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Entscheidung 2 Ob 23/26k×

Entscheidung 2 Ob 23/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Geschäftszahl

2Ob23/26k

Entscheidungsdatum

26.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2019 verstorbenen F*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. M*, vertreten durch Heiss & Heiss Rechtsanwälte OG in Innsbruck und 2. M*, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 16. Oktober 2024, GZ 54 R 104/25b (54 R 105/25z)-186, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird – soweit er die Entscheidung über die Ablehnung des Sachverständigen betrifft (AZ 54 R 104/25b) – als absolut unzulässig zurückgewiesen.

römisch zwei. Im Übrigen (AZ 54 R 105/25z) wird der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]        Der 2019 verstorbene Erblasser ordnete mit an seinem Todestag eigenhändig verfasster letztwilliger Verfügung an, dass der „gesamte *hof“ an seine Ehefrau, die Zweitantragstellerin, übergehe und das bestehende – seinen Bruder, den Erstantragsteller, als Erben begünstigende – Testament ungültig sei. Weiters verfügte er sein Patenkind könne und solle den *hof „übernehmen“.

[2]        Das Erstgericht wies (1.) – mit in der letzten Verhandlung im Verfahren über das Erbrecht verkündetem und gesondert ausgefertigtem Beschluss – einen Ablehnungsantrag des Erstantragstellers betreffend den beigezogenen Sachverständigen als unbegründet zurück und stellte (2.) das Erbrecht der Zweitantragstellerin zum gesamten Nachlass aufgrund des eigenhändigen Testaments fest. Die auf ältere Testamente gestützte Erbantrittserklärung des Erstantragstellers wies es ab.

[3]        Das Rekursgericht wies den mit dem Rekurs gegen die Feststellung des Erbrechts der Zweitantragstellerin verbundenen Rekurs des Erstantragstellers gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Sachverständigen zurück. Dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Feststellung des Erbrechts gab es nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[4]        Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstantragstellers ist, soweit er sich gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Sachverständigen richtet, jedenfalls unzulässig (römisch eins.). Im Übrigen ist er mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig (römisch zwei.).

Zu römisch eins.:

[5]        1. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein die Ablehnung verwerfender Beschluss nur mit Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache angefochten werden; ein selbständig erhobener Rekurs ist zurückzuweisen (RS0040730 [T7, T12]; 9 Ob 115/24p [Rz 4]).

[6]        2. Da der Erstantragsteller den Rekurs gegen die Verwerfung der Ablehnung ohnehin mit dem Rekurs gegen die Entscheidung im Verfahren über das Erbrecht verbunden hat, hätte ihn das Rekursgericht nicht zurückweisen dürfen. Trotz der formellen Zurückweisung hat es die Ablehnungsgründe aber auch inhaltlich geprüft und in Übereinstimmung mit dem Erstgericht als nicht berechtigt erachtet.

[7]        3. Bei dieser Fallgestaltung ist der Revisionsrekurs nach Paragraph 24, Absatz 2, JN jedenfalls unzulässig:

[8]        Aus dieser Bestimmung, die auch auf die Ablehnung von Sachverständigen und im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden ist (3 Ob 176/23p [Rz 7 mwN]), folgt nach ständiger Rechtsprechung, dass die Verwerfung der Ablehnung nur mit Rekurs bekämpft werden kann, was den Revisionsrekurs ausschließt (RS0098751, zum Außerstreitverfahren RS0016522). Anders gilt zwar dann, wenn die zweite Instanz die inhaltliche Behandlung der von der ersten Instanz verworfenen Ablehnungungsgründe aus formellen Gründen verweigert (RS0044509). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil sich das Rekursgericht ohnehin auch inhaltlich mit den Ablehnungsgründen befasst hat vergleiche 3 Ob 15/15z).

