Entscheidungsgründe:
Viktor K*** ist am 20. Juli 1984 im 61. Lebensjahr gestorben. Er war österreichischer Staatsbürger. Aus seiner ersten Ehe stammen eine Tochter und ein Sohn. Dieser Sohn ist 1982 vorverstorben, hinterließ aber einen im April 1979 geborenen Sohn. Im Januar 1963 ist der Erblasser mit einer 15 Jahre jüngeren Frau eine zweite Ehe eingegangen. Dieser Ehe entstammt eine im Mai 1963 geborene Tochter. Im August 1979 schloß der Erblasser mit seinen beiden aus der ersten Ehe stammenden Kindern einen Pflichtteilsverzichtsvertrag. Die beiden Kinder verzichteten damit "jeder für sich und seine gesetzlich erbberechtigten Nachkommen unwiderruflich auf das ihnen
nach ihrem Vater ... zustehende Pflichtteilsrecht einschließlich
ihrer Schenkungseinrechnungsansprüche gemäß ... § 785 ABGB."ihrer Schenkungseinrechnungsansprüche gemäß ... Paragraph 785, ABGB."
In der Abhandlung der Verlassenschaft nach dem am 20. Juli 1984 in München gestorbenen Erblasser gaben einerseits seine Tochter aus erster Ehe eine unbedingte Erbserklärung und der minderjährige Enkelsohn, Sohn des vorverstorbenen Sohnes des Erblassers aus dessen erster Ehe, eine bedingte Erbserklärung aufgrund des Gesetzes ab, während die Witwe und die Tochter aus der zweiten Ehe des Erblassers je zur Hälfte des Nachlasses eine unbedingte Erbserklärung aufgrund eines von ihnen nicht näher datierten, nach den Aussagen der als Testamentszeugen vernommenen Personen während der letzten Lebensjahre des Erblassers in München außergerichtlich errichteten mündlichen Testamentes abgaben.
Dabei waren das Münchner Ehepaar und dessen Tochter, die als Testamentszeugen genannt worden waren, zunächst im Rechtshilfeweg durch das Amtsgericht München am 6. Februar 1985 unbeeidet vernommen worden und dann auf Verlangen der Witwe des Erblassers und dessen Tochter am 23. Juli 1985 nochmals unter Eid, worauf das Abhandlungsgericht das Protokoll über die unter Eid abgelegten Zeugenaussagen formell kundgemacht hatte.
Die Abkömmlinge des Erblassers aus dessen erster Ehe bestritten die Wirksamkeit der von den Zeugen bekundeten Äußerungen des Erblassers als letztwilliger Verfügung. (Die erbrechtliche Berufung der Witwe und deren Tochter aufgrund des Gesetzes, welchen Berufungsgrund diese Personen allerdings bisher nicht in Anspruch genommen haben, haben die Abkömmlinge des Erblassers aus dessen erster Ehe nie in Zweifel gezogen.)
Das Abhandlungsgericht hat die einander (teilweise) widersprechenden Erbserklärungen der Abkömmlinge des Erblassers aus seiner ersten Ehe einerseits und der Witwe des Erblassers und seiner Tochter aus dessen Ehe mit dieser zu Gericht angenommen und die Abkömmlinge des Erblassers aus seiner ersten Ehe mit ihren Erbansprüchen gemäß § 125 AußStrG auf den Rechtsweg verwiesen. Die dabei für die Einbringung der Klage bestimmte Frist von vier Wochen (die mit Zustellung der bestätigenden Rekursentscheidung am 27. September 1985 begann) verlängerte das Abhandlungsgericht nachträglich auf insgesamt fünf Wochen.Das Abhandlungsgericht hat die einander (teilweise) widersprechenden Erbserklärungen der Abkömmlinge des Erblassers aus seiner ersten Ehe einerseits und der Witwe des Erblassers und seiner Tochter aus dessen Ehe mit dieser zu Gericht angenommen und die Abkömmlinge des Erblassers aus seiner ersten Ehe mit ihren Erbansprüchen gemäß Paragraph 125, AußStrG auf den Rechtsweg verwiesen. Die dabei für die Einbringung der Klage bestimmte Frist von vier Wochen (die mit Zustellung der bestätigenden Rekursentscheidung am 27. September 1985 begann) verlängerte das Abhandlungsgericht nachträglich auf insgesamt fünf Wochen.
