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Entscheidung 6 Ob 55/06s×

Entscheidung 6 Ob 55/06s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob55/06s

Entscheidungsdatum

09.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 8. Jänner 1998 verstorbenen Johann W*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbserklärten Erben 1. Elisabeth A*****, vertreten durch Dr. Andreas Reiner, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Univ. Prof. Mag. Gottfried H*****, vertreten durch Dr. Rafaela Zenz-Zajc, Rechtsanwältin in Mondsee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 10. Jänner 2006, GZ 3 R 161/05s-229, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 7. September 2005, GZ 1 A 301/02s-219, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall sind gemäß Paragraph 205, AußStrG, BGBl römisch eins 2003/111, die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Erbantrittserklärung und über die Integration der Entscheidung über das Erbrecht in das Verlassenschaftsverfahren (wodurch eine Verteilung der Klägerrollen und die Erbrechtsklage entbehrlich sind) noch nicht maßgebend.

1. Mit Schriftsatz vom 7. 6. 2005 brachte Gabriele P***** vor, ihre unter Berufung auf das Testament vom 22. 6. 1993 abgegebene bedingte Erbserklärung verstehe sich als solche auf Grund dieses Testaments samt den Nachträgen vom 24. 8. 1994, 6. 9. 1994 und 9. 8. 1996. Sollte dieser Punkt im Verlassenschaftsverfahren unklar sein, gebe sie ihre Erbserklärung auf Grund der vorliegenden letztwilligen Verfügungen samt allen Nachträgen ab.

Das Erstgericht nahm die mit „Schreiben vom 7. 6. 2005 erfolgte Präzisierung" der auf Grund des Testaments vom 22. 6. 1993 abgegebenen bedingten Erbserklärung Gabriele P***** zu Gericht an. Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs der nunmehrigen Rechtsmittelwerber diese Entscheidung.

Eine im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage erblicken die Rechtsmittelwerber darin, dass zur Frage, ob und inwieweit ein Erbansprecher eine Erbserklärung ändern kann, obwohl keine Änderung der Umstände eingetreten ist, keine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Erbansprecher den von ihm in Anspruch genommenen Erbrechtstitel bis zur Rechtskraft der Einantwortung ändern (SZ 2002/20 mwN; 3 Ob 227/04k mwN). Selbst wenn demnach in der Klarstellung Gabriele P*****, sie berufe sich nicht nur auf das Testament vom 22. 6. 1993, sondern auch auf die Nachträge zu diesem, nicht bloß eine Erläuterung, sondern eine Änderung des beanspruchten Erbrechtstitels gelegen wäre, wäre die Erbserklärung, die nach Paragraph 121, Absatz eins, AußStrG 1854 abgegeben werden musste, nicht zu beanstanden, zumal die zweite Erbserklärung mit der ersten vereinbar wäre.

2. In Bezug auf die Verteilung der Parteirollen im Erbrechtsprozess machen die Revisionsrekurswerber als im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage geltend, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob eine Teilungsanordnung zu einer Verschiebung der im Testament ausdrücklich angeordneten Erbquoten führen könne oder nicht.

Das Rekursgericht stützte sich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (jüngst 6 Ob 280/04a), wonach bei Abgabe widerstreitender Erbserklärungen auf Grund desselben Testaments die Klägerrolle demjenigen Erbansprecher zuzuteilen ist, der dessen Wortlaut gegen sich hat. Die Zuweisung der Klägerrolle nach Paragraphen 125, 126, AußStrG 1854 hat die Lösung jener Streitfragen, die den zentralen Gegenstand des Erbstreits zu bilden haben, nicht vorwegzunehmen (4 Ob 81/05y). Die im vorliegenden Fall unumgängliche vorläufige Auslegung, ob der Wille des Erblassers dahin ging, sein Vermögen auf seine drei Kinder zu gleichen Teilen oder - jedenfalls in Bezug auf die Liegenschaften - im Verhältnis der Werte der jedem Kind ausdrücklich zugewiesenen Liegenschaften aufzuteilen, berührt in Folge ihrer Einzelfallbezogenheit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (6 Ob 280/04a; vergleiche RIS-Justiz RS0012244). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist dem Rekursgericht jedenfalls nicht unterlaufen. Von der in der Zulassungsbeschwerde bezeichneten Rechtsfrage hängt die Entscheidung nicht ab. Die Rechtsmittelwerber übersehen, dass das Testament vom 22. 6. 1993 gerade nicht bestimmte Erbquoten ausdrücklich anordnet.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Anmerkung

E79958 6Ob55.06s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00055.06S.0309.000

Dokumentnummer

JJT_20060309_OGH0002_0060OB00055_06S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006007 Rechtssatz 19.04.1961Zivilrecht
Das Abhandlungsgericht ist nicht berechtigt, über die Auslegung des letzten Willens eine Entscheidung zu treffen. Eine solche Entscheidung ist gem § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nichtig.
RS0006017 Rechtssatz 30.04.1969Zivilrecht
Die Entscheidung über die Auslegung einer Testamentsbestimmung darüber, welche Vermächtnisse gebühren, steht dem Verlassenschaftsrichter nicht zu.
RS0007926 Rechtssatz 13.05.1971Zivilrecht
Der Erbe kann bis zur Rechtskraft der Einantwortung immer noch die Erbserklärung abgeben; bis dahin hat er keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. War er vom Erbanfall verständigt worden, muss die Erbserklärung noch vor Ablauf der den Parteien de …
RS0007994 Rechtssatz 24.02.1984Zivilrecht
Keinesfalls wird mit einer Entscheidung über die Parteienrollenverteilung dem Prozeßverfahren, in welchem der Streit der Erbansprecher endgültig zu klären ist, hinsichtlich der bei der Auslegung zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage oder hinsichtlich der …
RS0008064 Rechtssatz 15.07.1970Zivilrecht
Für die Verteilung der Parteirollen kommt es nicht schematisch auf die Art des Titels sondern auf die Stärke des einen oder anderen im Einzelfall an.
RS0008092 Rechtssatz 20.05.1954Zivilrecht
Im Zweifel, ob mehrere in einem Testamente angeführte Personen zusammen Erben sein sollen, ist dem Erbserklärten, der das ausschließliche Erbrecht in Anspruch nimmt, gegenüber den anderen, die gemäß § 555 ABGB mit ihm zu gleichen Teilen teilen wollen, die K …
RS0012229 Rechtssatz 24.02.1984Zivilrecht
Eine sogenannte "Abwechslung" des Erbrechtstitels ist auch noch durch entsprechende Prozeßerklärung im Erbrechtsstreit (auch durch die beklagte Partei) möglich. Gegenstand des Erbrechtsstreites ist - unabhängig von einem etwa enger formulierten Begehren - i …
RS0012244 Rechtssatz 05.08.1965Zivilrecht
Der Gesetzgeber hat keine starre Norm aufgestellt, wie ein Testament mit Erbeinsetzung bzw. wie Vermächtniszuwendungen im Sinne des § 535 ABGB zu lauten haben; es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob der Wille des Erblassers in die eine oder …
RS0099264 Rechtssatz 26.02.1969Zivilrecht
Darüber, welcher der stärkere Titel ist, nämlich ein Testament mit ausdrücklicher Erbeinsetzung oder eine letztwillige Anordnung, die möglicherweise nur als ein Vermächtnis anzusehen ist, bestimmt das Gesetz nichts, daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit ge …