Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0012229×

Rechtssatz RS0012229

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012229

Geschäftszahl

6Ob548/83; 6Ob559/88; 1Ob540/94 (1Ob541/94); 3Ob137/01w; 3Ob227/04k; 6Ob55/06s; 3Ob1/13p

Entscheidungsdatum

15.05.2013

Rechtssatz

Eine sogenannte "Abwechslung" des Erbrechtstitels ist auch noch durch entsprechende Prozeßerklärung im Erbrechtsstreit (auch durch die beklagte Partei) möglich. Gegenstand des Erbrechtsstreites ist - unabhängig von einem etwa enger formulierten Begehren - immer die Feststellung, welcher jeweils von den Streitteilen geltend gemachte Berufungsgrund in seiner Wirksamkeit den des Prozeßgegners verdränge.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 548/83
    Entscheidungstext OGH 24.02.1984 6 Ob 548/83
    Veröff: NZ 1984,192
  • 6 Ob 559/88
    Entscheidungstext OGH 14.04.1988 6 Ob 559/88
  • 1 Ob 540/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 540/94
    nur: Eine sogenannte "Abwechslung" des Erbrechtstitels ist auch noch durch entsprechende Prozeßerklärung im Erbrechtsstreit (auch durch die beklagte Partei) möglich. (T1)
  • 3 Ob 137/01w
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 3 Ob 137/01w
    Auch; Beisatz: Bis zum Zeitpunkt der Einantwortung. (T2)
  • 3 Ob 227/04k
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 227/04k
    Vgl auch; Beisatz: Ein Erbansprecher kann den von ihm in Anspruch genommenen Erbrechtstitel bis zur Rechtskraft der Einantwortung ändern. (T3); Veröff: SZ 2004/170
  • 6 Ob 55/06s
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 55/06s
    Vgl auch; Beisatz: Ein Erbansprecher kann den von ihm in Anspruch genommenen Erbrechtstitel bis zur Rechtskraft der Einantwortung ändern. (T4)
    Beisatz: Hier: Selbst wenn demnach in der Klarstellung der Erbansprecherin, sie berufe sich nicht nur auf das Testament, sondern auch auf die Nachträge zu diesem, nicht bloß eine Erläuterung, sondern eine Änderung des beanspruchten Erbrechtstitels gelegen wäre, wäre die Erbserklärung, die nach § 121 Abs 1 AußStrG 1854 abgegeben werden musste, nicht zu beanstanden, zumal die zweite Erbserklärung mit der ersten vereinbar wäre. (T5)
  • 3 Ob 1/13p
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 1/13p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012229

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013

Dokumentnummer

JJR_19840224_OGH0002_0060OB00548_8300000_001