Am 31. Oktober 1985 brachten die Abkömmlinge des Erblassers aus dessen erster Ehe gegen die Witwe des Erblassers und seine Tochter mit dieser seiner zweiten Frau eine auf den bereits in der Verlassenschaftsabhandlung eingenommenen Standpunkt gestützte Erbrechtsklage ein, daß mangels Testamentserrichtungswillens die Erklärungen des Erblassers, die von den als Testamentszeugen vernommenen Personen bekundet und von den Beklagten ihren Erbserklärungen zugrundegelegt wurden, kein wirksames Testament darstellten. In dieser Klage formulierten sie ihr Begehren in folgender Weise:
"Das außergerichtliche mündliche Testament des am 20. Juli 1984 verstorbenen ... gemäß den Niederschriften vom 6. Februar und vom 23. Juli 1985 ist ungültig."
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6. Mai 1986 erklärten die Kläger, ihr Begehren in folgender Weise umzustellen:
"Es wird festgestellt, daß die beklagten Parteien nicht aufgrund des angeblichen mündlichen Testamentes aus den Jahren 1982 oder 1983 nach dem am 20. Juli 1984 in München verstorbenen ... erbberechtigt sind."
In dieser Neuformulierung des Klagebegehrens erblickten die Beklagten eine Klagsänderung, die nach Ablauf der gemäß § 125 AußStrG gesetzten Frist und überdies im Hinblick darauf, daß das in der Klage gestellte Begehren den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprochen habe, (auch nach § 235 Abs 3 ZPO) nicht zuzulassen und zu beachten gewesen wäre.In dieser Neuformulierung des Klagebegehrens erblickten die Beklagten eine Klagsänderung, die nach Ablauf der gemäß Paragraph 125, AußStrG gesetzten Frist und überdies im Hinblick darauf, daß das in der Klage gestellte Begehren den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprochen habe, (auch nach Paragraph 235, Absatz 3, ZPO) nicht zuzulassen und zu beachten gewesen wäre.
Der Spruch des abändernden Berufungsurteiles lautete dann wörtlich:
"Das von den beklagten Parteien als Erbrechtstitel angegebene, aus dem Jahr 1982 oder 1983 stammende mündliche Testament des am 20. Juli 1984 in München verstorbenen ... ist ungültig."
Während das Prozeßgericht erster Instanz das Begehren der beiden Abkömmlinge des Erblassers aus seiner ersten Ehe abgewiesen hatte, hat das Berufungsgericht das Beweisverfahren teilweise wiederholt und dabei unter Berufung auf § 281 a ZPO die im Zuge der Abhandlung aufgenommenen Rechtshilfeprotokolle über die Vernehmung der drei Münchner Zeugen zur Verlesung gebracht. Hierauf hat das Berufungsgericht in Abänderung des Urteiles erster Instanz dem Klagebegehren mit dem bereits wörtlich wiedergegebenen Spruch stattgegeben.Während das Prozeßgericht erster Instanz das Begehren der beiden Abkömmlinge des Erblassers aus seiner ersten Ehe abgewiesen hatte, hat das Berufungsgericht das Beweisverfahren teilweise wiederholt und dabei unter Berufung auf Paragraph 281, a ZPO die im Zuge der Abhandlung aufgenommenen Rechtshilfeprotokolle über die Vernehmung der drei Münchner Zeugen zur Verlesung gebracht. Hierauf hat das Berufungsgericht in Abänderung des Urteiles erster Instanz dem Klagebegehren mit dem bereits wörtlich wiedergegebenen Spruch stattgegeben.
Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen ist hervorzuheben:
Anläßlich der Errichtung des Notariatsaktes über den Pflichtteilsverzicht der nunmehrigen Kläger erklärte der Erblasser gegenüber dem Errichter des Notariatsaktes auf dessen gezielte Frage, er beabsichtige im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht, ein Testament zu errichten.
In den Jahren 1982/83 erklärte der Erblasser zwei- oder dreimal in Gegenwart eines befreundeten Ehepaares und deren Tochter, daß die nunmehrigen Beklagten nach seinem Tod die einzigen Erben seien. Dabei erwähnte der Erblasser, daß seine Kinder aus erster Ehe bereits ausbezahlt worden seien und dies auch notariell geregelt worden sei. Keiner der drei Zeugen bezweifelte, daß die Erklärung des Erblassers seinem letzten Willen entsprach (das heißt inhaltlich dem entsprach, wie der Erblasser seine Rechtsnachfolge nach seinem Tod geregelt wissen wollte). Das Berufungsgericht konnte aber nicht feststellen, daß der Erblasser gerade vor dem befreundeten Ehepaar und dessen Tochter ein mündliches Testament zu errichten beabsichtigte und den drei erwähnten Personen ihre Eigenschaft als Zeugen einer Testamentserrichtung bewußt gewesen wäre. Bei dieser Beweiswürdigung verwertete das Berufungsgericht vor allem auch die ersten, unbeeidet abgelegten Aussagen der drei als Testamentszeugen vernommenen Personen.
Aufgrund seiner Feststellungen über die Testamentserrichtungsabsicht des Erblassers und das Bewußtsein der Zeugenschaft bei den Zuhörern verneinte das Berufungsgericht das Vorliegen eines wirksamen außergerichtlichen mündlichen Testamentes. In seinem abändernden Urteil sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Der sachliche Widerspruch zwischen der Witwe und der Tochter des Erblassers aus seiner zweiten Ehe einerseits und den Abkömmlingen des Erblassers aus dessen erster Ehe beschränkt sich auf die gesetzliche Erbquote der beiden letztgenannten Erbansprecher von je zwei Neuntel. Obwohl nicht erkennbar ist, ob das Berufungsgericht diesen Umstand bei seinem Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO beachtet hat oder, wie die Kläger bei ihrer nach § 56 Abs 2 JN vorgenommenen Streitbewertung, den vollen Betrag des sich nach dem eidesstättigen Vermögensbekenntnis der Beklagten ergebenden reinen Nachlasses von 324.746,75 S zugrundegelegt hat, erachtet sich das Revisionsgericht an die nicht offenkundig gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßende Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht gebunden.Aufgrund seiner Feststellungen über die Testamentserrichtungsabsicht des Erblassers und das Bewußtsein der Zeugenschaft bei den Zuhörern verneinte das Berufungsgericht das Vorliegen eines wirksamen außergerichtlichen mündlichen Testamentes. In seinem abändernden Urteil sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Der sachliche Widerspruch zwischen der Witwe und der Tochter des Erblassers aus seiner zweiten Ehe einerseits und den Abkömmlingen des Erblassers aus dessen erster Ehe beschränkt sich auf die gesetzliche Erbquote der beiden letztgenannten Erbansprecher von je zwei Neuntel. Obwohl nicht erkennbar ist, ob das Berufungsgericht diesen Umstand bei seinem Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO beachtet hat oder, wie die Kläger bei ihrer nach Paragraph 56, Absatz 2, JN vorgenommenen Streitbewertung, den vollen Betrag des sich nach dem eidesstättigen Vermögensbekenntnis der Beklagten ergebenden reinen Nachlasses von 324.746,75 S zugrundegelegt hat, erachtet sich das Revisionsgericht an die nicht offenkundig gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßende Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht gebunden.
Die Beklagten fechten das abändernde Berufungsurteil unter Geltendmachung der Anfechtungsgründe nach § 503 Abs 1 Z 1, 2 und 4 ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an. Die Kläger streben die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.Die Beklagten fechten das abändernde Berufungsurteil unter Geltendmachung der Anfechtungsgründe nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an. Die Kläger streben die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.