Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die vom Rekursgericht angeführten Gründe zulässig; er ist auch berechtigt.
Der Umstand, dass eine in die Einantwortungsurkunde aufgenommene Verbücherungsklausel nur ankündigt, was nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde zu veranlassen sein wird, hindert nicht die Annahme einer Beschwer der Erbin bei ihrer Anfechtung. Abgesehen davon, dass der Erbe grundsätzlich legitimiert ist, im Abhandlungsverfahren ergangene Beschlüsse mit Rechtsmittel zu bekämpfen (EF 39.642 mwN) wird seine Rechtsposition durch die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung der letztwilligen Verfügung - wonach es sich bei der Anordnung der Erblasserin um eine bei Verbücherung des Eigentumsrechts einzutragende Auflage handelt - jedenfalls berührt (vgl 6 Ob 313/98t und 9 Ob 103/99h = NZ 2001, 228).Der Umstand, dass eine in die Einantwortungsurkunde aufgenommene Verbücherungsklausel nur ankündigt, was nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde zu veranlassen sein wird, hindert nicht die Annahme einer Beschwer der Erbin bei ihrer Anfechtung. Abgesehen davon, dass der Erbe grundsätzlich legitimiert ist, im Abhandlungsverfahren ergangene Beschlüsse mit Rechtsmittel zu bekämpfen (EF 39.642 mwN) wird seine Rechtsposition durch die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung der letztwilligen Verfügung - wonach es sich bei der Anordnung der Erblasserin um eine bei Verbücherung des Eigentumsrechts einzutragende Auflage handelt - jedenfalls berührt vergleiche 6 Ob 313/98t und 9 Ob 103/99h = NZ 2001, 228).
Der vorliegende Fall ist vor allem durch folgende drei Besonderheiten geprägt:
a) Die Erblasserin hat in ihrer letztwilligen Verfügung deutlich dokumentiert, dass die Liegenschaft mit ihrem Heimathaus zunächst an ihre beiden Töchter übergehen und danach im „Familienbesitz" erhalten bleiben soll.
b) Mit notariellem Erbverzichtsvertrag vom 6. 2. 1976 hat der Sohn der Erblasserin, Robert P*****, auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht auch mit Wirkung auf seine Nachkommen verzichtet. Die ältere Tochter Christel H***** erklärte, sich ihres gesetzlichen Erbrechts mit Wirkung auf ihre Nachkommenschaft zu entschlagen und das Legat in Form der Liegenschaft mit dem Haus in B***** nicht anzunehmen. Auch ihre drei Kinder gaben entsprechende Erklärungen ab. Diese Erklärungen sind auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Abhandlungsgericht (anders als später das Rekursgericht) annahm, die letztwillige Verfügung der Erblasserin enthalte keine Erbseinsetzung, sondern nur die Anordnung eines Legats.
c) Als Erbin nach der verstorbenen Marie P***** kommt demnach nur die Revisionsrekurswerberin in Betracht; diese ist nach dem derzeitigen Stand auch die einzige mögliche gesetzliche Erbin. Als Pflichtteilsberechtigter steht ihr gemäß §§ 762 ff ABGB ein Pflichtteil in Höhe von einem Viertel des reinen Nachlasses zu.c) Als Erbin nach der verstorbenen Marie P***** kommt demnach nur die Revisionsrekurswerberin in Betracht; diese ist nach dem derzeitigen Stand auch die einzige mögliche gesetzliche Erbin. Als Pflichtteilsberechtigter steht ihr gemäß Paragraphen 762, ff ABGB ein Pflichtteil in Höhe von einem Viertel des reinen Nachlasses zu.
