Rechtssatz RS0012229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012229
Entscheidungsdatum
15.05.2013
Rechtssatz
Eine sogenannte "Abwechslung" des Erbrechtstitels ist auch noch durch entsprechende Prozeßerklärung im Erbrechtsstreit (auch durch die beklagte Partei) möglich. Gegenstand des Erbrechtsstreites ist - unabhängig von einem etwa enger formulierten Begehren - immer die Feststellung, welcher jeweils von den Streitteilen geltend gemachte Berufungsgrund in seiner Wirksamkeit den des Prozeßgegners verdränge.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 548/83
Entscheidungstext OGH 24.02.1984 6 Ob 548/83
Veröff: NZ 1984,192
- 6 Ob 559/88
Entscheidungstext OGH 14.04.1988 6 Ob 559/88
- 1 Ob 540/94
Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 540/94
nur: Eine sogenannte "Abwechslung" des Erbrechtstitels ist auch noch durch entsprechende Prozeßerklärung im Erbrechtsstreit (auch durch die beklagte Partei) möglich. (T1)
- 3 Ob 137/01w
Entscheidungstext OGH 09.10.2001 3 Ob 137/01w
Auch; Beisatz: Bis zum Zeitpunkt der Einantwortung. (T2)
- 3 Ob 227/04k
Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 227/04k
Vgl auch; Beisatz: Ein Erbansprecher kann den von ihm in Anspruch genommenen Erbrechtstitel bis zur Rechtskraft der Einantwortung ändern. (T3); Veröff: SZ 2004/170
- 6 Ob 55/06s
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 55/06s
Vgl auch; Beisatz: Ein Erbansprecher kann den von ihm in Anspruch genommenen Erbrechtstitel bis zur Rechtskraft der Einantwortung ändern. (T4)
Beisatz: Hier: Selbst wenn demnach in der Klarstellung der Erbansprecherin, sie berufe sich nicht nur auf das Testament, sondern auch auf die Nachträge zu diesem, nicht bloß eine Erläuterung, sondern eine Änderung des beanspruchten Erbrechtstitels gelegen wäre, wäre die Erbserklärung, die nach § 121 Abs 1 AußStrG 1854 abgegeben werden musste, nicht zu beanstanden, zumal die zweite Erbserklärung mit der ersten vereinbar wäre. (T5)
- 3 Ob 1/13p
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 1/13p
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012229
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19840224_OGH0002_0060OB00548_8300000_001