Rechtssatz RS0008092
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008092
Entscheidungsdatum
29.09.2009
Rechtssatz
Im Zweifel, ob mehrere in einem Testamente angeführte Personen zusammen Erben sein sollen, ist dem Erbserklärten, der das ausschließliche Erbrecht in Anspruch nimmt, gegenüber den anderen, die gemäß § 555 ABGB mit ihm zu gleichen Teilen teilen wollen, die Klägerrolle zuzuteilen.Im Zweifel, ob mehrere in einem Testamente angeführte Personen zusammen Erben sein sollen, ist dem Erbserklärten, der das ausschließliche Erbrecht in Anspruch nimmt, gegenüber den anderen, die gemäß Paragraph 555, ABGB mit ihm zu gleichen Teilen teilen wollen, die Klägerrolle zuzuteilen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 156/54
Entscheidungstext OGH 20.05.1954 2 Ob 156/54
SZ 27/142
- 6 Ob 280/04a
Entscheidungstext OGH 25.11.2004 6 Ob 280/04a
Vgl
- 6 Ob 55/06s
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 55/06s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Abgabe widerstreitender Erbserklärungen auf Grund desselben Testaments ist die Klägerrolle demjenigen Erbansprecher zuzuteilen, der dessen Wortlaut gegen sich hat. Die Zuweisung der Klägerrolle nach §§ 125, 126 AußStrG 1854 hat die Lösung jener Streitfragen, die den zentralen Gegenstand des Erbstreits zu bilden haben, nicht vorwegzunehmen. (T1)
- 10 Ob 54/09b
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 54/09b
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0008092
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009
Dokumentnummer
JJR_19540520_OGH0002_0020OB00156_5400000_001