Ausgehend davon ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung:
1. Die Frage, ob der Erblasser eine Erbseinsetzung oder die Aussetzung eines Vermächtnisses wollte, ist durch Auslegung zu ermitteln. Zu fragen ist dabei, ob der Erblasser den Erben zum Gesamtrechtsnachfolge oder zum Einzelrechtsnachfolger machen wollte, ob er ihn dem direkten Zugriff der Nachlassgläubiger aussetzen und ob er ihm einen direkten Zugriff auf das Nachlassvermögen einräumen wollte oder nicht (RIS-Justiz RS0012237, RS0012244). Hinterlässt der Erblasser einer oder mehreren bestimmten Personen alle wesentlichen Stücke seines Vermögens (wobei der Vermögensstand im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung maßgeblich ist, nicht der im Todeszeitpunkt: RIS-Justiz RS0014968), so liegt im Zweifel eine Erbseinsetzung und kein Vermächtnis vor (10 Ob 66/99z = SZ 72/179 uva; RIS-Justiz RS0012245). Erbe kann somit auch sein, wem nicht ein in Bezug auf das Ganze bestimmter Erbteil, sondern nur einzelne Sachen zugedacht worden sind, wenn der Nachlass zum weitaus überwiegenden Teil oder überhaupt nur aus diesen Sachen besteht (SZ 58/179 uva; RIS-Justiz RS0012246). In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Rekursgerichts, auf die verwiesen werden kann, ist im vorliegenden Fall von einer testamentarischen Erbseinsetzung auszugehen und nicht von der Aussetzung eines Vermächtnisses.
2. Zutreffend hat das Rekursgericht auch eine wirksame fideikommissarische Substitution zugunsten der Enkel der Erblasserin im Hinblick auf § 564 ABGB verneint, weil der Erblasser bei Einsetzung eines Nacherben die Auswahl nicht dem Vorerben überlassen darf (RIS-Justiz RS0012394) und den Nacherben wenigstens bestimmbar bezeichnen muss (1 Ob 90/01v = EF 96.880).2. Zutreffend hat das Rekursgericht auch eine wirksame fideikommissarische Substitution zugunsten der Enkel der Erblasserin im Hinblick auf Paragraph 564, ABGB verneint, weil der Erblasser bei Einsetzung eines Nacherben die Auswahl nicht dem Vorerben überlassen darf (RIS-Justiz RS0012394) und den Nacherben wenigstens bestimmbar bezeichnen muss (1 Ob 90/01v = EF 96.880).
3. Überlässt der Erblasser aber die Auswahl dem Vorerben aus einem eingegrenzten Personenkreis (hier: aus den Kindeskindern), wird eine solche Anordnung von der Judikatur - um die letztwillige Verfügung durch Umdeutung wenigstens zum Teil zu retten - als Auflage (Auftrag) iSd §§ 709 ff ABGB beurteilt.3. Überlässt der Erblasser aber die Auswahl dem Vorerben aus einem eingegrenzten Personenkreis (hier: aus den Kindeskindern), wird eine solche Anordnung von der Judikatur - um die letztwillige Verfügung durch Umdeutung wenigstens zum Teil zu retten - als Auflage (Auftrag) iSd Paragraphen 709, ff ABGB beurteilt.
3.1. Die Entwicklung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage kann folgendermaßen nachgezeichnet werden:
3.1.1. Der Entscheidung vom 4. 7. 1851, Z. 4354 (GZ 1865, 532), lag zugrunde, dass Th. St. seine Tochter zur Universalerbin einsetzte, ihr aber auftrug, den Würdigsten unter den Verwandten seines Namens (St.) zu wählen und diesem den ganzen ihr angefallenen Nachlass „im Namen des Erblassers für den Fall ihres Ablebens zu verschreiben". Die Erbin begehrte, diese letztwillige Anordnung, nämlich die Substitution für ungültig zu erklären. Das Gericht erster Instanz sprach die Ungültigkeit hinsichtlich der dem Pflichtteil entsprechenden Hälfte des Nachlasses aus und die zweite Instanz hinsichtlich des ganzen Nachlasses. Diese Entscheidung wurde vom OGH bestätigt, gestützt auf §§ 564, 608 und 709 ABGB.3.1.1. Der Entscheidung vom 4. 7. 1851, Ziffer 4354, (GZ 1865, 532), lag zugrunde, dass Th. St. seine Tochter zur Universalerbin einsetzte, ihr aber auftrug, den Würdigsten unter den Verwandten seines Namens (St.) zu wählen und diesem den ganzen ihr angefallenen Nachlass „im Namen des Erblassers für den Fall ihres Ablebens zu verschreiben". Die Erbin begehrte, diese letztwillige Anordnung, nämlich die Substitution für ungültig zu erklären. Das Gericht erster Instanz sprach die Ungültigkeit hinsichtlich der dem Pflichtteil entsprechenden Hälfte des Nachlasses aus und die zweite Instanz hinsichtlich des ganzen Nachlasses. Diese Entscheidung wurde vom OGH bestätigt, gestützt auf Paragraphen 564, 608 und 709 ABGB.
