Begründung:
Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 11.8.1996 verstorbenen Andreas K***** erließ das Bezirksgericht Floridsdorf am 3. März 1998 den Mantelbeschluss (ON 16), der unter anderem folgende Passage enthält:
"Das in Ansehung der minderjährigen Erben Denise K***** ... und
Stefan K***** ... abgeschlossene Erbteilungsübereinkommen wird
abhandlungs- und zugleich pflegschaftsbehördlich genehmigt."
Im genannten Übereinkommen erklärten die Erben, nämlich die erblasserische Witwe Gabriele K***** und die erwähnten erblasserischen Kinder unter anderem, das Liegenschaftsvermögen quotenmäßig zu übernehmen.
In der Einantwortungsurkunde gleichen Datums (ON 17) wurde der Nachlass den auf Grund des Gesetzes bedingt erbserklärten oben genannten Erben je zu einem Drittel eingeantwortet. Weiters wurde in die Einantwortungsurkunde folgende Verbücherungsklausel aufgenommen:
"Auf Grund des Ergebnisses in der Verlassenschaftssache hat nachstehende Grundbuchseintragung zu erfolgen:
Zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes je zu einem Drittel für Gabriele K*****, ... mj. Denise K***** ... und mj. Stefan K***** ... ob dem in den Nachlass gehörigen Superädifikat in *****, errichtet auf dem dem Zentralverband ***** gehörigen Grdst. 939, inneliegend der EZ *****, die Hinterlegung einer beglaubigten Abschrift dieser Einantwortungsurkunde in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten Urkunden."
Mit Berichtigungsbeschluss vom 20. Oktober 1998 (ON 26) wurde schließlich die in dieser Verbücherungsklausel genannte Grundstücksnummer 939 auf 985/125 und die EZ 3911 auf 1601 berichtigt.
In seinem gegen alle drei Beschlüsse, und zwar gegen die Verbücherungsklausel der Einantwortungsurkunde und die abhandlungs- und pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Erbteilungsübereinkommens im Mantelbeschluss, gerichteten Rekurs brachte der Z***** vor, er habe als Generalpächter am 2.11.1992 mit dem Erblasser einen Unterpachtvertrag über eine Kleingartenparzelle, auf der sich ein Kleingartenhaus befinde, abgeschlossen. Dieses Unterpachtrecht unterliege nach § 15 Abs 1 KlGG einer Sonderrechtsnachfolge. Der Rekurswerber habe in Entsprechung dieser Bestimmung das Eintrittsrecht der Witwe Gabriele K***** anerkannt, die somit das Unterpachtrecht ihres verstorbenen Ehemannes fortsetze. Gegenstand dieses Rechtes seien auch die Nutzungsrechte an dem auf der Parzelle errichteten Kleingartenhaus, bei dem es sich nicht um ein Superädifikat, sondern um unselbständiges Liegenschaftszugehör nach § 298 ABGB handle. Aus § 16 Abs 1 KlGG wie auch aus Punkt 15 des Unterpachtvertrages ergebe sich, dass das Kleingartenhaus auf dem Grundstück zu verbleiben habe. Der Gesetzgeber habe außerdem gerade für den Fall, dass ein Miterbe in den Unterpachtvertrag eintrete, im § 15 Abs 2 KlGG Vorsorge getroffen. Es seien daher sowohl das Unterpachtrecht selbst als auch das Kleingartenhaus der Verlassenschaft entzogen. Diese könnten somit auch nicht Gegenstand des Erbteilungsübereinkommens sein. Durch die bezeichnete Einantwortungsurkunde und den ihr zugrundeliegenden Mantelbeschluss werde insbesondere in die Bestandrechte des Revisionsrekurswerbers eingegriffen, als die Verbücherungsklausel den Rechtsschein erwecke, dass die Qualifikation des Gebäudes als Superädifikat rechtens und für Dritte bindend geklärt werde.In seinem gegen alle drei Beschlüsse, und zwar gegen die Verbücherungsklausel der Einantwortungsurkunde und die abhandlungs- und pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Erbteilungsübereinkommens im Mantelbeschluss, gerichteten Rekurs brachte der Z***** vor, er habe als Generalpächter am 2.11.1992 mit dem Erblasser einen Unterpachtvertrag über eine Kleingartenparzelle, auf der sich ein Kleingartenhaus befinde, abgeschlossen. Dieses Unterpachtrecht unterliege nach Paragraph 15, Absatz eins, KlGG einer Sonderrechtsnachfolge. Der Rekurswerber habe in Entsprechung dieser Bestimmung das Eintrittsrecht der Witwe Gabriele K***** anerkannt, die somit das Unterpachtrecht ihres verstorbenen Ehemannes fortsetze. Gegenstand dieses Rechtes seien auch die Nutzungsrechte an dem auf der Parzelle errichteten Kleingartenhaus, bei dem es sich nicht um ein Superädifikat, sondern um unselbständiges Liegenschaftszugehör nach Paragraph 298, ABGB handle. Aus Paragraph 16, Absatz eins, KlGG wie auch aus Punkt 15 des Unterpachtvertrages ergebe sich, dass das Kleingartenhaus auf dem Grundstück zu verbleiben habe. Der Gesetzgeber habe außerdem gerade für den Fall, dass ein Miterbe in den Unterpachtvertrag eintrete, im Paragraph 15, Absatz 2, KlGG Vorsorge getroffen. Es seien daher sowohl das Unterpachtrecht selbst als auch das Kleingartenhaus der Verlassenschaft entzogen. Diese könnten somit auch nicht Gegenstand des Erbteilungsübereinkommens sein. Durch die bezeichnete Einantwortungsurkunde und den ihr zugrundeliegenden Mantelbeschluss werde insbesondere in die Bestandrechte des Revisionsrekurswerbers eingegriffen, als die Verbücherungsklausel den Rechtsschein erwecke, dass die Qualifikation des Gebäudes als Superädifikat rechtens und für Dritte bindend geklärt werde.
Das Rekursgericht wies das Rechtsmittel mangels Beschwer zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt nicht 260.000 S übersteige und - zunächst -, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen werde.
Dem Rekurswerber kämen als Generalpächter lediglich obligatorische, nicht aber bücherliche Rechte zu. Bei der bekämpften Verbücherungsklausel handle es sich darüber hinaus lediglich um eine Absichtserklärung, sodass dagegen kein Rekursrecht zustehe. Außerdem werde in die bestandrechtliche Rechtsnachfolge in den Unterpachtvertrag einer Kleingartenparzelle durch die Anordnung der Hinterlegung der Einantwortungsurkunde nicht eingegriffen, sodass auch im Urkundenhinterlegungsverfahren dem Generalpächter keine Rechtsmittellegitimation zukomme. Da im Abhandlungsverfahren nicht beteiligte Dritte nur dann rechtsmittellegitimiert seien, wenn sie durch einen Beschluss des Abhandlungsgerichtes in ihren rechtlich geschützten Interessen - etwa in bücherlichen Rechten - verletzt werden, käme dem Rekurswerber keine Beteiligtenstellung und somit auch kein Rekursrecht zu.
Auf Antrag des Revisionsrekurswerbers änderte das Rekursgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin ab, dass dieser doch zulässig sei, weil die Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz zur vorliegenden Problematik divergiere und hiezu nur eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorliege, die die vom Revisionsrekurs angesprochenen Rechtsfragen nicht vollständig löse.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist jedoch entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.