Rechtssatz RS0099162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099162
Entscheidungsdatum
16.10.2007
Rechtssatz
Das Abhandlungsgericht ist nach § 174 AußStrG nicht verpflichtet, in die EU eine Verbücherungsklausel aufzunehmen. Enthält eine EU keine solche, in der Praxis übliche und gelegentlich zweckmäßige Klausel, so liegt darin keine offenbare Gesetzwidrigkeit.Das Abhandlungsgericht ist nach Paragraph 174, AußStrG nicht verpflichtet, in die EU eine Verbücherungsklausel aufzunehmen. Enthält eine EU keine solche, in der Praxis übliche und gelegentlich zweckmäßige Klausel, so liegt darin keine offenbare Gesetzwidrigkeit.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 565/79
Entscheidungstext OGH 28.03.1979 7 Ob 565/79
- 6 Ob 551/83
Entscheidungstext OGH 26.05.1983 6 Ob 551/83
Beisatz: Noch weniger begründet es eine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Vorinstanzen die beabsichtigte Verpfändung der Nachlaßliegenschaft in die Verbücherungsklausel aufzunehmen abgelehnt haben. (T1)
- 1 Ob 599/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 599/91
Auch; Beisatz: Bei der Verbücherungsklausel handelt es sich um eine bloße Ankündigung dessen, was nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und nach Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Grundbuch zu veranlassen sein werde. (T2)
- 6 Ob 55/98a
Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 55/98a
nur: Das Abhandlungsgericht ist nach § 174 AußStrG nicht verpflichtet, in die EU eine Verbücherungsklausel aufzunehmen. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Im Falle der Einbeziehung eines Erbhofes in die Abhandlung gilt jedoch anderes. (T4)
- 9 Ob 103/99h
Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 Ob 103/99h
Vgl auch; nur T3; Beis wie T2
- 6 Ob 111/99p
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 111/99p
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hiedurch werden die Rechte Dritter nicht berührt. Ob und wer sich gegen die in Zukunft ergehenden Beschlüsse über grundbücherliche Eintragungen (hier: Urkundenhinterlegung) beschwert erachten und daher gegen sie ein Rechtsmittel ergreifen kann, ist im Abhandlungsverfahren nicht von Bedeutung. (T5)
- 2 Ob 67/99p
Entscheidungstext OGH 30.03.2000 2 Ob 67/99p
nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch für die Ankündigung der Urkundenhinterlegung eines Superädifikates. (T6)
- 1 Ob 181/01a
Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 181/01a
Beis wie T2
- 7 Ob 76/03g
Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 76/03g
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Einer - in der Gerichtspraxis üblichen - Verbücherungsklausel kommt für die grundbuchsrechtlichen Verfügungen keine konstitutive Bedeutung zu. Vielmehr ist bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde allein der Grundbuchsstand maßgebend. (T7)
- 6 Ob 304/03d
Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 304/03d
nur T3
- 5 Ob 302/03b
Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 302/03b
Beis ähnlich wie T7
- 2 Ob 264/05w
Entscheidungstext OGH 21.11.2005 2 Ob 264/05w
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Rechtssatz, wonach einer Verbücherungsklausel in der Einantwortungsurkunde keine konstitutive Wirkung zukommt und bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde allein der Grundbuchsstand maßgebend ist, gilt dann nicht, wenn sie eine konstitutive Anordnung iSd § 174 AußStrG (alt) enthält. (T8); Beisatz: Hier: Die Anordnung in der EU bei Verbücherung des Eigentumsrechts eine Auflage einzutragen; Rekurslegitimation der Erben. (T9)
- 7 Ob 56/07x
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 56/07x
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5 nur: Hiedurch werden die Rechte Dritter nicht berührt. Ob und wer sich gegen die in Zukunft ergehenden Beschlüsse über grundbücherliche Eintragungen beschwert erachten und daher gegen sie ein Rechtsmittel ergreifen kann, ist im Abhandlungsverfahren nicht von Bedeutung. (T10); Beisatz: Hier: Vorkaufsberechtigter. (T11)
- 5 Ob 215/07i
Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 215/07i
Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Veröff: SZ 2007/158
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0099162
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19790328_OGH0002_0070OB00565_7900000_001