Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 208 aus 1854, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 13. (1) Das Rekursgericht hat in seinem Beschluß auszusprechen,Paragraph 13, (1) Das Rekursgericht hat in seinem Beschluß auszusprechen,
wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, wenn er aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50 000 S übersteigt oder nicht;
daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist, falls - auch unter Bedachtnahme auf § 14 Abs. 3 - dies zutrifft;daß der Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz 2, jedenfalls unzulässig ist, falls - auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 14, Absatz 3, - dies zutrifft;
falls dies nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.falls dies nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, zulässig ist oder nicht.
(2)Absatz 2,Bei dem Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 3 ist kurz zu begründen.Bei dem Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer eins, sind die Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer 2, bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer 3, ist kurz zu begründen.
(3)Absatz 3,Gegen die Aussprüche nach Abs. 1 Z 1 und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 1 Z 3 kann nur in einem außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 16 Abs. 2 Z 2), allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses (§ 16 Abs. 2 Z 1) geltend gemacht werden.Gegen die Aussprüche nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Absatz eins, Ziffer 3, kann nur in einem außerordentlichen Revisionsrekurs (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2,), allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins,) geltend gemacht werden.
Anmerkung
ÜR: 1. Zur Wirksamkeit siehe auch Art. XLI Z 5 und 9 WGN 1989,
BGBl. Nr. 343/1989.
2. Zur Anwendbarkeit siehe auch Art. XLI Z 4 WGN 1989,
BGBl. Nr. 343/1989.
Dokumentnummer
NOR12019356
Alte Dokumentnummer
N2185416417T