3.1.2. In der Entscheidung vom 21. 10. 1960, 3 Ob 353/60 (EvBl 1961/1), ging es um die substitutionsbehördliche Genehmigung eines Übergabsvertrages, nachdem das Grundbuch, in dem die fideikommissarische Substitution angemerkt war, die Einverleibung wegen des Mangels der substitutionsbehördlichen Genehmigung verweigert hatte. Der OGH sprach aus, dass der Erblasser die Auswahl des Nacherben nicht dem Vorerben überlassen kann; tue er es dennoch, dann liege in dieser Verfügung keine fideikommissarische Substitution, sondern nur eine Auflage. Liege aber eine fideikommissarische Substitution nicht vor, könne über den Antrag auf substitutionsbehördliche Genehmigung nicht meritorisch entschieden werden. Dass die Eigentumsbeschränkung anlässlich der grundbücherlichen Anmerkung fälschlich als fideikommissarische Substituton bezeichnet worden sei, ändere nichts an dem Ergebnis, weil es sich hier um eine unrichtige Grundbuchseintragung handle, die nicht eine nicht bestehende fideikommissarische Substitution schaffen könne (kritisch zu dem Ergebnis Kletecka, Ersatz- und Nacherbschaft [1999] 167 f].
3.1.3. Auch in den beiden folgenden Entscheidungen vom 19. 2. 1969, 5 Ob 43/69 (Grundbuchsache) und vom 4. 1. 1972, 5 Ob 334/71, ging es jeweils um das Vorliegen einer fideikommissarischen Substitution. Eine solche wurde in der ersten der beiden angeführten Entscheidungen verneint, weil die Erblasserin keinen bestimmten Nacherben ernannt, sondern die Auswahl der Erben ihrem Neffen überlassen habe. Gegenstand der zweiten Entscheidung war wiederum die Frage der Behandlung eines Antrags auf substitutionsbehördliche Genehmigung eines Vertrages, obwohl keine als fideikommissarische Substitution anzusehende Nachfolgeregelung vorlag.
3.1.4. Die Entscheidungen vom 4. 6. 1975, 8 Ob 112/75 (NZ 1977, 78) und vom 3. 7. 1986, 8 Ob 582/86 (NZ 1987, 130) verneinten jeweils eine Beteiligtenstellung (bzw Rekurslegitimation) eines Begünstigten aus der testamentarischen Anordnung einer Nacherbschaft, die nicht als fideikommissarische Substitution, sondern als Auflage qualifiziert wurde. Auch die später ergangene Entscheidung vom 14. 10. 1993, 10 Ob 1517/93 (NZ 1994, 115) ist in diese Gruppe einzureihen.
3.1.5. Unter Berufung auf die dargestellte Vorjudikatur, die - wenn auch in einem anderen Zusammenhang - eine Anordnung, in der die Auswahl des Nacherben (Nachlegatars) dem Vorerben (Vorlegatar) überlassen wird, als Auflage beurteilte, änderte der OGH in seiner Entscheidung vom 28. 10. 1987, 3 Ob 516/87 (SZ 60/225 = RZ 1988, 90/21) eine Verbücherungsanordnung dahin ab, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Erbin unter der Beschränkung durch die Verpflichtung, die Liegenschaft einem ihrer Kinder oder einem der beiden Kinder ihrer Schwester zu erhalten, erfolgen sollte. Der Auftrag der Erblasserin sei als auflösende Bedingung anzusehen, dass durch die Nichterfüllung des Auftrages der Nachlass verwirkt werden solle. Eine solche, als Veräußerungs- und Belastungsverbot anzusehende Auflage sei in die öffentlichen Bücher einzutragen (§ 158 Abs 1 AußStrG). Dieser Standpunkt wurde in der Entscheidung vom 28. 1. 1999, 6 Ob 313/98t, bekräftigt.3.1.5. Unter Berufung auf die dargestellte Vorjudikatur, die - wenn auch in einem anderen Zusammenhang - eine Anordnung, in der die Auswahl des Nacherben (Nachlegatars) dem Vorerben (Vorlegatar) überlassen wird, als Auflage beurteilte, änderte der OGH in seiner Entscheidung vom 28. 10. 1987, 3 Ob 516/87 (SZ 60/225 = RZ 1988, 90/21) eine Verbücherungsanordnung dahin ab, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Erbin unter der Beschränkung durch die Verpflichtung, die Liegenschaft einem ihrer Kinder oder einem der beiden Kinder ihrer Schwester zu erhalten, erfolgen sollte. Der Auftrag der Erblasserin sei als auflösende Bedingung anzusehen, dass durch die Nichterfüllung des Auftrages der Nachlass verwirkt werden solle. Eine solche, als Veräußerungs- und Belastungsverbot anzusehende Auflage sei in die öffentlichen Bücher einzutragen (Paragraph 158, Absatz eins, AußStrG). Dieser Standpunkt wurde in der Entscheidung vom 28. 1. 1999, 6 Ob 313/98t, bekräftigt.
