Rechtssatz RS0012237
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012237
Entscheidungsdatum
26.02.2026
Rechtssatz
Ob der Erblasser eine Erbseinsetzung oder eine Vermächtnisanordnung wollte, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es ist zu prüfen, ob der Erblasser den Bedachten zum Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolger machen wollte, ob er ihn dem direkten Zugriff der Nachlaßgläubiger aussetzen und ob er ihm einen direkten Zugriff auf das Nachlaßvermögen einräumen wollte oder nicht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 655/83
Entscheidungstext OGH 06.12.1983 5 Ob 655/83
NZ 1984,130
- 10 Ob 14/04p
Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 Ob 14/04p
Veröff: SZ 2005/79
- 2 Ob 18/22v
Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 18/22v
- 2 Ob 133/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.09.2024 2 Ob 133/24h
- 2 Ob 69/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 2 Ob 69/25y
Beisatz: Hier: Die Zuwendung bloß einzelner Sachen an eine Vielzahl von Personen und das Fehlen eines eine quotenmäßige Nachlassteilung anordnenden Willens spricht für das Vorliegen von Vermächtnissen. (T1)
- 2 Ob 23/26k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.02.2026 2 Ob 23/26k
Beisatz: Hier ist das Rekursgericht vertretbar davon ausgegangen, dass mit der Zuwendung des „gesamten *hof[s]“ der (bäuerliche) Besitz insgesamt gemeint war. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012237
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19831206_OGH0002_0050OB00655_8300000_002