[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstantragstellers ist, soweit er sich gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Sachverständigen richtet, jedenfalls unzulässig (I.). Im Übrigen ist er mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig (II.).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstantragstellers ist, soweit er sich gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Sachverständigen richtet, jedenfalls unzulässig (römisch eins.). Im Übrigen ist er mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig (römisch zwei.).
Zu I.:Zu römisch eins.:
[5] 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein die Ablehnung verwerfender Beschluss nur mit Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache angefochten werden; ein selbständig erhobener Rekurs ist zurückzuweisen (RS0040730 [T7, T12]; 9 Ob 115/24p [Rz 4]).
[6] 2. Da der Erstantragsteller den Rekurs gegen die Verwerfung der Ablehnung ohnehin mit dem Rekurs gegen die Entscheidung im Verfahren über das Erbrecht verbunden hat, hätte ihn das Rekursgericht nicht zurückweisen dürfen. Trotz der formellen Zurückweisung hat es die Ablehnungsgründe aber auch inhaltlich geprüft und in Übereinstimmung mit dem Erstgericht als nicht berechtigt erachtet.
[7] 3. Bei dieser Fallgestaltung ist der Revisionsrekurs nach § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig:3. Bei dieser Fallgestaltung ist der Revisionsrekurs nach Paragraph 24, Absatz 2, JN jedenfalls unzulässig:
[8] Aus dieser Bestimmung, die auch auf die Ablehnung von Sachverständigen und im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden ist (3 Ob 176/23p [Rz 7 mwN]), folgt nach ständiger Rechtsprechung, dass die Verwerfung der Ablehnung nur mit Rekurs bekämpft werden kann, was den Revisionsrekurs ausschließt (RS0098751, zum Außerstreitverfahren RS0016522). Anders gilt zwar dann, wenn die zweite Instanz die inhaltliche Behandlung der von der ersten Instanz verworfenen Ablehnungungsgründe aus formellen Gründen verweigert (RS0044509). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil sich das Rekursgericht ohnehin auch inhaltlich mit den Ablehnungsgründen befasst hat (vgl 3 Ob 15/15z).Aus dieser Bestimmung, die auch auf die Ablehnung von Sachverständigen und im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden ist (3 Ob 176/23p [Rz 7 mwN]), folgt nach ständiger Rechtsprechung, dass die Verwerfung der Ablehnung nur mit Rekurs bekämpft werden kann, was den Revisionsrekurs ausschließt (RS0098751, zum Außerstreitverfahren RS0016522). Anders gilt zwar dann, wenn die zweite Instanz die inhaltliche Behandlung der von der ersten Instanz verworfenen Ablehnungungsgründe aus formellen Gründen verweigert (RS0044509). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil sich das Rekursgericht ohnehin auch inhaltlich mit den Ablehnungsgründen befasst hat vergleiche 3 Ob 15/15z).
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[9] 1. Ob der Erblasser eine Erbseinsetzung oder ein Vermächtnis wollte, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es ist zu prüfen, ob der Erblasser den Bedachten zum Gesamtrechtsnachfolger oder Einzelrechtsnachfolger machen wollte, ob er ihn dem direkten Zugriff der Nachlassgläubiger aussetzen und ob er ihm einen direkten Zugriff auf das Nachlassvermögen einräumen wollte oder nicht (RS0012237). Wenn der Erblasser einer oder mehreren bestimmten Personen alle wesentlichen Stücke seines Vermögens hinterlässt, liegt im Zweifel Erbseinsetzung und kein Vermächtnis vor, wobei für die Beurteilung der Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung entscheidend ist (RS0012245 [insb auch T2]; vgl auch RS0014968). Maßgeblich ist die Auslegung im Einzelfall (vgl RS0012244).1. Ob der Erblasser eine Erbseinsetzung oder ein Vermächtnis wollte, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es ist zu prüfen, ob der Erblasser den Bedachten zum Gesamtrechtsnachfolger oder Einzelrechtsnachfolger machen wollte, ob er ihn dem direkten Zugriff der Nachlassgläubiger aussetzen und ob er ihm einen direkten Zugriff auf das Nachlassvermögen einräumen wollte oder nicht (RS0012237). Wenn der Erblasser einer oder mehreren bestimmten Personen alle wesentlichen Stücke seines Vermögens hinterlässt, liegt im Zweifel Erbseinsetzung und kein Vermächtnis vor, wobei für die Beurteilung der Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung entscheidend ist (RS0012245 [insb auch T2]; vergleiche auch RS0014968). Maßgeblich ist die Auslegung im Einzelfall vergleiche RS0012244).
[10] 2. Das Rekursgericht ist unter Hinweis auf die vom Erblasser beabsichtigte Absicherung der Zweitantragstellerin vertretbar davon ausgegangen, dass mit der Zuwendung des „gesamten *hof[s]“ der (bäuerliche) Besitz insgesamt gemeint war, der Erblasser daher sein wesentliches Vermögen der Erstantragstellerin zugewendet habe und folglich von einer Erbeinsetzung auszugehen sei.
[11] Mit Ihrem Hinweis, der Erblasser habe nicht sein gesamtes wesentliches Vermögen vermacht, weil auch „walzende Grundstücke“ vorhanden seien, die trotz des wirtschaftlichen und räumlichen Zusammenhangs zum Hof mangels Eintragung in die Höfeabteilung des Grundbuchs (§ 1 TirHöfeG) rechtlich nicht zum geschlossen Hof gehörten, zeigt der Revisionsrekurs keine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. Maßgeblich ist nämlich nicht die rechtliche Zuordnung zum Erbhof iSd § 1 TirHöfeG, sondern der davon unabhängige Wille des Erblassers, welches Vermögen er der Zweitantragstellerin zuwenden wollte.Mit Ihrem Hinweis, der Erblasser habe nicht sein gesamtes wesentliches Vermögen vermacht, weil auch „walzende Grundstücke“ vorhanden seien, die trotz des wirtschaftlichen und räumlichen Zusammenhangs zum Hof mangels Eintragung in die Höfeabteilung des Grundbuchs (Paragraph eins, TirHöfeG) rechtlich nicht zum geschlossen Hof gehörten, zeigt der Revisionsrekurs keine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. Maßgeblich ist nämlich nicht die rechtliche Zuordnung zum Erbhof iSd Paragraph eins, TirHöfeG, sondern der davon unabhängige Wille des Erblassers, welches Vermögen er der Zweitantragstellerin zuwenden wollte.
[12] Die Annahme der Vorinstanzen, dass der Erblasser dem Patensohn ein Nachlegat in Bezug auf den Hof und nicht eine Nacherbschaft ausgesetzt habe, beruht auf der zwischen ihm und der Zweitantragstellerin vor dem Gerichtskommissär insofern getroffenen Einigung. Darauf lässt sich entgegen den Revisionsausführungen nicht ableiten, dass die Auslegung der letztwilligen Verfügung als Erbeinsetzung der Zweitantragstellerin unvertretbar wäre.
[13] 3. Die schon vom Rekursgericht verneinten, nicht unter § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG fallenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Einholung weiterer Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit des Erblassers können nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RS0050037; RS0030748).3. Die schon vom Rekursgericht verneinten, nicht unter Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG fallenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Einholung weiterer Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit des Erblassers können nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RS0050037; RS0030748).