3.1.6. Schließlich ließ der OGH (bei Beurteilung der Rechtsmittellegitimation) in der Entscheidung vom 24. 4. 2001, 1 Ob 90/01v, die Frage, ob eine Anordnung, nach der die Auswahl eines Nacherben dem Vorerben überlassen wird, als Auflage betrachtet werden könne, ausdrücklich offen.
3.1.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass - abgesehen von der Entscheidung vom 4. 7. 1851 - materielle Aussagen zur Verbücherbarkeit einer solchen in Frage stehenden Anordnung als Auflage nur in den Entscheidungen SZ 60/225 und 6 Ob 313/98t getroffen wurden.
3.2. In der neueren Kommentarliteratur ist der Meinungsstand zur Frage, ob die Anordnung, der Vorerbe solle den Nacherben bestimmen, als Auflage wirksam (und zu verbüchern) sei, geteilt. Eccher (in Schwimann, ABGB III2 § 608 Rz 3) verweist auf die Judikatur, während Welser (in Rummel, ABGB I3 §§ 564, 565 Rz 2) das generelle Wirksamlassen als Auflage ablehnt und allenfalls eine Umdeutung in ein Nachlegat einräumt. Er beruft sich dabei auf Kletecka (Die materielle Höchstpersönlichkeit letztwilliger Verfügungen, JBl 1999, 277 ff [284 ff], ebenso Kletecka, Ersatz- und Nacherbschaft [1999] 162 ff), der sich mit der Frage in eingehender Weise befasst hat. Kralik (Erbrecht3 [1983] 266 FN 9) sieht die Ansicht des OGH in NZ 1977, 78, das der Witwe erbvertraglich eingeräumte Recht, aus mehreren Personen einen Nacherben zu bestimmten, sei als Auflage zu beurteilen, als unrichtig an; die Verfügung sei schon wegen § 564 ABGB (Erbseinsetzung durch den Erblasser und nicht durch einen Dritten) unwirksam. Auch Faistenberger (in Gschnitzer, Erbrecht2 [1984] 27) steht der Meinung der Rechtsprechung kritisch gegenüber.3.2. In der neueren Kommentarliteratur ist der Meinungsstand zur Frage, ob die Anordnung, der Vorerbe solle den Nacherben bestimmen, als Auflage wirksam (und zu verbüchern) sei, geteilt. Eccher (in Schwimann, ABGB III2 Paragraph 608, Rz 3) verweist auf die Judikatur, während Welser (in Rummel, ABGB I3 Paragraphen 564, 565, Rz 2) das generelle Wirksamlassen als Auflage ablehnt und allenfalls eine Umdeutung in ein Nachlegat einräumt. Er beruft sich dabei auf Kletecka (Die materielle Höchstpersönlichkeit letztwilliger Verfügungen, JBl 1999, 277 ff [284 ff], ebenso Kletecka, Ersatz- und Nacherbschaft [1999] 162 ff), der sich mit der Frage in eingehender Weise befasst hat. Kralik (Erbrecht3 [1983] 266 FN 9) sieht die Ansicht des OGH in NZ 1977, 78, das der Witwe erbvertraglich eingeräumte Recht, aus mehreren Personen einen Nacherben zu bestimmten, sei als Auflage zu beurteilen, als unrichtig an; die Verfügung sei schon wegen Paragraph 564, ABGB (Erbseinsetzung durch den Erblasser und nicht durch einen Dritten) unwirksam. Auch Faistenberger (in Gschnitzer, Erbrecht2 [1984] 27) steht der Meinung der Rechtsprechung kritisch gegenüber.
