Rechtssatz RS0012244
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012244
Entscheidungsdatum
26.02.2026
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat keine starre Norm aufgestellt, wie ein Testament mit Erbeinsetzung bzw. wie Vermächtniszuwendungen im Sinne des § 535 ABGB zu lauten haben; es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob der Wille des Erblassers in die eine oder in die andere Richtung ging.Der Gesetzgeber hat keine starre Norm aufgestellt, wie ein Testament mit Erbeinsetzung bzw. wie Vermächtniszuwendungen im Sinne des Paragraph 535, ABGB zu lauten haben; es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob der Wille des Erblassers in die eine oder in die andere Richtung ging.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 204/65
Entscheidungstext OGH 05.08.1965 7 Ob 204/65
- 6 Ob 885/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1983 6 Ob 885/82
Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob durch den Erblasser eine Erbseinsetzung oder die Aussetzung eines Vermächtnisses vorgenommen wurde, ist immer nur eine Frage der Auslegung. Zu fragen ist dabei ob Universalsukzession oder Einzelrechtsnachfolge gewollt ist. (T1)
- 9 Ob 28/98b
Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 Ob 28/98b
Auch
- 7 Ob 189/99s
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 Ob 189/99s
- 10 Ob 66/99z
Entscheidungstext OGH 16.11.1999 10 Ob 66/99z
Veröff: SZ 72/179
- 6 Ob 280/04a
Entscheidungstext OGH 25.11.2004 6 Ob 280/04a
Vgl
- 10 Ob 14/04p
Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 Ob 14/04p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2005/79
- 6 Ob 55/06s
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 55/06s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Abgabe widerstreitender Erbserklärungen auf Grund desselben Testaments ist die Klägerrolle demjenigen Erbansprecher zuzuteilen, der dessen Wortlaut gegen sich hat. Die Zuweisung der Klägerrolle nach §§ 125, 126 AußStrG 1854 hat die Lösung jener Streitfragen, die den zentralen Gegenstand des Erbstreits zu bilden haben, nicht vorwegzunehmen. (T2)
- 6 Ob 106/08
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 106/08
Vgl; Beisatz: Für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG genügt es nicht, dass allenfalls eine andere Auslegung des Testaments möglich wäre; vielmehr müsste dargetan werden, dass jene Auslegung, die das Rekursgericht vorgenommen hat, allenfalls bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist. (T3)
- 10 Ob 73/09x
Entscheidungstext OGH 17.08.2010 10 Ob 73/09x
Auch
- 2 Ob 194/17v
Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 194/17v
Vgl auch; Beis wie T3
- 2 Ob 145/18i
Entscheidungstext OGH 17.12.2018 2 Ob 145/18i
Vgl aber
- 2 Ob 69/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 2 Ob 69/25y
Beisatz wie T3
Beisatz: Hier: Die Zuwendung bloß einzelner Sachen an eine Vielzahl von Personen und das Fehlen eines eine quotenmäßige Nachlassteilung anordnenden Willens spricht für das Vorliegen von Vermächtnissen. (T4)
- 2 Ob 23/26k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.02.2026 2 Ob 23/26k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0012244
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19650805_OGH0002_0070OB00204_6500000_001