Ziffer eins, nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, zulässig ist oder nicht.
(2)Absatz 2,Hat das Rekursgericht nach Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 20 000 Euro übersteigt oder nicht.Hat das Rekursgericht nach Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 20 000 Euro übersteigt oder nicht.
(3)Absatz 3,Bei dem Ausspruch nach Abs. 2 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 ist kurz zu begründen.Bei dem Ausspruch nach Absatz 2, sind die Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer eins, bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer 2, ist kurz zu begründen.
(4)Absatz 4,Gegen die Aussprüche nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 1 Z 2 kann nur - außer in einem Antrag nach § 14a Abs. 1 - in einem außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 14 Abs. 5), allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses (§ 16 Abs. 2 Z 1) geltend gemacht werden.Gegen die Aussprüche nach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Absatz eins, Ziffer 2, kann nur - außer in einem Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins, - in einem außerordentlichen Revisionsrekurs (Paragraph 14, Absatz 5,), allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins,) geltend gemacht werden.
Anmerkung
ÜR: 1. Zur Wirksamkeit siehe auch Art. XLI Z 5 und 9 WGN 1989,
BGBl. Nr. 343/1989.
2. Zur Anwendbarkeit siehe auch Art. XLI Z 4 WGN 1989,
BGBl. Nr. 343/1989.
3. Art. XXXII Z 6 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997
4. Art. 96 Z 6, BGBl. I Nr. 98/2001
Dokumentnummer
NOR40021356