Aus der Begründung:
Während die erste Instanz hervorhebt, daß das Testament nur eine ausdrückliche Erbeinsetzung, nämlich die der Elisabeth B., enthalte (obzwar Elisabeth B. als "Haupterbin" bezeichnet und auch von Vermögen gesprochen werde, das der erblasserische Gatte Adolf K. erbe), glaubt die zweite Instanz, die letztwillige Erklärung nur dahin auslegen zu können, daß alle drei darin genannten Personen Erben sein sollen. Dies schließt das Rekursgericht aus dem Vorspruche, daß mit der letztwilligen Erklärung verhütet werden solle, daß der Nachlaß in unrechte Hände gerate, aus dem Ausdruck "Haupterbin" und aus der Erwähnung, daß auch der erblasserische Gatte Adolf K. etwas "erbe". Da die mehreren Erben ohne Vorschrift einer Teilung eingesetzt erscheinen, teilen sie gemäß § 555 ABGB. zu gleichen Teilen. Das Revisionsgericht pflichtet dem Standpunkte des Rekursgerichtes insofern bei, als von einem stärkeren Erbrechtstitel der Elisabeth B. aus der letztwilligen Erklärung im Sinne des § 126 Abs. 2 AußstrG. nicht die Rede sein kann, im Zweifel aber, ob mehrere in einem Testamente angeführte Personen alle Erben sein sollen, dem Erbserklärten, der das ausschließliche Erbrecht in Anspruch nimmt, gegenüber den anderen, die gemäß § 555 ABGB. mit ihm zu gleichen Teilen teilen wollen, im Hinblick auf die zitierte Gesetzesstelle die Klägerrolle zuzuteilen ist. Denn, wie gemäß § 555 ABGB. im Zweifel die mehreren Erben zu gleichen Teilen teilen und der, der einen größeren Teil in Anspruch nimmt, sein Recht darauf beweisen muß, muß auch der im Zweifelsfall sein Recht beweisen, der den anderen, mit ihm im Testamente Angeführten ihr Miterbrecht überhaupt abspricht (vgl. GlU. Nr. 247).Während die erste Instanz hervorhebt, daß das Testament nur eine ausdrückliche Erbeinsetzung, nämlich die der Elisabeth B., enthalte (obzwar Elisabeth B. als "Haupterbin" bezeichnet und auch von Vermögen gesprochen werde, das der erblasserische Gatte Adolf K. erbe), glaubt die zweite Instanz, die letztwillige Erklärung nur dahin auslegen zu können, daß alle drei darin genannten Personen Erben sein sollen. Dies schließt das Rekursgericht aus dem Vorspruche, daß mit der letztwilligen Erklärung verhütet werden solle, daß der Nachlaß in unrechte Hände gerate, aus dem Ausdruck "Haupterbin" und aus der Erwähnung, daß auch der erblasserische Gatte Adolf K. etwas "erbe". Da die mehreren Erben ohne Vorschrift einer Teilung eingesetzt erscheinen, teilen sie gemäß Paragraph 555, ABGB. zu gleichen Teilen. Das Revisionsgericht pflichtet dem Standpunkte des Rekursgerichtes insofern bei, als von einem stärkeren Erbrechtstitel der Elisabeth B. aus der letztwilligen Erklärung im Sinne des Paragraph 126, Absatz 2, AußstrG. nicht die Rede sein kann, im Zweifel aber, ob mehrere in einem Testamente angeführte Personen alle Erben sein sollen, dem Erbserklärten, der das ausschließliche Erbrecht in Anspruch nimmt, gegenüber den anderen, die gemäß Paragraph 555, ABGB. mit ihm zu gleichen Teilen teilen wollen, im Hinblick auf die zitierte Gesetzesstelle die Klägerrolle zuzuteilen ist. Denn, wie gemäß Paragraph 555, ABGB. im Zweifel die mehreren Erben zu gleichen Teilen teilen und der, der einen größeren Teil in Anspruch nimmt, sein Recht darauf beweisen muß, muß auch der im Zweifelsfall sein Recht beweisen, der den anderen, mit ihm im Testamente Angeführten ihr Miterbrecht überhaupt abspricht vergleiche GlU. Nr. 247).