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Entscheidung 6 Ob 4/91×

Entscheidung 6 Ob 4/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob4/91

Entscheidungsdatum

16.05.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Firmenbuchsache der Firma T***** mit dem Sitz in Wien infolge Revisionsrekurses der Gesellschaft, vertreten durch *****, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 31. Jänner 1991, GZ 6 R 79/90-5, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 12. Mai 1990, 7 HRB 43.943-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Das Rekursgericht hat unter ausführlicher Darlegung und Zitierung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den wesentlichen Beurteilungskriterien der Unterscheidbarkeit zweier Firmen nach Paragraph 30, HGB zutreffend ausgeführt, daß die nach dem Gesetz zu fordernde deutliche Unterscheidbarkeit der beiden Firmen nicht gegeben ist.

Da der Rekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ohnehin als unzulässig zurückzuweisen ist, wäre es ein überflüssiger Formalismus, wollte man die Akten dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückstellen, seinen Beschluß durch den hier fehlenden Ausspruch nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG zu ergänzen, an den der Oberste Gerichtshof ohnedies nicht gebunden wäre (EvBl 1990/137).

Anmerkung

E25714

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0060OB00004.91.0516.000

Dokumentnummer

JJT_19910516_OGH0002_0060OB00004_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung