Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Rechtslage verkannt hat. Er ist auch berechtigt.
Die Ausführungen des Rekursgerichtes über die Rechtsnatur der sogenannten "Verbücherungsklausel" sind grundsätzlich richtig. § 174 Abs 2 AußStrG, der den Inhalt der Einantwortungsurkunde ("Einantwortungsverordnung") normiert, sieht eine solche - in der Gerichtspraxis allerdings übliche - Klausel nicht vor. Ihr kommt für die grundbuchsrechtlichen Verfügungen keine konstitutive Bedeutung zu. Vielmehr ist bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde allein der Grundbuchsstand maßgebend (EvBl 1960/108; zuletzt JBl 1999, 124). Die Verbücherungsklausel kündigt nur an (vgl § 532 Abs 1 Geo), was nach Rechtskraft der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu veranlassen sein wird (EvBl 1990/117; JBl 1999, 124).Die Ausführungen des Rekursgerichtes über die Rechtsnatur der sogenannten "Verbücherungsklausel" sind grundsätzlich richtig. Paragraph 174, Absatz 2, AußStrG, der den Inhalt der Einantwortungsurkunde ("Einantwortungsverordnung") normiert, sieht eine solche - in der Gerichtspraxis allerdings übliche - Klausel nicht vor. Ihr kommt für die grundbuchsrechtlichen Verfügungen keine konstitutive Bedeutung zu. Vielmehr ist bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde allein der Grundbuchsstand maßgebend (EvBl 1960/108; zuletzt JBl 1999, 124). Die Verbücherungsklausel kündigt nur an vergleiche Paragraph 532, Absatz eins, Geo), was nach Rechtskraft der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu veranlassen sein wird (EvBl 1990/117; JBl 1999, 124).
Die daraus vom Rekursgericht gezogenen Schlüsse auf das mangelnde Rechtsschutzinteressse des Erben, eine derartige Verbücherungsklausel anzufechten, können aber von vornherein nur Fälle betreffen, in denen die Verbücherungsklausel über den eben beschriebenen Inhalt nicht hinausgeht und keine konstitutiven Anordnungen iS § 174 AußStrG enthält (JBl 1999, 124 zur gemäß § 10 Abs 4 AnerbenG in die Einantwortungsurkunde aufzunehmende Verbücherungsanordnung; vgl ferner SZ 66/34). Gerade das ist aber hier der Fall.Die daraus vom Rekursgericht gezogenen Schlüsse auf das mangelnde Rechtsschutzinteressse des Erben, eine derartige Verbücherungsklausel anzufechten, können aber von vornherein nur Fälle betreffen, in denen die Verbücherungsklausel über den eben beschriebenen Inhalt nicht hinausgeht und keine konstitutiven Anordnungen iS Paragraph 174, AußStrG enthält (JBl 1999, 124 zur gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AnerbenG in die Einantwortungsurkunde aufzunehmende Verbücherungsanordnung; vergleiche ferner SZ 66/34). Gerade das ist aber hier der Fall.
Nach dem Wortlaut der gesamten Einantwortungsurkunde kann nicht zweifelhaft sein, daß das Erstgericht damit - dem Antrag der Enkelin der Erblasserin folgend - zum Ausdruck bringen wollte, daß der Nachlaß dem Erben hinsichtlich der betroffenen Liegenschaften nur mit der in den Beschluß aufgenommenen Beschränkung seines Eigentums eingeantwortet werden soll. Dies wird vor allem aus der Begründung des Erstgerichtes deutlich, in der ausdrücklich auf § 707 ABGB Bezug genommen wird. Damit geht aber die vom Erben bekämpfte Verfügung in ihrer Bedeutung über eine bloße deklarative Ankündigung hinaus; die darin gelegene Verfügung einer Beschränkung des Eigentums des Erben betrifft vielmehr die Frage, "ob die Verlassenschaft dem Erben als freies Eigentum zugefallen" ist und damit den notwendigen Inhalt der Einantwortungsurkunde (§ 174 Abs 2 Z 3 AußStrG).Nach dem Wortlaut der gesamten Einantwortungsurkunde kann nicht zweifelhaft sein, daß das Erstgericht damit - dem Antrag der Enkelin der Erblasserin folgend - zum Ausdruck bringen wollte, daß der Nachlaß dem Erben hinsichtlich der betroffenen Liegenschaften nur mit der in den Beschluß aufgenommenen Beschränkung seines Eigentums eingeantwortet werden soll. Dies wird vor allem aus der Begründung des Erstgerichtes deutlich, in der ausdrücklich auf Paragraph 707, ABGB Bezug genommen wird. Damit geht aber die vom Erben bekämpfte Verfügung in ihrer Bedeutung über eine bloße deklarative Ankündigung hinaus; die darin gelegene Verfügung einer Beschränkung des Eigentums des Erben betrifft vielmehr die Frage, "ob die Verlassenschaft dem Erben als freies Eigentum zugefallen" ist und damit den notwendigen Inhalt der Einantwortungsurkunde (Paragraph 174, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG).
Das verkennt auch das Rekursgericht nicht, das ebenfalls davon ausgeht, daß Anordnungen nach §§ 707 bis 709 ABGB den in § 174 Abs 2 Z 3 AußStrG genannten Substitutionen gleichzuhalten sind. Allerdings - so das Rekursgericht, das im Gegensatz zum Erstgericht eine Anordnung nach § 709 ABGB annimmt - verschaffe dies dem Erben kein Rechtsschutzinteresse, weil diese Anordnung nicht Gegenstand des "eigentlichen" Inhaltes der Einantwortungsurkunde sondern nur der Verbücherungsklausel geworden sei. Eine derartige Aufsplitterung des Wortlautes der Einantwortungsurkunde, die in ihrer Gesamtheit nach dem unmißverständlichen Entscheidungswillen des Erstgerichtes eine Beschränkung des Eigentums des Erben zum Ausdruck bringen soll, ist aber nicht zulässig. In der Aufnahme der vom Erben bekämpften Beschränkung handelt es sich vielmehr iS der dargestellten Ausführungen um eine konstitutive Anordnung des Erstgerichtes, die zu bekämpfen der Erbe berechtigt ist.Das verkennt auch das Rekursgericht nicht, das ebenfalls davon ausgeht, daß Anordnungen nach Paragraphen 707 bis 709 ABGB den in Paragraph 174, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG genannten Substitutionen gleichzuhalten sind. Allerdings - so das Rekursgericht, das im Gegensatz zum Erstgericht eine Anordnung nach Paragraph 709, ABGB annimmt - verschaffe dies dem Erben kein Rechtsschutzinteresse, weil diese Anordnung nicht Gegenstand des "eigentlichen" Inhaltes der Einantwortungsurkunde sondern nur der Verbücherungsklausel geworden sei. Eine derartige Aufsplitterung des Wortlautes der Einantwortungsurkunde, die in ihrer Gesamtheit nach dem unmißverständlichen Entscheidungswillen des Erstgerichtes eine Beschränkung des Eigentums des Erben zum Ausdruck bringen soll, ist aber nicht zulässig. In der Aufnahme der vom Erben bekämpften Beschränkung handelt es sich vielmehr iS der dargestellten Ausführungen um eine konstitutive Anordnung des Erstgerichtes, die zu bekämpfen der Erbe berechtigt ist.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs des Erben aufzutragen.