3.3. Da im vorliegenden Fall keine wirksame Anordnung einer fideikommissarischen Substitution vorliegt (siehe oben 2.), kann der testamentarische Auftrag („Außerdem bestimme ich, dass nur die Kinder meiner Kinder erbberechtigt sind. Sollte meine Tochter Elisabeth P***** ohne Kinder bleiben, ... fällt das halbe Haus an ein Kind ihrer Geschwister, das sie in ihrem Testament selbst bestimmen kann.") nur so verstanden werden, dass die Erbin dazu verpflichtet sein soll, den Nachlass zum Zeitpunkt ihres Todes einer begünstigten Person zu hinterlassen, sei es durch eine Verfügung auf den Todesfall, allenfalls auch in Form gesetzlicher Erbfolge.
Die Rechtsstellung der Erbin wird damit vor allem in zweierlei Richtung tangiert, nämlich
a) inwieweit dadurch ihre Testierfreiheit unzulässigerweise beeinträchtigt ist und
b) ob die ihr zustehende Pflichtteilsdeckung gewährleistet ist (§§ 774, 808 ABGB).b) ob die ihr zustehende Pflichtteilsdeckung gewährleistet ist (Paragraphen 774, 808, ABGB).
3.4. Nach der Regel des § 610 Satz 1 ABGB ist ein derartiger Eingriff in die Testierfreiheit in eine fideikommissarische Substitution umzudeuten, die aber grundsätzlich einschränkend auszulegen ist (§ 614 ABGB) und im vorliegenden Fall schon mangels Bestimmbarkeit der Nacherben ausgeschlossen ist (siehe oben 2.). Der überzeugenden Ansicht von Kletecka (JBl 1999, 288; ebenso Ersatz- und Nacherbschaft [1999] 163 ff, insb 168 f) folgend (in teilweiser Abweichung von den Entscheidungen SZ 60/225 und 6 Ob 313/98t) ist eine Auflage, mit der außerhalb einer fideikommissarischen Substitution eine Nacherbschaft angeordnet wird, in dem auch hier gegebenen Fall, dass der Tod des Vorerben den „Substitutionsfall" bildet, wegen Eingriffs in die Testierfreiheit des Vorerben als ungültig anzusehen.3.4. Nach der Regel des Paragraph 610, Satz 1 ABGB ist ein derartiger Eingriff in die Testierfreiheit in eine fideikommissarische Substitution umzudeuten, die aber grundsätzlich einschränkend auszulegen ist (Paragraph 614, ABGB) und im vorliegenden Fall schon mangels Bestimmbarkeit der Nacherben ausgeschlossen ist (siehe oben 2.). Der überzeugenden Ansicht von Kletecka (JBl 1999, 288; ebenso Ersatz- und Nacherbschaft [1999] 163 ff, insb 168 f) folgend (in teilweiser Abweichung von den Entscheidungen SZ 60/225 und 6 Ob 313/98t) ist eine Auflage, mit der außerhalb einer fideikommissarischen Substitution eine Nacherbschaft angeordnet wird, in dem auch hier gegebenen Fall, dass der Tod des Vorerben den „Substitutionsfall" bildet, wegen Eingriffs in die Testierfreiheit des Vorerben als ungültig anzusehen.