Zu römisch zwei.:

[9]        1. Ob der Erblasser eine Erbseinsetzung oder ein Vermächtnis wollte, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es ist zu prüfen, ob der Erblasser den Bedachten zum Gesamtrechtsnachfolger oder Einzelrechtsnachfolger machen wollte, ob er ihn dem direkten Zugriff der Nachlassgläubiger aussetzen und ob er ihm einen direkten Zugriff auf das Nachlassvermögen einräumen wollte oder nicht (RS0012237). Wenn der Erblasser einer oder mehreren bestimmten Personen alle wesentlichen Stücke seines Vermögens hinterlässt, liegt im Zweifel Erbseinsetzung und kein Vermächtnis vor, wobei für die Beurteilung der Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung entscheidend ist (RS0012245 [insb auch T2]; vergleiche auch RS0014968). Maßgeblich ist die Auslegung im Einzelfall vergleiche RS0012244).

[10]      2. Das Rekursgericht ist unter Hinweis auf die vom Erblasser beabsichtigte Absicherung der Zweitantragstellerin vertretbar davon ausgegangen, dass mit der Zuwendung des „gesamten *hof[s]“ der (bäuerliche) Besitz insgesamt gemeint war, der Erblasser daher sein wesentliches Vermögen der Erstantragstellerin zugewendet habe und folglich von einer Erbeinsetzung auszugehen sei.

[11]      Mit Ihrem Hinweis, der Erblasser habe nicht sein gesamtes wesentliches Vermögen vermacht, weil auch „walzende Grundstücke“ vorhanden seien, die trotz des wirtschaftlichen und räumlichen Zusammenhangs zum Hof mangels Eintragung in die Höfeabteilung des Grundbuchs (Paragraph eins, TirHöfeG) rechtlich nicht zum geschlossen Hof gehörten, zeigt der Revisionsrekurs keine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. Maßgeblich ist nämlich nicht die rechtliche Zuordnung zum Erbhof iSd Paragraph eins, TirHöfeG, sondern der davon unabhängige Wille des Erblassers, welches Vermögen er der Zweitantragstellerin zuwenden wollte.

[12]      Die Annahme der Vorinstanzen, dass der Erblasser dem Patensohn ein Nachlegat in Bezug auf den Hof und nicht eine Nacherbschaft ausgesetzt habe, beruht auf der zwischen ihm und der Zweitantragstellerin vor dem Gerichtskommissär insofern getroffenen Einigung. Darauf lässt sich entgegen den Revisionsausführungen nicht ableiten, dass die Auslegung der letztwilligen Verfügung als Erbeinsetzung der Zweitantragstellerin unvertretbar wäre.

[13]      3. Die schon vom Rekursgericht verneinten, nicht unter Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG fallenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Einholung weiterer Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit des Erblassers können nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RS0050037; RS0030748).

Textnummer

E147031

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00023.26K.0226.000

Im RIS seit

17.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260226_OGH0002_0020OB00023_26K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012237 Rechtssatz 06.12.1983Zivilrecht
Ob der Erblasser eine Erbseinsetzung oder eine Vermächtnisanordnung wollte, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es ist zu prüfen, ob der Erblasser den Bedachten zum Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolger machen wollte, ob er ihn dem direkten Zugrif …
RS0012244 Rechtssatz 05.08.1965Zivilrecht
Der Gesetzgeber hat keine starre Norm aufgestellt, wie ein Testament mit Erbeinsetzung bzw. wie Vermächtniszuwendungen im Sinne des § 535 ABGB zu lauten haben; es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob der Wille des Erblassers in die eine oder …
RS0012245 Rechtssatz 27.05.1964Zivilrecht
Hinterläßt der Erblasser einer oder mehreren bestimmten Personen alle wesentlichen Stücke seines Vermögens, so liegt im Zweifel eine Erbeinsetzung und kein Vermächtnis vor.
RS0014968 Rechtssatz 08.11.1950Zivilrecht
Die Frage, ob in einer letztwilligen Verfügung über einen einzigen bestimmten Gegenstand ein Testament oder ein Kodizill zu erblicken ist, ist danach zu beurteilen, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung dieser Verfügung auch noch anderes Vermögen bes …
RS0016522 Rechtssatz 24.01.1951Zivilrecht
Gegen die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag ist auch im außerstreitigen Verfahren ein Revisionsrekurs unzulässig.
RS0040730 Rechtssatz 26.05.1965Zivilrecht
Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 366 ZPO haben auch für das außerstreitige Verfahren Anwendung zu finden.
RS0044509 Rechtssatz 27.05.1992Zivilrecht
Weist das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit des Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zur …