Rechtssatz RS0007959
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007959
Geschäftszahl
6Ob104/75 (6Ob105/75); 6Ob559/88
Entscheidungsdatum
14.04.1988
Rechtssatz
Das Prozeßgericht hat über die strittige Frage der Gültigkeit des Testamentes d.h. des Erbrechtstitels, auf den der Beklagte sein Erbrecht stützt, zu entscheiden. Sache des Verlassenschaftsgerichtes ist es, die sich aus der Feststellung der Ungültigkeit des vom Beklagten in Anspruch genommenen Erbrechtstitels ergebenden Schlußfolgerungen zu ziehen und dem Abhandlungsverfahren zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 104/75
Entscheidungstext OGH 28.08.1975 6 Ob 104/75
- 6 Ob 559/88
Entscheidungstext OGH 14.04.1988 6 Ob 559/88
Vgl auch; Beisatz: Darüber, ob eine Klage nach ihrem Begehren dem vom Abhandlungsgericht erteilten Auftrag zur Klageführung und damit zum Innehalten mit der weiteren Abhandlung genüge, hat ausschließlich das Abhandlungsgericht zu befinden
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007959
Dokumentnummer
JJR_19750828_OGH0002_0060OB00104_7500000_001