Dazu kommt noch folgende Erwägung: Stellt sich nach dem Tod der Revisionswerberin heraus, dass sie die Auflage nicht erfüllt hat, ist der „Nachlass verwirkt" (§ 709 ABGB). In diesem Fall sind aber nicht die Auflagebegünstigten, sondern die im Zeitpunkt des Bedingungseintritts vorhandenen gesetzlichen Erben zu Nacherben berufen (Kletecka, Nacherbschaft 167), eine Konsequenz, die laut der testamentarischen Nacherbeinsetzung aber nicht eintreten soll.Dazu kommt noch folgende Erwägung: Stellt sich nach dem Tod der Revisionswerberin heraus, dass sie die Auflage nicht erfüllt hat, ist der „Nachlass verwirkt" (Paragraph 709, ABGB). In diesem Fall sind aber nicht die Auflagebegünstigten, sondern die im Zeitpunkt des Bedingungseintritts vorhandenen gesetzlichen Erben zu Nacherben berufen (Kletecka, Nacherbschaft 167), eine Konsequenz, die laut der testamentarischen Nacherbeinsetzung aber nicht eintreten soll.
3.5. Ausgehend von § 651 ABGB, der geringere Anforderungen an das Höchstpersönlichkeitsgebot stellt als eine Nacherbeinsetzung, schlägt Kletecka (JBl 1999, 288 ff; ebenso Ersatz- und Nacherbschaft [1999] 169 ff) zur Rettung der letztwilligen Anordnung unter Hinweis auf § 651 ABGB eine Umdeutung in ein Nachlegat vor, wenn der erblasserische Wille entsprechend gedeutet werden kann, weil sich die letztwillige Anordnung nicht auf den gesamten Nachlass oder einen nach Quoten bestimmten Teil davon bezieht. Auch wenn das „Übermachen eines Hauses" im Regelfall als Aussetzung eines Legats anzusehen ist, wurde bereits oben (unter 1.) dargestellt, dass im vorliegenden Fall in Wahrheit eine Erbseinsetzung vorliegt, weil sich die Anordnung der Erblasserin auf (mehr oder minder) den gesamten Nachlass bezieht. Dass die Revisionsrekurswerberin selbst zu Vermögen kommen könnte und dann über die Liegenschaft mit dem Haus durch Legat verfügen könnte, ist nicht maßgeblich, sondern allein der aktuelle Stand aufgrund der letztwilligen Verfügung der verstorbenen Marie P*****, die eine Erbseinsetzung angeordnet hat, sodass die das Höchtspersönlichkeitsprinzip für Legate abschwächende Bestimmung des § 651 ABGB (dazu Kletecka, JBl 1999, 277 [288 f]) gar nicht zum Tragen kommen kann.3.5. Ausgehend von Paragraph 651, ABGB, der geringere Anforderungen an das Höchstpersönlichkeitsgebot stellt als eine Nacherbeinsetzung, schlägt Kletecka (JBl 1999, 288 ff; ebenso Ersatz- und Nacherbschaft [1999] 169 ff) zur Rettung der letztwilligen Anordnung unter Hinweis auf Paragraph 651, ABGB eine Umdeutung in ein Nachlegat vor, wenn der erblasserische Wille entsprechend gedeutet werden kann, weil sich die letztwillige Anordnung nicht auf den gesamten Nachlass oder einen nach Quoten bestimmten Teil davon bezieht. Auch wenn das „Übermachen eines Hauses" im Regelfall als Aussetzung eines Legats anzusehen ist, wurde bereits oben (unter 1.) dargestellt, dass im vorliegenden Fall in Wahrheit eine Erbseinsetzung vorliegt, weil sich die Anordnung der Erblasserin auf (mehr oder minder) den gesamten Nachlass bezieht. Dass die Revisionsrekurswerberin selbst zu Vermögen kommen könnte und dann über die Liegenschaft mit dem Haus durch Legat verfügen könnte, ist nicht maßgeblich, sondern allein der aktuelle Stand aufgrund der letztwilligen Verfügung der verstorbenen Marie P*****, die eine Erbseinsetzung angeordnet hat, sodass die das Höchtspersönlichkeitsprinzip für Legate abschwächende Bestimmung des Paragraph 651, ABGB (dazu Kletecka, JBl 1999, 277 [288 f]) gar nicht zum Tragen kommen kann.
3.6. Die der Revisionsrekurswerberin gesetzte Auflage ist daher als unwirksam anzusehen.
4. Schon auf dieser Grundlage erweist sich der Revisionsrekurs als berechtigt und es kann dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen aus dem Umstand resultieren, dass die Revisionsrekurswerberin sowohl pflichtteilsberechtigt als auch einzige verbliebene Erbin ist.