Die Forderung der Revisionsrekurswerber auf Aufnahme der Verbücherungsklausel in die Einantwortungsurkunde ist nicht berechtigt. Einer solchen Klausel kommt für grundbücherliche Verfügungen keine konstitutive Bedeutung zu. § 174 Abs 2 AußStrG sieht eine solche - in der Gerichtspraxis allerdings übliche - Klausel nicht vor. Bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde ist allein der Grundbuchsstand maßgeblich. Die Verbücherungsklausel kündigt nur an, was nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde bzw Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu veranlassen sein wird (NZ 2001, 228; 2 Ob 67/99p; 6 Ob 111/99p; JBl 1999, 124; 1 Ob 599/91; EvBl 1990/117). Aus diesen Gründen ist das Abhandlungsgericht nicht verpflichtet, in die Einantwortungsurkunde eine Verbücherungsklausel aufzunehmen (2 Ob 67/99p; JBl 1999, 124; 1 Ob 599/91 mwN). Demnach ist die Abweisung des Antrags der Erben auf Aufnahme der Verbücherungsklausel in die Einantwortungsurkunde vom Gesetz her gedeckt, mag die Aufnahme einer solchen Klausel auch üblich und schon deshalb zweckmäßig sein, damit sämtliche Beteiligte schon aus der Einantwortungsurkunde ersehen können, welche Rechte ins Grundbuch eingetragen werden sollen (vgl Bubak, Die Einantwortungsurkunde und ihre grundbücherlichen Verfügungen, in NZ 1964, 3). Zutreffend ist aber auch die Ansicht des Rekursgerichts, dass in die Einantwortungsurkunde aufgenommene Verbücherungsklauseln nicht irreführend sein dürfen (EFSlg 39.886; 1 Ob 733/78), und dass auch deshalb die Aufnahme dieser Klausel in die Einantwortungsurkunde nicht gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang genügt es, auf die Darlegungen des Rekursgerichts zu verweisen.Die Forderung der Revisionsrekurswerber auf Aufnahme der Verbücherungsklausel in die Einantwortungsurkunde ist nicht berechtigt. Einer solchen Klausel kommt für grundbücherliche Verfügungen keine konstitutive Bedeutung zu. Paragraph 174, Absatz 2, AußStrG sieht eine solche - in der Gerichtspraxis allerdings übliche - Klausel nicht vor. Bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde ist allein der Grundbuchsstand maßgeblich. Die Verbücherungsklausel kündigt nur an, was nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde bzw Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu veranlassen sein wird (NZ 2001, 228; 2 Ob 67/99p; 6 Ob 111/99p; JBl 1999, 124; 1 Ob 599/91; EvBl 1990/117). Aus diesen Gründen ist das Abhandlungsgericht nicht verpflichtet, in die Einantwortungsurkunde eine Verbücherungsklausel aufzunehmen (2 Ob 67/99p; JBl 1999, 124; 1 Ob 599/91 mwN). Demnach ist die Abweisung des Antrags der Erben auf Aufnahme der Verbücherungsklausel in die Einantwortungsurkunde vom Gesetz her gedeckt, mag die Aufnahme einer solchen Klausel auch üblich und schon deshalb zweckmäßig sein, damit sämtliche Beteiligte schon aus der Einantwortungsurkunde ersehen können, welche Rechte ins Grundbuch eingetragen werden sollen vergleiche Bubak, Die Einantwortungsurkunde und ihre grundbücherlichen Verfügungen, in NZ 1964, 3). Zutreffend ist aber auch die Ansicht des Rekursgerichts, dass in die Einantwortungsurkunde aufgenommene Verbücherungsklauseln nicht irreführend sein dürfen (EFSlg 39.886; 1 Ob 733/78), und dass auch deshalb die Aufnahme dieser Klausel in die Einantwortungsurkunde nicht gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang genügt es, auf die Darlegungen des Rekursgerichts zu verweisen.
Bereits im Rekurs haben die Erben darauf hingewiesen, dass die von ihnen vorgenommene Erbteilung im erstinstanzlichen Beschluss entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 174 Abs 2 Z 2 AußStrG nicht Berücksichtigung gefunden habe. Auf diesen Einwand und auf das Begehren der Rekurswerber, die Einantwortung "nach Maßgabe des Übereinkommens vom 21. 3. 2001" vorzunehmen, ist das Gericht zweiter Instanz nicht eingegangen. Gemäß § 174 Abs 2 Z 2 AußStrG muss aber in der Einantwortungsurkunde unter anderem das Verhältnis, nach welchem die Erben an der Erbschaft teilnehmen, mit Berufung auf die vor der Einantwortung etwa bereits vorgenommene Erbteilung, ausgedrückt sein. Nun haben die Vorinstanzen die Erbquoten der Erben festgestellt, das Erbteilungsübereinkommen in der Einantwortungsurkunde aber nicht angeführt. Dieses Versäumnis ist in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses zu beheben und im Spruch der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen, dass die quotenmäßige Einantwortung (lediglich) nach Maßgabe des Erbteilungsübereinkommens vom 21. 3. 2001 stattfindet.Bereits im Rekurs haben die Erben darauf hingewiesen, dass die von ihnen vorgenommene Erbteilung im erstinstanzlichen Beschluss entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 174, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG nicht Berücksichtigung gefunden habe. Auf diesen Einwand und auf das Begehren der Rekurswerber, die Einantwortung "nach Maßgabe des Übereinkommens vom 21. 3. 2001" vorzunehmen, ist das Gericht zweiter Instanz nicht eingegangen. Gemäß Paragraph 174, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG muss aber in der Einantwortungsurkunde unter anderem das Verhältnis, nach welchem die Erben an der Erbschaft teilnehmen, mit Berufung auf die vor der Einantwortung etwa bereits vorgenommene Erbteilung, ausgedrückt sein. Nun haben die Vorinstanzen die Erbquoten der Erben festgestellt, das Erbteilungsübereinkommen in der Einantwortungsurkunde aber nicht angeführt. Dieses Versäumnis ist in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses zu beheben und im Spruch der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen, dass die quotenmäßige Einantwortung (lediglich) nach Maßgabe des Erbteilungsübereinkommens vom 21. 3. 2001 stattfindet.